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Als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Architekt, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Ingenieur können Sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und Mitglied in einem Versorgungswerk werden. Siehe dazu ausführlich unsere Seite Versorgungswerk.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ärzte, Rechtsanwälte und andere Versorgungswerksmitglieder bekommen als Rentner vom Versorgungswerk keinen Zuschuss zu ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.

  • Versorgungswerksmitglieder zahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung auch als Rentner normalerweise den Höchstbeitrag, da nicht nur die Rente, sondern auch sonstige Einkünfte beitragspflichtig sind.

  • Der Beitrag der leistungsstärkeren privaten Krankenversicherung ist einkommensunabhängig und für Mitglieder eines Versorgungswerks oft günstiger als in der leistungsschwächeren GKV.

  • Fazit: Für Ärzte, Rechtsanwälte und andere Mitglieder eines Versorgungswerks ist die Entscheidung für eine private Krankenversicherung häufig etwas einfacher.

Viele Mitglieder eines Versorgungswerks sind privat krankenversichert und sichern sich so eine sehr gute medizinische Versorgung. Mit einem Beitrag, der weder jetzt noch als Rentner vom erzielten Einkommen abhängig ist. Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung ergeben sich einige spezielle Fragen. Z.B. wie unten beschrieben zur Übernahme von Kosten bei Kurleistungen (präventiv) und Rehabilitationsmaßnahmen (kurativ) inkl. ambulanter und stationärer Anschlussheilbehandlung. Dazu beraten wir Sie gerne.

Für gesetzlich krankenversicherte Versorgungswerksmitglieder gelten wichtige Besonderheiten bei der Beitragszahlung im Alter. Auch bei niedriger Versorgungswerksrente kann der volle GKV Beitrag anfallen.

Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt generell keine Bezuschussung des Krankenversicherungsbeitrags durch das Versorgungswerk, weder während des Berufslebens (z.B. bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit) noch in der Rente!

Dr. B. Schlemann
Versorgungswerk und Krankenversicherung

Krankenversicherung und Versorgungswerk im Alter

Für Bezieher einer Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk läuft im Alter einiges anders, als für Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

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Krankenversicherung und Versorgungswerk – wie hoch sind die Beiträge als Rentner?

Der Krankenversicherungsbeitrag als Bezieher einer Versorgungswerk-Rente hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen von der Art der Krankenversicherung (privat oder gesetzlich) und davon, ob zusätzlich eine gesetzliche Altersrente bezogen wird.

Privat krankenversicherte Versorgungswerkmitglieder

Privat krankenversicherte Mitglieder eines Versorgungswerks zahlen als Renter weiterhin selbst den einkommensunabhängigen Tarifbeitrag ihrer privaten Krankenversicherung. Mit Rentenbeginn sinkt der Beitrag etwas aufgrund entfallender Beitragsbestandteile wie Krankentagegeld und 10%igem gesetzlichen Zuschlag. Siehe dazu ausführlich „Ist die private Krankenversicherung im Alter unbezahlbar?“.

Gesetzliche krankenversicherte Versorgungswerkmitglieder

Bezieht ein Mitglied eines Versorgungswerks eine Altersrente aus dem Versorgungswerk, so gilt es in der Krankenversicherung der Rentner auch dann als freiwillig versichert, wenn es zuvor in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war (siehe z.B. Deutsches Ärzteblatt vom 4.10.2013).

Gesetzeslücke: Zusätzlicher Bezug GRV Rente

Bezieht ein Mitglied eines Versorgungswerks zusätzlich eine gesetzliche Rente, war es während 9/10 der zweiten Hälfte seines Berufslebens Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung („Vorversicherungszeit“) und übt es keine hauptberufliche Tätigkeit aus (i.d.R. mehr als 20 Wochenstunden), dann wird es Pflichtmitglied der sog. „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) und in der sozialen Pflegeversicherung der Rentner. Siehe ausführlich das hier verlinkte Merkblatt Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung der Deutschen Rentenversicherung. Für KVdR pflichtversicherte Versorgungswerksrentner führt das Versorgungswerk die Beiträge direkt an die Kranken- bzw. Pflegekasse ab.

