BU bei Ärzten
Das Risiko, im Laufe des Arbeitslebens wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr arbeiten zu können, ist auch für Ärzte und Zahnärzte beträchtlich. Jeder Vierte wird vor dem regulären Rentenbeginn berufsunfähig.
Ärzte und Zahnärzte sind Pflichtmitglieder in den berufsständischen Versorgungswerken. Diese zahlen im Fall der Berufsunfähigkeit zwar eine moderate Rente, jedoch erst ab 100 Prozent Berufsunfähigkeit, d.h. die Approbation muss zurückgegeben werden. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung tritt dagegen schon ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit ein, d.h. der Arzt oder Zahnarzt behält seine Approbation und kann durchaus noch in gewissem Maß beruflich tätig sein und z.B. durch Schreiben von Gutachten etwas dazu verdienen.
Ein weiterer Vorteil der privaten Absicherung: gute Berufsunfähigkeits-Tarife bieten eine sog. “Infektionsklausel“an. Auch heute gibt es noch Krankheitserreger, die nicht geheilt werden können und bei denen es die Möglichkeit einer vorbeugenden Impfung nicht gibt. So kann der Arzt oder Zahnarzt seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen zwar vielleicht noch ausüben (z.B. bei einer noch nicht „ausgebrochenen“ HIV-Infektion), würde durch die Infektion aber möglicherweise seine Patienten gefährden. Bei einem behördlichen Berufsverbot durch das Gesundheitsamt aus gesundheitlichen Gründen (siehe Infektionsschutzgesetz) wird dann die Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe erbracht. Liegt ein solches Verbot nicht vor, wird die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt – im Zweifel mittels Gutachten eines renommierten Hygienikers. Gleiches gilt für andere im Gesundheitswesen tätige Personen wie Pfleger, Krankenschwestern, Altenpfleger etc.
Ein weiter Beleg dafür, dass es bei der Berufsunfähigkeitsabsicherung in erster Linie auf die Qualität der Bedingungen ankommt, dann erst auf einen möglichst günstigen Beitrag!
Sind Sie im Gesundheitswesen tätig und unsicher, ob Ihr aktueller Tarif eine einklagbare Infektionsklausel beinhaltet? Sprechen Sie mich an, ich überprüfe das gerne für Sie!
Annex:
Meldepflichtige Krankheiten gem. § 6 Infektionsschutzgesetz:
- Botulismus
- Cholera
-
Diphtherie
-
humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
-
akute Virushepatitis
-
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
-
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
-
Masern
-
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
-
Milzbrand
-
Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
-
Pest
-
Tollwut
-
Typhus abdominalis/Paratyphus
-
behandlungsbedürftige Tuberkulose
-
mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung
-
akute infektiöse Gastroenteritis
-
eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung
- sonstige bedrohliche Krankheiten mit epidemischem Zusammenhang und Risiko einer schwerwiegenden Gefahr für die Allgemeinheit
Meldepflichtige Krankheitserreger gem. § 7 Infektionsschutzgesetz:
-
Adenoviren
-
Bacillus anthracis
-
Borrelia recurrentis
- Brucella sp.
-
Campylobacter sp., darmpathogen
-
Chlamydia psittaci
-
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
-
Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
-
Coxiella burnetii
-
Cryptosporidium parvum
-
Ebolavirus
-
Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
-
Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
-
Francisella tularensis
-
FSME-Virus
-
Gelbfiebervirus
-
Giardia lamblia
-
Haemophilus influenzae
-
Hantaviren
-
Hepatitis-A-Virus
-
Hepatitis-B-Virus
-
Hepatitis-C-Virus
-
Hepatitis-D-Virus
-
Hepatitis-E-Virus
-
Influenzaviren
-
Lassavirus
-
Legionella sp.
-
Leptospira interrogans
-
Listeria monocytogenes
-
Marburgvirus
-
Masernvirus
-
Mycobacterium leprae
-
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis
-
Neisseria meningitidis
-
Norwalk-ähnliches Virus
-
Poliovirus
-
Rabiesvirus
-
Rickettsia prowazekii
-
Rotavirus
-
Salmonella Paratyphi
-
Salmonella Typhi
-
Salmonella, sonstige
-
Shigella sp.
-
Trichinella spiralis
-
Vibrio cholerae O 1 und O 139
-
Yersinia enterocolitica, darmpathogen
-
Yersinia pestis
-
andere Erreger hämorrhagischer Fieber
- Treponema pallidum
- Treponema pallidum
- Echinococcus sp.
- Plasmodium sp.
- Rubellavirus
- Toxoplasma gondii
- nicht genannte Krankheitserreger, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist
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