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Leistungsvergleich Gesetzliche vs. Private Krankenversicherung
Hier eine Übersicht der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Vergleich zu einer guten privaten Krankenversicherung (PKV):
| Gesetzlich krankenversichert | Privat krankenversichert (guter Tarif) | |||
| Arzt | - Behandlung als Kassenpatient auf Versichertenkarte (Kostenerstattung wählbar) - Inanspruchnahme zugelassener Kassenärzte (Ausnahmen nur in Einzelfällen) |
- Privatpatient - Freie Arztwahl - direkt zum Facharzt - Arztwechsel jederzeit möglich - Medizinische Versorgungszentren |
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| Praxisgebühr | - Für einen Besuch bei Hausarzt, Facharzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten fällt Praxisgebühr i.H.v. 10 EUR an für Versicherte ab 18 Jahren bei erster Inanspruchnahme eines Arztes im Quartal - Praxisgebühr beim Facharzt entfällt bei Überweisung durch Hausarzt Keine Praxisgebühr für Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Kontrollbesuche beim Zahnarzt |
- Für Privatpatienten fällt keine Praxisgebühr an | ||
| Vorsorge- untersuchungen | - Nach gesetzlich eingeführten Programmen | - Sämtliche zur Früherkennung von Krankheiten medizinisch notwendigen ambulanten Untersuchungen | ||
| Heilpraktiker | - Keine Leistungen | - Als Privatpatient freie Wahl unter den Heilpraktikern |
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| Verschreibungs- pflichtige Medikamente | - Die Zuzahlung beträgt jeweils 10 % des Preises, jedoch mindestens 5 EUR und max. 10 EUR pro Mittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. - Verschreibung gem. Arzneimittelrichtlinien |
- Keine Zuzahlung für verordnete Medikamente - Freie Verschreibungsmöglichkeit |
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| Nicht verschreibungs- pflichtige Medikamente | - Grundsätzlich keine Leistung. Ausnahmen sind möglich (bspw. Verordnung für Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen) | - Keine Zuzahlung für verordnete Medikamente - Freie Verschreibungsmöglichkeit |
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| Hilfsmittel | - Kostenübernahme entsprechend Hilfsmittelverzeichnis - Zuzahlung von 10 % für jedes Hilfsmittel, jedoch mindestens 5 EUR und max. 10 EUR, nicht mehr als die Kosten des Mittels - Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Inkontinenz-Artikel), ist die Zuzahlung auf max. 10 EUR im Monat beschränkt - Für bestimmte Hilfsmittel Erstattung nur bis zur Höhe festgelegter Beträge - Sehhilfe: grundsätzlich keine Leistung außer bei für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer Sehbeeinträchtigte |
- Offener Hilfsmittelkatalog - Erstattungen Aufwendungen 100 % - Sehhilfen bis 900 EUR innerhalb von drei Kalenderjahren |
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| Heilmittel | - Zuzahlung i.H.v. 10 % der Kosten des Mittels zuzüglich 10 EUR je Verordnung - Verschreibung gem. Heilmittelrichtlinien |
- Erstattung der Heilmittel zu 100 % (z. B. Massagen, Bestrahlungen oder auch Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie) - Freie Verschreibungsmöglichkeit |
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| Zahnarzt | - Behandlung als Kassenpatient auf Versichertenkarte - Inanspruchnahme zugelassener Kassenzahnärzte - Zahnersatz: befundbezogene Festzuschüsse (Bonusregelung: zzgl. max. 30 % auf den Festzuschuss für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne) Die Höhe des Festzuschusses richtet sich nach dem Befund und nicht nach den tatsächlichen Kosten des Zahnersatzes. Je aufwendiger der Zahnersatz, desto weniger decken die Festzuschüsse die tatsächlichen Kosten ab. - Zahnsteinentfernung einmal im Jahr - Keine professionelle Zahnreinigung |
- Privatpatient - Freie Wahl des Zahnarztes - 100 % tarifliche Leistung für Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und Zahnprophylaxemaßnahmen nach GOZ - 80 % tarifliche Leistung für Zahnersatz und Kieferorthopädie - 100 % tarifliche Leistung für alle medizinisch notwendigen Versorgungsformen |
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| Krankenhaus (KKH) |
