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Riester-Rente für Beamte: Beamte, Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen sowie der in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 EStG genannte Personenkreis können gem. § 10a EStG von der Riester-Rente profitieren, d.h. sie sind „riesterförderfähig„. Mehr zur Riesterförderung lesen Sie auf unserer Seite Riester-Rente.

Nutzen Sie unsere professionelle Beratung – ohne Mehrkosten für Sie, die Riester-Rente für Beamte wird dadurch nicht „teurer“! Einen kostenlosen Beratungstermin (auch bundesweit per Webmeeting) können Sie über diesen Link einfach und schnell vereinbaren.

Riester-Rente für Beamte: Voraussetzungen

Zulagennummer

Ein Beamter, der noch keine Sozialversicherungsnummer hat, muss bei seiner Besoldungsstelle eine sog. „Zulagennummer“ beantragen. Nutzen Sie dafür unser hier verlinktes ausfüllbares „Formular Antrag Zulagennummer Einverständnis Datenübermittlung„.

Diese Zulagennummer wird der Besoldungsstelle durch die ZfA mitgeteilt. Der Beamte ist darüber schriftlich zu informieren. Hier die Kontaktdaten der Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA): Telefon: 03381 21222380, Telefax: 030 86 57 81 98, E-Mail: zulagenstelle@drv-bund.de.

Einwilligung zur Datenübermittlung

Voraussetzung dafür, dass Beamte von der geförderten Riester-Rente profitieren können, ist gem. § 10a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG ist, dass diese

„spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.“

Wie hier in den vom Bundesministerium für Finanzen bereitgestellten Tipps und Hinweisen für Beamte rund um die Riester-Rente beschrieben bedeutet das im Klartext:

Die Abgabe einer schriftlichen Einwilligung zur Datenübermittlung und Datenverwendung ist notwendig. Die Einwilligung hat gegenüber der für die Besoldung oder Bezüge zuständigen Stelle beziehungsweise dem die Versorgung gewährleistenden oder dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber zu erfolgen. Sie ist Voraussetzung für die Gewährung der staatlichen Förderung!

Abzugeben ist die Einwilligung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt (Beispiel: für Beitragsjahr 2012 endet die Frist zur Abgabe der Einwilligung am 31.12.2014). Wird die Einwilligung nicht fristgerecht abgegeben, besteht für dieses Veranlagungsjahr kein Anspruch auf Zulage oder den Sonderausgabenabzug!

Die Einwilligung kann formlos erfolgen, die Besoldungsstellen stellen dafür aber i.d.R. Vordrucke zur Verfügung (z.B. das hier verlinkte Muster für die Einwilligung zur Datenübermittlung). Nutzen Sie auch hierfür am einfachsten unser hier verlinktes ausfüllbares „Formular Antrag Zulagennummer Einverständnis Datenübermittlung„. Bei Wechsel des Dienstherrn ist die Einwilligung erneut abzugeben.

Unsere Kunden empfehlen unsere Beratung in über 3.900 Bewertungen. Machen Sie sich den Weg zur Lösung Ihres Anliegens nicht unnötig schwer.

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Riester-Rente für Beamte: Ablauf

  1. Abschluss eines Vertrages über eine zertifizierte zulagegeförderte Riester-Rente (nutzen Sie dafür kostenlos unsere Beratung)
  2. Ist eine Sozialversicherungsnummer bekannt: Mitteilung der SV-Nummer an Dienstherr / Besoldungsstelle / Arbeitgeber
  3. Ist keine Sozialversicherungsnummer bekannt: Beantragung der Zulagenummer bei der ZfA
  4. Abgabe der Einwilligung zur Übermittlung der Zulageberechtigung, der Vorjahresbesoldung und/oder –versorgung wegen Dienstunfähigkeit, ggf. des Kindergeldbezuges

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