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Zahn

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Bei der Zahnbehandlung rechnet der Zahnarzt bei GKV Versicherten nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) ab, bei PKV Versicherten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Beide führen oft zu ähnlichen Abrechungsbeträgen. Einige Leistungen sind bei der GKV jedoch ausgeschlossen bzw. eingeschränkt, z.B.

  • Füllungen: nur Amalgan bzw. Zement, aufwändigere Füllungen (z.B. Kunststoff) sind keine Kassenleistung, d.h. die Kosten müssen privat getragen werden.
  • Wurzelbehandlung: aufwändigere Wurzelbehandlungen können den Zahn ggf. noch erhalten, sind aber oft nur als Privatleistung erhältlich.
  • Parodontosebehandlung: Parodontose sollte möglichst frühzeitig behandelt werden um die Zähne zu erhalten. Die GKV hält eine Behandlung erst ab Taschentiefen von mehr als 3,5 mm für notwendig, eine frühere Behandlung ist i.d.R. nur als Privatleistung möglich.

Der Schwerpunkt einer Zahnzusatzversicherung liegt jedoch – auch bezogen auf die Kosten – beim Zahnersatz. Hier wird aufgrund der “befundorientierten Festzuschüsse” auch dem GKV Versicherten bereits ein großer Teil der Leistungen privat in Rechnung gestellt.

Anforderungen an eine private Zahnzusatzversicherung:

  • Zahnersatz: Erstattung mind. 50 % vom Rechnungsbetrag
  • Höhe Erstattung bei Rechnungen ohne privatärztliche Anteile? (% Regelvers.)
  • keine Begrenzung auf Standard Regelversorgung GKV
  • Implantate mind. 50 %
  • keine Summenbegrenzung je Implantat/ Anzahl
  • Material- u. Laborkosten nach BEB (kein Kassenniveau)
  • Funktionsanalytische u. -therapeutische Leistungen erstattungsfähig. Fehlbelastungen von Kiefergelenk und Kaumuskulatur können Kopf-, Gesichts- und Nackenschmerzen auslösen. Computergesteuerte funktionsanalytische Maßnahmen bei der Planung und Herstellung von Zahnersatz dienen der Vorbeugung gegen Erkrankungen des Kausystems. Sie sind keine GKV Kassenleistung sondern werden vom Zahnarzt privat in Rechnung gestellt und im Heil- und Kostenplan ausgewiesen.
  • Erstattung auch ohne Vorleistung GKV
  • Zahnbehandlung mind. 50 %
  • Kunststofffüllungen
  • Wurzelbehandlung
  • Prophylaxe bis mind. 100 EUR pro Jahr
  • Erstattung über Höchstsatz GOZ (> 3,5 fach)
  • Kieferorthopädie altersunabhängig
  • Bildung von Altersrückstellungen
  • Verzicht ordentliches Kündigungsrecht der Versicherung
  • Ausreichende Summenstaffeln in den ersten Jahren

Besonders empfehlenswert (vorbehaltlich besonderer Kundenanforderungen): die Top-Tarife von Arag und (mit deutlichen Einschränkungen da keine Altersrückstellung und vielen Berichten von Schwierigkeiten bei der Abwicklung) CSS

Krankenhaus

In den allgemeinen Krankenhausleistungen („GKV-Standard“) ist die Behandlung durch den Dienst habenden Arzt (ggf. ein vom Nachtdienst übermüdeter Assistenzarzt der noch nicht viel Erfahrung mit der konkreten Behandlung oder Operation hat) sowie die Unterkunft im Mehrbettzimmer (mit intensivem Miterleben des Privatlebens des Zimmernachbarn) enthalten.

Die sog. „Wahlleistungen“ beinhalten die Wahl eines spezialisierten Arztes („wahlärztliche Behandlung“ / “Chefarzt”) sowie die Unterkunft (z.B. 1- oder 2-Bettzimmer). Im Rahmen der wahlärztlichen Behandlung werden ggf. (z.B. bei komplizierten Operationen) individuelle Honorarvereinbarungen zwischen Arzt und Patient getroffen. Gute Tarife übernehmen die hierdurch entstehenden Mehrkosten (siehe auch Gebührenordnung).