- Behandlung im nächstgelegenen geeigneten KKH aufgrund ärztlicher Einweisung - Oftmals Unterbringung in Drei- oder Mehrbettzimmern - Behandlung durch den diensthabenden Arzt - Zuzahlung des Versicherten: 10 EUR/Tag, max. 280 EUR im Kalenderjahr Zuzahlung von 10 % zu jeder medizinisch notwendigen Krankenhausfahrt, jedoch mindestens 5 EUR und max. 10 EUR |
- Freie Wahl des KKH, auch Spezialkliniken - Unterbringungskomfort im Ein- oder Zweibettzimmer - Freie Arztwahl, auch Spezialisten - Ersatzkrankenhaustagegeld bis zu 80 EUR bei Verzicht auf Wahlleistungen - Abrechnung direkt zwischen KKH und PKV mit Versichertenkarte möglich - Kostenerstattung Krankenhaustransporte - Übernahme der zusätzlichen Kosten für Rooming-in |
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| Krankenhaus- tagegeld | - Keine Leistungen | - Barleistung je Tag einer medizinisch notwendigen Krankenhausbehandlung | ||
| Ambulante Kuren (Vorsorge- oder Rehabilitations- maßnahmen) | - Anspruch alle 3 Jahre - Zuzahlung in Höhe von 10 EUR/Tag bei ambulanter Rehabilitation (bei Anschlussrehabilitation max. 28 Tage pro Kalenderjahr) - Die Satzung der Kasse kann einen Kostenzuschuss für Unterkunft und Verpflegung bei ambulanter Vorsorgekur vorsehen (bis zu 13 EUR/Tag bzw. bis zu 21 EUR/Tag für chronisch kranke Kleinkinder) Bei der ambulanten Vorsorgekur sind vom Versicherten 10 % der Kosten für Heilmittel sowie 10 EUR je Verordnung als Eigenanteil zu zahlen. |
- Anspruch alle 3 Jahre - Kostenzuschuss bis 1.800 EUR je Kur für ärztliche Behandlung sowie Arznei- und Heilmittel |
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| Stationäre Kuren (Vorsorge- oder Rehabilitations- maßnahmen) | - Anspruch alle 4 Jahre - Soll-Dauer beträgt 3 Wochen - Zuzahlung in Höhe von 10 EUR/Tag (bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr); anrechenbar auf Zuzahlung im Krankenhaus (siehe Krankenhaus) nur bei AHB (Anschlussheilbehandlung) |
- Anspruch alle 3 Jahre - Kostenzuschuss bis 1.800 EUR je Kur für ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittelversorgung sowie für Unterkunft in einer Kurklinik - Für medizinisch notwendige Anschlussheilbe- handlung erfolgt volle Kostenübernahme für bis zu 4 Wochen auch ohne vorherige Kostenzusage |
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| Verdienstausfall bei Arbeits- unfähigkeit | - Bruttokrankengeld: 70 % des Bruttoentgeltes, jedoch max. 90 % des Nettoentgeltes (2011 max. 86,63 EUR/Tag) - Nettokrankengeld: Bei Arbeitnehmern wird das Bruttokrankengeld um die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) in Höhe von 12,43 % (bzw. 12,68 % gemäß Kinder- berücksichtigungsgesetz) gekürzt - Längstens für 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Krankheit, danach Aussteuerung - Selbstständige haben Wahlrecht in Bezug auf den Krankengeldanspruch - Für Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld bis 13 EUR/Tag während der Mutterschutzfristen. Die Auszahlung erfolgt durch die GKV, die Finanzierung über Steuermittel |
- Krankentagegeld bis zur Höhe des beruflichen Nettoeinkommens - Zahlung zeitlich unbegrenzt, keine Aussteuerung - Für Arbeitnehmer Anpassung an steigendes Nettoeinkommen oder veränderte Dauer der Gehaltsfortzahlung ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung - Für Frauen bei Entbindung Entbindungspauschale = 12-faches versichertes Krankentagegeld + 210 EUR vom Bund (sofern gesetzl. renten- versichert) |
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| Ausland | - Sachleistungen (Auslandskrankenschein) in Ländern, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen - Im Gastland übliche Selbstbehalte gelten auch für Gäste - Bei Wahl Kostenerstattung (nur ambulant ohne vorherige Genehmigung) in EU-Ländern Erstattung max. in Höhe der Vergütung nach Sachleistungsprinzip im Inland - Rücktransport aus Ausland darf grundsätzlich nicht erstattet werden |
- In Europa zeitlich unbegrenzte Geltung - Außerhalb Europas Geltung bis zu 36 Monaten, mit Anspruch auf Verlängerung Bei kurzfristigen Auslandsreisen (bis zu 45 Tagen) zusätzliche Leistungen: – Erstattung der Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransportes – Bei Tod: Bestattungskosten im Ausland oder Überführung bis zu 12.000 EUR werden übernommen |
