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Kündigung Krankenversicherung

Die Kündigung einer Krankenversicherung ist seit 2009 wg. des neu gefassten § 205 VVG deutlich unkomplizierter und sicherer geworden. Sie wird erst wirksam, wenn bis zum Beendigungszeitpunkt der “alten” Krankenversicherung die nachfolgende neue Krankenversicherung nachgewiesen wird. Daher ist nun auch eine vorsorgliche Kündigung zur Fristwahrung möglich, um sich Entscheidungsspielräume offen zu halten. Eine Übersicht zu Kündigungsterminen, Kündigungsfristen und Mindestvertragsdauern der einzelnen Gesellschaften finden Sie hier.

Die Kündigungsfristen betragen (vereinfacht dargestellt):

  • für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (Selbstständige, Angestellte mit Verdienst über Jahresarbeitentgeltgrenze – JAEG):  zwei Monate zum Ende des übernächsten Monats.
  • bei Statuswechsel (z.B. erstmaliges Überschreiten der JAEG – wird von der GKV schriftlich mitgeteilt): 2 Wochen nach Mitteilung rückwirkend zum Entfall der Versicherungspflicht (i.d.R. 1.1.).
  • außerordentliches Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung: gem. § 205 Abs. 4 VVG ein Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Änderungszeitpunkt (oft 1.1.)
  • ordentliche Kündigung private Krankenversicherung (z.B. wg. Leistungsdefiziten des Tarifs) : 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres (meist Kalenderjahr). Eine genaue Übersicht zu den Kündigungsterminen geordnet nach Gesellschaften finden Sie hier.

Hier finden Sie passende Musterschreiben zur Kündigung zum Download als ausfüllbare PDF Datei:

WICHTIG: Verwenden Sie die Musterschreiben bitte nur nach vorheriger Abstimmung mit mir um (Form-)Fehler zu vermeiden!

Die Kündigung muss gem. § 16 MB/KK grds. schriftlich erfolgen (email oder Telefax reichen nicht!). Sicherheitshalber sollte das Original Kündigungsschreiben per Einschreiben/Rückschein versendet werden, so hat man einen Eingangsnachweis. Eine Kündigung per Telefax (vorsorglich mit nachfolgendem Anruf bei der “alten” Krankenversicherung um sich den Eingang bestätigen zu lassen, idealerweise per “Rückfax”, ansonsten zumindest Namen des Mitarbeiters und Uhrzeit notieren!) wird in der Praxis oft stillschweigend akzeptiert, ist aber eigentlich unwirksam! (außer die Gesellschaft verzichtet in ihrem Bedingungen auf die Schriftform)

WICHTIG: Wie oben erwähnt wird die Kündigung nur wirksam, wenn die “alte” Krankenversicherung bis zum Kündigungstermin (also z.B. bis 31.12. – Eingang!) den Nachweis einer neuen Krankenversicherung gem. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erhält (“Versicherungsbestätigung“)! Bei Übersendung der Bestätigung an den Vorversicherer (am sichersten auch hier das Original per Einschreiben/Rückschein, Telefax oder email sollten aber ausreichen – siehe hier zum Thema Central) fordern Sie neben einer Eingangsbestätigung am besten schon den sog. “Vorversicherungsnachweis” an (dazu bei Wechsel von PKV zu anderer PKV eine Bescheinigung zum sog. “Übertragungswert”). Hier finden Sie eine Formulierungshilfe für einen Text, den Sie einfach handschriftlich vor Übersendung auf dem Versicherungsnachweis ergänzen können. Dieser Vorversicherungsnachweis ist später die neue PKV zu senden, damit dort wegen lückenloser Vorversicherung die ansonsten geltenden Wartezeiten entfallen.

Noch ein Detail am Rande: die Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 205 Abs. 6 VVG bei fehlendem Nachweis einer neuen Krankenversicherung bezieht sich strenggenommen nur auf die Pflichtversicherung gem. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG, d.h. ggf. nicht auf Tagegelder, Zusatzversicherungen oder ggf. sogar private Zahn-Tarifbausteine. Dem soll die Formulierung der o.g. Kündigungsschreiben Rechnung tragen – ohne Gewähr!

Klingt kompliziert – ist auch so … außer bei persönlicher Betreuung durch einen kompetenten Makler ;-)

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