Ein Krankenhaus, das freie Zimmer im Ostflügel durch einen Phsyiotherapeuten zur Reha nutzen lässst, wird dadurch zur sog. “gemischten Anstalt” i.S.v. § 4 Abs. 5 MB/KK. Ca. 1/3 der deutschen Krankenhäuser hat diesen Status – ohne dass man dieses als Patient jedoch von außen erkennen könnte! Konsequenz: vor Einlieferung müssen Sie nachfragen, ob Ihre Krankenversicherung dort Kosten übernimmt, sonst bleiben Sie auf den vollen Kosten sitzen (mehrfach gerichtlich bestätigt)! Gute Anbieter verzichten auf diese Regelung.

Einen Krankenhausaufenthalt müssen Sie nach § 9 Abs. 1 MB/KK innerhalb 10 Tagen melden, sonst riskieren Sie die Erstattung. Im KKH hat man andere Sorgen – gute Anbieter verzichten auf diese Regelung.

Nach § 5 Abs. 1 d) MB/KK übernimmt die PKV normal keine Kosten für Kur-/Sanatoriumsbehandlung und für Rehabilitationsmaßnahmen (Anschlussheilbehandlung / Anschlussgesundheitsmaßnahmen). Springt kein Träger der Sozialversicherung ein (z.B. gesetzl. Rentenversicherung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, d.h. nicht bei Selbstständigen, Schülern/Studenten, Rentnern!) bleiben Sie z.B. auf Kosten für 9 Wochen Reha nach Herzinfarkt mit einem Tagessatz von 1.000 EUR = 63.000 EUR ggf. ganz alleine sitzen! Gute Tarife übernehmen diese Kosten.

Zur stationären Psychotherapie finden Sie hier genauere Informationen.

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Gebührenordnung

Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bildet die Grundlage für die Vergütung von ärztlichen Leistungen. Als Vergütung stehen dem Arzt nach GOÄ Gebühren, Entschädigungen (Wegegeld, Reiseentschädigung) und Ersatz von Auslagen zu. Je nach Umfang und Schwierigkeit einer Behandlung, kann der behandelnde Arzt Rechnungen mit erhöhten Faktoren bis zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder Höchstsatz (3,5-fach) stellen. Die Gebühren und Steigerungssätze der GOÄ sind zunächst verbindlich. Der Arzt hat jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die Höchstsätze der GOÄ zu überschreiten. Die hierfür erforderliche individuelle Vereinbarung ist vom Arzt persönlich mit dem Patienten zu treffen; und zwar schriftlich und bevor die Leistung erbracht wird. Je nach PKV-Tarif können Begrenzungen auf den Regelhöchstsatz bzw. den Höchstsatz vorhanden sein.

Wie ist das bei Ihrem Tarif?

Werden Rechnungen von Ärzten und Zahnärzten nur bis zum Höchstsatz (= 3,5-fach) der jeweiligen Gebührenordnung bezahlt oder wird auch die Behandlung durch ausgewiesene Spezialisten, die z.B. 5-fach oder 7-fach abrechnen, erstattet? Ansonsten werden Sie in der freien Auswahl, welcher Arzt Sie bei einer ernsteren Erkrankung behandeln soll, ggf. deutlich eingeschränkt.

Und werden bei gezielten Behandlungen im Ausland nur die Kosten, wie bei einer Behandlung in Deutschland nach hiesiger GOÄ/GOZ erstattet? Eine Schlaganfallbehandlung in den USA kann rund 160.000 USD kosten. Den dortigen Ärzten sind deutsche Gebühren herzlich egal, d.h. Sie bekommen ggf. nur einen Bruchteil davon erstattet. Gute Tarife erstatten die “ortsüblichen Aufwendungen”.

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