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| Pflegepflicht- versicherung | Leistung bei – häuslicher (Sachleistung und/oder Pflegegeld) – teilstationärer – kurzzeitiger (stationärer) und – vollstationärer Pflege- Beiträge an Renten- und Unfallversicherungsträger für Pflegende unter definierten Voraussetzungen - Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliches Pflegepersonal - Höhe der Leistung ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit (225 EUR bis max. 1.510 EUR mtl.) - Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel |
- Analog sozialer Pflegepflichtversicherung | ||
| Pflegetagegeld | - Keine Leistung | - Barleistung je Tag der Pflegebedürftigkeit ohne Warte- und Karenzzeiten - Leistungen schon ab Pflegestufe 0 - Beitragsfreistellung ab Pflegestufe II |
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| Beitrags- berechnung | - Für alle Beitragszahler richtet sich der Beitrag nach der Höhe des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) - Seit 01.01.2009 gesetzlich festgelegter ein- heitlicher Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen und Möglichkeit der Kassen, Zusatzbeiträge zu erheben - Ab 01.01.2011 Wegfall der Limitierung für Höhe der Zusatzbeiträge |
- Individuell nach Eintrittsalter und gewähltem Versicherungsschutz - Keine Beitragserhöhung durch Veränderung des Einkommens oder Älterwerden - Beitragsanpassung an die Kostenentwicklung - Bildung von Alterungsrückstellungen und gesetzlicher Zuschlag für Beitragsstabilität im Alter |
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| Versicherung von Familien- angehörigen | - Für jedes Familienmitglied gilt der gleiche Leistungsumfang - Sind beide Ehegatten und (eingetragene) Lebenspartner mehr als geringfügig beschäftigt, müssen beide Personen einkommensabhängige Beiträge zahlen; Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familien- versicherung - Ist nur ein Ehegatte berufstätig, sind alle Familienangehörigen mitversichert, wenn die Angehörigen jeweils nicht über ein Gesamteinkommen von mehr als 365 EUR mtl. (Ausnahme Minijobs) verfügen |
- Jedes Familienmitglied kann bedarfsgerecht versichert werden - Jedes Familienmitglied zahlt einen eigenen Beitrag (vgl. Punkt Beitragsberechnung) - Neugeborenen-Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten möglich - Ehegatten-Nachversicherung ohne Wartezeiten möglich |
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| Situation im Rentenalter |
- Ggf. Beitragsreduktion durch Wegfall des Wahltarifs zum Krankengeld für Selbstständige - Für freiwillig versicherte Rentner gilt: Alle Einkünfte bis zur Höhe der BBG werden zur Beitragsberechnung herangezogen Dazu gehören: – BfA-/LVA-Renten – Versorgungsbezüge – Mieteinnahmen – Zinseinkünfte – Arbeitseinkommen – sonstige Einkünfte - Einkommen (bis zur BBG) × jeweiliger Beitragssatz der zuständigen Kasse (allgemeiner bzw. ermäßig- ter) in Abhängigkeit von der Einkunftsart - Zuschuss Rentenversicherungsträger: Rente Deutsche Rentenversicherung × halber durchschnittlicher Beitragssatz der Kassen |
Monatlicher Beitrag reduziert sich durch a) Wegfall Beitrag Krankentagegeld b) Unternehmensvorsorge: – Alterungsrückstellungen – Gesetzlicher Zuschlag 10 % zur Stabilisierung der Beiträge im Alter c) Eigenvorsorge: – Altersbeitragsentlastungssparen – Umstellung in Tarif mit höherem SB – Wechsel in Standardtarif oder Basistarif (Leistungsniveau GKV und Höchstbeitragsgarantie) d) Zuschuss Rentenversicherungsträger: Rente Deutsche Rentenversicherung × halber durchschnittlicher allg. Beitragssatz der Kassen |
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Offener Hilfsmittelkatalog
Hat Ihre Krankenversicherung einen sog. “offenen Hilfsmittelkatalog“? Hier können Sie nachlesen, weshalb diese Regelung eminent wichtig ist. Hierzu biete ich gerne einen kostenlosen Bedingungscheck an, dann wissen Sie wie Sie dran sind und können entscheiden, ob für Sie ggf. ein Wechsel Sinn macht.
