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Gebührenordnung

Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bildet die Grundlage für die Vergütung von ärztlichen Leistungen. Als Vergütung stehen dem Arzt nach GOÄ Gebühren, Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung) und Ersatz von Auslagen zu. Je nach Umfang und Schwierigkeit einer Behandlung, kann der behandelnde Arzt Rechnungen mit erhöhten Faktoren bis zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder Höchstsatz (3,5-fach) stellen. Die Gebühren und Steigerungssätze der GOÄ sind zunächst verbindlich. Der Arzt hat jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die Höchstsätze der GOÄ zu überschreiten. Die hierfür erforderliche individuelle Vereinbarung ist vom Arzt persönlich mit dem Patienten zu treffen; und zwar schriftlich und bevor die Leistung erbracht wird. Je nach PKV-Tarif können Begrenzungen auf den Regelhöchstsatz bzw. den Höchstsatz vorhanden sein.

Wie ist das bei Ihrem Tarif?

Werden Rechnungen von Ärzten und Zahnärzten nur bis zum Höchstsatz (= 3,5-fach) der jeweiligen Gebührenordnung bezahlt oder wird auch die Behandlung durch ausgewiesene Spezialisten, die z.B. 5-fach oder 7-fach abrechnen, erstattet? Ansonsten werden Sie in der freien Auswahl, welcher Arzt Sie bei einer ernsteren Erkrankung behandeln soll, ggf. deutlich eingeschränkt.

Und werden bei gezielten Behandlungen im Ausland nur die Kosten, wie bei einer Behandlung in Deutschland nach hiesiger GOÄ/GOZ erstattet? Eine Schlaganfallbehandlung in den USA kann rund 160.000 USD kosten. Den dortigen Ärzten sind deutsche Gebühren herzlich egal, d.h. Sie bekommen ggf. nur einen Bruchteil davon erstattet. Gute Tarife erstatten die “ortsüblichen Aufwendungen”.

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