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Wohngebäudeversicherung

Allgemeine Ausführungen zum Thema Wohngebäudeversicherung, die Kosten für Schäden an Gebäuden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel abdeckt, gibt es im Internet wie Sand am Meer. Über meine Seite

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Ich möchte hier auf kurz ein etwas spezielleres Thema eingehen: das Schicksal der Wohngebäudeversicherung bei Erwerb von Todes wegen durch Erbschaft.

Grundsätzlich bleibt im Todesfall bzw. Erbfall infolge Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB die Wohngebäudeversicherung fortbestehen. Nur bei Erwerb durch Kauf gibt es formell ein Sonderkündigungsrecht gem. § 96 VVG von einem Monat ab Grundbucheintragung.

Teilweise findet man zwar Fundstellen zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht auch bei Erwerb durch Erbschaft (so u.a. Sftiftung Warentest in der Zeitschrift Finanztest 3/2004, S. 75), eine klare rechtliche Grundlage gibt es hierfür allerdings nicht!

So schreibt auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in seiner Reihe “Versicherungen klipp und klar” in der Broschüre “Versicherungen für Ihr Eigentum – Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung”: “Erben Sie eine Immobilie, haben Sie im Gegensatz zum Käufer kein Sonderkündigungsrecht, da Sie im Sinne der sogenannten ‘Gesamtrechtsnachfolge’ mit Annahme der Erbschaft in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten.”

Meine Empfehlung in diesen Fällen: zunächst mit einem fachkundigen unabhängigen Finanzberater / Versicherungsmakler prüfen, ob ein anderer Anbieter bessere Leistungen und/oder einen günstigeren Beitrag bietet. Ist dies der Fall, dann könnte eine Kündigung versuchsweise außerordentlich wg. Erwerb durch Erbschaft erfolgen, parallel aber auf alle Fälle hilfsweise ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum nächsten Fälligkeitstermin. Zu beachten ist, dass bis zum Kündigungstermin gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet werden.

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