Viele Krankenversicherungsgesellschaften (wie z.B. die Debeka) haben einen sog. “geschlossenen Hilfsmittelkatalog” , in dem erstattungsfähige Hilfsmittel abschließend aufgezählt sind (wie z.B. Brillen, Geh- und Stützapparate, Bruchbänder, Körperersatzstücke, Krankenfahrstühle bis 620 EUR, künstl. Augen, orthop. Schuheinlagen, Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, elektronischer Kehlkopf). Für neu entwickelte, oft sehr aufwändige und kostenintensive Hilfsmittel sehen die Bedingungen keine Erstattung vor, d.h. der Patient muss diese Kosten (sofern nicht ausnahmsweise aus Kulanz erstattet) selber tragen!
Ein sog. “offener Hilfsmittelkatalog“ erstattet dagegen alle medizinisch notwendigen Hilfsmittel. Hier finden Sie einige Beispiele, weshalb ein sog. “offener Hilfsmittelkatalog” (zumindest im Bereich lebenserhaltende Hilfsmittel) bei einer guten privaten Krankenversicherung ausgesprochen wichtig ist.
Blindenhund: kostet voll trainiert ca. 25.000 EUR!
Defibrillatorweste: eine mobile Kombination aus EKG und Defibrillator. Sie erkennt Anzeichen einer ventrikulären Tachykardie bzw. eines Kammerflimmerns und startet dann sofort einen Behandlungsmodus. Sollte der Patient z.B. infolge Bewusstlosigkeit nicht reagieren, erfolgt automatisch die Defibrillation. So wird bei Herzerkrankungen (z.B. Myokarditis – Herzmuskelentzündung) der plötzliche Herztod sehr effizient verhindert. Zusätzlich kann ein EKG zur späteren Auswertung aufgezeichnet werden. In den USA ist diese Weste seit 1999 bei derzeit ca. 45.000 Patienten im Einsatz. In Deutschland ist sie seit 2009 erhältlich und wird aktuell von ca. 850 Patienten genutzt. Die Defibrillatorweste wird nicht gekauft sondern für die Dauer der Erkrankung gemietet. Die Kosten belaufen sich auf 2.400 EUR pro Monat. Bei einer Myokarditis beträgt die Tragedauer bis zu 6 Monate, d.h. es entstehen Gesamtkosten von ca. 14.400 EUR. Der Hersteller stellt die Weste erst nach einer Kostenübernahmeerklärung durch die Krankenversicherung zur Verfügung. Auf dieses wichtige lebenserhaltende Hilfsmittel machte mich einer meiner Kunden aufmerksam, der diese Westen für die Firma Zoll vertreibt.
Ein aktuelles Beispiel (mir persönlich bekannt): bei einem selbstständigen Handwerksmeister wird Multiple Sklerose diagnostiziert. In den darauffolgenden sieben Jahren entstanden dadurch rd. 500.000 EUR an Mehrkosten, u.a.
- 25.000 EUR: Rollstuhl elektrisch mit fürs Auto tauglichem Recaro Sitz
- 45.000 EUR: Rollstuhl mit Aufstehhilfe
(Anmerkung: jemand der z.B. bei der Dt. Beamten Krankenversicherung (Debeka) krankenversichert ist, erlebt hier möglicherweise eine von verschiedenen bösen Überraschungen – bei Rollstühlen sehen die Bedingungen der Debeka max. exakt 620 EUR Erstattung vor!)
- 125.000 EUR: behindertengerechter Umbau des vorhandenen Fahrzeugs
- 75.000 EUR: Anbau eines behindertengerechten Aufzugs am eigenen Haus
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Debeka
Nicht nur bei Beamten wird die Deutsche Beamten Krankenversicherung (Debeka) öfter als Anbieter einer privaten Krankenversicherung ins Spiel gebracht. Um nicht in jedem Einzelfall alles neu erklären zu müssen, hier eine Aufzählung der aus meiner Sicht wichtigsten Kriterien (siehe auch Auswahlkriterien für eine gute Krankenversicherung), auf die Sie achten sollten, wenn Sie schon bei der Debeka versichert sind bzw. über ein Angebot der Debeka nachdenken (Stand: 12/2011).
Eine Darstellung “Debeka – warum nicht?” finden Sie hier verlinkt. Dort können Sie auch gleich auch unter “HUK – warum nicht?” nachlesen, ob die Haftpflicht Unterstützungskasse Kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg (HUK Coburg) als Krankenversicherung zu empfehlen ist.
Bestmögliche medizinische Behandlung??
- Gibt es einen “offenen Hilfsmittelkatalog“, der alle medizinisch notwendigen Hilfsmittel erstattet, oder nur einen sog. “geschlossenen Hilfsmittelkatalog” , in dem erstattungsfähige Hilfsmittel abschließend aufgezählt sind (wie z.B. Brillen, Geh- und Stützapparate, Bruchbänder, Körperersatzstücke, Krankenfahrstühle bis 620 EUR, künstl. Augen, orthop. Schuheinlagen, Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, elektronischer Kehlkopf)? Bei einem geschlossenen Hilfsmittelkatalog sehen die Bedingungen für neu entwickelte, oft sehr aufwändige und kostenintensive Hilfsmittel (Beispiele hier) keine Erstattung vor!
- Werden Rechnungen von Ärzten und Zahnärzten nur bis zum Höchstsatz (= 3,5-fach) der jeweiligen Gebührenordnung bezahlt oder wird auch die Behandlung durch ausgewiesene Spezialisten, die z.B. 5-fach oder 7-fach abrechnen, erstattet? Ansonsten werden Sie in der freien Auswahl, welcher Arzt Sie bei einer ernsteren Erkrankung behandeln soll, ggf. deutlich eingeschränkt.
- Werden bei gezielten Behandlungen im Ausland nur die Kosten, wie bei einer Behandlung in Deutschland nach hiesiger GOÄ/GOZ erstattet? Eine Schlaganfallbehandlung in den USA kann rund 160.000 USD kosten. Den dortigen Ärzten sind deutsche Gebühren herzlich egal, d.h. Sie bekommen ggf. nur einen Bruchteil davon erstattet. Gute Tarife erstatten die “ortsüblichen Aufwendungen”.
- Sind Logopädie durch Logopäden und Ergotherapie durch Ergotherapeuten erstattungsfähig? Wenn nicht sollte man besser keinen Schlaganfall bekommen (danach bringt Ihnen ein Logopäde wieder das Sprechen und der Ergotherapeut das Bewegen bei) oder Kinder haben, die Logopädie brauchen! Kosten pro Behandlung jeweils ca. 45 EUR.
- Werden Kosten für die Vorsorge nur wie in der GKV übernommen, d.h. nur Minimalprogramm (z.B. ab 55 genau zweimal eine Darmspiegelung – das half einem Freund von mir der gesetzlich krankenversichert war und mit 53 an Darmkrebs starb leider nicht mehr!). Und werden die Kosten für die Vorsorge auf vertragliche Selbstbehalte angerechnet? Gute Anbieter leisten unabhängig von “gesetzlichen Programmen” für medizinisch sinnvolle Vorsorge und rechnen die Kosten nicht auf den Selbstbehalt an.
- Wie viele psychotherapeutische Sitzungen pro Jahr werden erstattet? Bei ernsteren Problemen sind das schnell mehr als nur 20. Zehn Sitzungen sind oft schon notwendig, um alleine eine Diagnose zu stellen und einen Therapieplan auszuarbeiten.
- Sind Entziehungsmaßnahmen trotz § 5 Abs. 1 b) MB/KK versichert?
Absicherung signifikanter Kostenrisiken??
- Neugeborene Kinder mit angeborenen Krankeiten/ Anomalien oder Geburtsschäden, die vor Vollendung der Geburt entstanden sind, haben nach § 2 Absatz 2 MB/KK (PKV Musterbedingungen) keinen garantierten Anspruch auf “Kindernachversicherung“, d.h. Aufnahme in den Tarif eines Elternteils ohne Gesundheitsprüfung. Gute Tarife stellen klar, dass die Kindernachversicherung auch in diesen Fällen greift.
- Wird ein Blindenhund (kostet voll trainiert ca. 25.000 EUR) bezahlt?
- In welcher Höhe werden Kosten für Krankenfahrstühle (im Volksmund “Rollstuhl”) übernommen? Ein elektrischer Rollstuhl mit autotauglichem Recaro Sitz bei Multipler Sklerose kostet ca. 25.000 EUR. Kommt noch eine Aufstehhilfe dazu, steigen die Kosten auf ca. 45.000 EUR. Manche Tarife sehen nur eine Erstattung bis 620 EUR vor! Eine sehr böse Überraschung in einer ohnehin tragischen Situation.
- Was ist mit lebenserhaltenden Kontroll- und Behandlungsgeräten, Behandlungsgeräten, die nicht unmittelbar wirken, wie z. B. Krankenbett, Motorbewegungsschiene, Blinden- und Gehörlosenhilfsmitteln, Verbrauchshilfsmitteln (z. B. Stoma- und Inkontinenzhilfsmittel), etc.?
- Ein Krankenhaus, das ein paar freie Zimmer im Ostflügel durch einen Phsyiotherapeuten zur Reha nutzen lässst, wird dadurch zur sog. “gemischten Anstalt” i.S.v. § 4 Abs. 5 MB/KK. Ca. 1/3 der deutschen Krankenhäuser hat diesen Status – ohne dass man dieses als Patient jedoch von außen erkennen könnte! Konsequenz: vor Einlieferung müssen Sie nachfragen, ob Ihre Krankenversicherung dort Kosten übernimmt, sonst bleiben Sie auf den vollen Kosten sitzen (mehrfach gerichtlich bestätigt)! Gute Anbieter verzichten auf diese Regelung.
- Einen Krankenhausaufenthalt müssen Sie nach § 9 Abs. 1 MB/KK innerhalb 10 Tagen melden, sonst riskieren Sie die Erstattung. Im KKH hat man andere Sorgen – gute Anbieter verzichten auf diese Regelung.
- Werden Krankenfahrten, z.B. zur Dialyse oder Chemotherapie, generell erstattet oder nur bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit? Muss z.B. eine Rentnerin pro Monat rund 14-mal zur ambulanten Dialyse und wieder zurück, können dadurch jährliche Fahrtkosten von 5.640 EUR entstehen (ein reales Beispiel der Universa Krankenversicherung).
- Nach § 5 Abs. 1 d) MB/KK übernimmt die PKV normal keine Kosten für Kur-/Sanatoriumsbehandlung und für Rehabilitationsmaßnahmen (Anschlussheilbehandlung / Anschlussgesundheitsmaßnahmen). Springt kein Träger der Sozialversicherung ein (z.B. gesetzl. Rentenversicherung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, d.h. nicht bei Selbstständigen, Schülern/Studenten, Rentnern!) bleiben Sie z.B. auf Kosten für 9 Wochen Reha nach Herzinfarkt mit einem Tagessatz von 1.000 EUR = 63.000 EUR ggf. ganz alleine sitzen! Gute Tarife übernehmen diese Kosten.
- Werden bei einer Zahnbehandlungen 100% der Kosten erstattet oder nur 90%? Gute Anbieter übernehmen 100%.
Flexibilität??
- Gibt es ein Optionsrecht auf Höherversicherung, um auch später noch trotz einer evtl. Verschlechterung des Gesundheitszustands in einen besseren Tarif wechseln zu können. Bei guten Anbietern kann man dieses Recht für ca. 3 EUR im Monat einschließen.
- Gibt es ein Umwandlungsrecht in eine Zusatzversicherung falls das Einkommen unter die PKV-Einkommensgrenze fällt (z.B. infolge gesundheitsbedingter Verringerung der Arbeitszeit)?
- Besteht die Möglichkeit zur unveränderten Fortführung des Vertrages bei vorübergehender oder dauerhafter Verlegung des Wohnsitzes ins inner- oder außereuropäische Ausland. In heutigen Zeiten hoher beruflicher Mobilität bzw. bei (ggf. medizinisch notwendigem) Umzug als Rentner in ein wärmeres Land eine ggf. sehr relevante Einschränkung.
Meine Empfehlung:
Lassen Sie sich von einem Experten beraten, der Ihnen mit einem professionellen Krankenversicherungs-Vergleichsprogramm wie Levelnine zeigen kann, in welchem Maß die Tarife der Debeka (oder eines anderen Anbieters) Ihre individuellen Anforderungen an eine gute private Krankenversicherung erfüllen. Nach meiner persönlichen Erfahrung bieten leistungsstarke Tarife anderer Anbieter oft eine deutlich höhere Zielerreichung und sind dennoch preislich vergleichbar.
Bedenken Sie, dass Sie Ihre Entscheidung später ggf. nie mehr revidieren können. Bei gesundheitlichen Problemen (Allergien, Psychotherapie, Rückenprobleme, Herzprobleme etc.) ist ein späterer Wechsel ggf. unmöglich – das habe ich leider schon einige Male erleben müssen. Sie (und ggf. auch Ihre Kinder!) sind dann zeitlebens zu einem leistungsschwachen Tarif verdammt mit allen oben beschriebenen Kostenrisiken!
Hier noch ein aktueller Fall eines meiner Kunden: der Ehemann ist auf meine Empfehlung hin beim Deutschen Ring versichert, seine Ehefrau (Beamtin) war schon bei der Debeka krankenversichert. Bei der Adoption eines neugeborenen Kindes, das als “Frühchen” 8 Wochen zu früh zur Welt kam, stellte sich die Frage der Kindernachversicherung. Diese wäre bei beiden Gesellschaften, Debeka und Deutscher Ring, möglich gewesen. Aussage der Debeka: Kindernachversicherung bei Adoptivkindern nur mit Gesundheitsprüfung und Risikozuschlägen (was gem. § 198 VVG grundsätzlich korrekt ist – mit einem RZ bis zu 100% des Beitrags!). Der Deutsche Ring dagegen stellt Adoptivkinder leiblichen Kindern gleich, d.h. keine Gesundheitsfragen, keine Risikoprüfung und keine Risikozuschläge!
Hinweis: es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Gesellschaft aus Kulanz gewisse Kosten übernimmt auch wenn bedingungsgemäß kein Leistungsanspruch besteht. Darauf würde ich mich in Zeiten steigenden Kostendrucks im Gesundheitswesen nicht verlassen wollen! Kleinere Ungenauigkeiten sind der verständlicheren Darstellung geschuldet.
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Offener Hilfsmittelkatalog
Die meisten Versicherer zählen in Ihren Bedingungen auf, welche Hilfsmittel in welchem Umfang übernommen werden („Hilfsmittelkatalog“). Ein offener Hilfsmittelkatalog bedeutet, dass Hilfsmittel zwar generell definiert, aber nicht klar auf bestimmte Hilfsmittel begrenzt sind. So könnte auch ein Anspruch auf neu entwickelte Hilfsmittel bestehen. Erstattungsfähig sind somit alle medizinisch notwendigen Hilfsmittel, die ärztlich verordnet sind.
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Auswahlkriterien Krankenversicherung
Die Auswahl einer (guten) privaten Krankenversicherung sollte sich an folgenden Leistungsanforderungen / Qualitätskriterien orientieren:
- Bestmögliche medizinische Behandlung – welche Behandlungen und Medikamente möchte ich im Ernstfall in Anspruch nehmen können, um ohne Einschränkungen möglichst schnell wieder gesund und arbeitsfähig zu werden (z.B. freie Arztwahl ohne vorherigen Besuch beim Hausarzt inkl. Chefarzt im Krankenhaus und mit höheren GOÄ/GOZ Sätzen abrechnende Spezialisten im In- und Ausland, Logotherapie und Ergotherapie bei Schlaganfall, Rehabilitationsmaßnahmen, usw.)
- Absicherung signifikanter Kostenrisiken (Krankenfahrstuhl – bis zu 45.000 EUR, Blindenhund – bis zu 25.000 EUR, Heimdialyse – bis zu 150.000 EUR p.a.). Fachleute sprechen hier von “offener Hilfsmittelkatalog“, zumindest im Bereich lebenserhaltende Hilfsmittel. Weitere Beispiele dazu finden Sie hier.
- Flexibilität - Anpassbarkeit des Versicherungsschutzes an sich verändernde Lebensumstände (Umzug ins Ausland – jetzt oder als Rentner, Umwandlung in eine Zusatzversicherung falls das Einkommen z.B. durch Verringerung der Arbeitszeit unter die PKV-Einkommensgrenze fällt usw.)
Verschiedene m.E. besonders relevante Kriterien für die Auswahl einer privaten Krankenversicherung finden Sie links im Menu in den Unterpunkten von Krankenversicherung / Auswahlkriterien Krankenversicherung.
Idealerweise erfüllt der Wunschtarif drei wichtige Ziele bzw. Kriterien gleichzeitig:
- hohe Leistungen,
- niedrige Beiträge und
- stabile Beiträge
Diese bilden jedoch ein sog. “magisches Dreieck“, d.h. jeder Tarif kann nur zwei dieser Kriterien erfüllen! Wofür entscheiden Sie sich? Für ein optimales Preis-/Leistungsverhältnis sind zusätzlich noch bei der Gesellschaft verfügbare Limitierungsmittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (“RfB”) wichtig und Tarifelemente zur Leistungssteuerung wie z.B. Selbstbehalte die zu kostenbewussterem Verhalten des Versichertenkollektivs beitragen.
Meine Empfehlung:
Lassen Sie sich von einem Experten beraten, der Ihnen mit einem Profi-Krankenversicherungs-Vergleichsprogramm wie Levelnine zeigen kann, in welchem Maß ein Tarif Ihre individuellen Anforderungen an eine gute private Krankenversicherung erfüllt. Bedenken Sie, dass Sie Ihre Entscheidung später ggf. nie mehr revidieren können. Bei gesundheitlichen Problemen (Allergien, Psychotherapie, Rückenprobleme, Herzprobleme etc.) ist ein späterer Wechsel ggf. unmöglich – das habe ich leider schon einige Male erleben müssen. Sie (und ggf. auch Ihre Kinder!) sind dann zeitlebens zu einem leistungsschwachen Tarif verdammt mit allen beschriebenen Kostenrisiken!
Möchten Sie wissen, welche Kosten Ihre Krankenversicherung im Ernstfall übernimmt? Anruf oder email genügt.
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Hilfsmittelkatalog offen
Die meisten Versicherer zählen in Ihren Bedingungen auf, welche Hilfsmittel in welchem Umfang übernommen werden („Hilfsmittelkatalog“). Ein offener Hilfsmittelkatalog bedeutet, dass Hilfsmittel zwar generell definiert, aber nicht klar auf bestimmte Hilfsmittel begrenzt sind. So könnte auch ein Anspruch auf neu entwickelte Hilfsmittel bestehen. Erstattungsfähig sind somit alle medizinisch notwendigen Hilfsmittel, die ärztlich verordnet sind.