Vorteil für Versorgungswerksmitglieder, die so (ausnahmsweise) Mitglied der Krankenversicherung der Rentner sind:

Wie in unserem Beitrag GKV Rückkehr für PKV Rentner unter Weitere geplante Änderungen (nicht nur) für Rentner beschrieben kann man daraus schließen, dass künftig noch mehr Hebel in Bewegung gesetzt werden, der gesetzlichen Krankenversicherung möglichst viele zahlungskräftige Beitragszahler zu erhalten.

Kindererziehungszeiten anrechnen lassen

Diese Möglichkeit eröffnet sich z.B. für Rechtsanwältinnen, Ärztinnen etc., die sich wie von uns empfohlen Kindererziehungszeiten anrechnen haben lassen, siehe unseren Beitrag Kindererziehungszeiten. Sollte die Wartezeit von 60 Monaten dadurch noch nicht erfüllt sein (für jedes ab 1.1.1992 geborene Kind werden 36 Monate angerechnet), empfiehlt sich eine freiwillige Nachzahlung der fehlenden Beiträge. Auch für andere Versorgungswerksmitglieder ohne Anspruch auf gesetzliche Altersrente könnten (geringe) freiwillige Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung eine sinnvolle Option sein.

Ohne Bezug einer gesetzlichen Altersrente

Der größte Teil der gesetzlich krankenversicherte Mitglieder von Versorgungswerken bezieht keine zusätzliche Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ist dann ganz normal freiwillig gesetzlich krankenversichert.

Die gravierende Folge: Bei der Bemessung des vom Versicherten selbst zu zahlenden Beitrags werden nicht nur Rentenleistungen zu Grunde gelegt, sondern (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) die gesamte „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“. Somit werden auch alle Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung einberechnet! Dies kann für z.B. wg. Teilzeittätigkeit aufgrund von Kindererziehung gesetzlich versicherte Ärzte / Ärztinnen, Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen etc., die nur eine geringe Rente vom Versorgungswerk beziehen „zur Folge haben, dass fast die gesamte Rente aus dem Versorgungswerk für den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag draufgeht.“ (Deutsches Ärzteblatt vom 4.10.2013)!

Beitragszuschuss als Rentner

Versorgungswerke zahlen im Rentenbezug keinen eigens ausgewiesenen Zuschuss zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Anders bei gesetzlich Rentenversicherten, die GRV bezuschusst diese Beiträge separat. Dies ist jedoch keine Schlechterstellung der Mitglieder von Versorgungswerken gegenüber GRV Rentnern. Die Rente aus dem Versorgungswerk ist deutlich höher als die GRV Rente (im Schnitt doppelt so hoch) und beinhaltet bereits Leistungen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese werden dort nur nicht separat ausgewiesen. Siehe dazu auch den hier verlinkten Artikel aus dem Deutschen Ärzteblatt 2013.

Nur beim ausnahmsweisen zusätzlichen Bezug einer gesetzlichen Rente übernimmt die GRV Teile des auf die gesetzliche Rente entfallenden Krankenversicherungsbeitrags:

Überblick Beiträge zur Krankenversicherung als Versorgungswerk-Rentner

Gesetzliche RenteVersorgungswerk / ArbeitseinkommenSonstige Einkünfte
KVdRallg. Beitragssatz (z.Zt. 14,6 %), Zuschuss 7,3%allg. Beitragssatz (z.Zt. 14,6 %), kein Zuschussentfällt
Freiwillig GKVallg. Beitragssatz (z.Zt. 14,6 %), auf Antrag Zuschuss 7,3%Grds. ermäßigter Beitragssatz (z.Zt. 14,0 %), kein ZuschussGrds. ermäßigter Beitragssatz (z.Zt. 14,0 %), kein Zuschuss
PKVEinkommensunabhängiger Beitrag gem. Tarif, auf Antrag Zuschuss max. 7,3%Einkommensunabhängiger Beitrag gem. Tarif, kein ZuschussEinkommensunabhängiger Beitrag gem. Tarif, kein Zuschuss

Zur Krankenversicherung sind jeweils noch zu addieren:

Somit zahlt beispielsweise ein freiwillig GKV versicherter kinderloser Versorgungswerks-Rentner, der nur eine Rente vom Versorgungswerk i.H.v. 4.000 EUR bezieht, einen Gesamtbeitrag für GKV, Zusatzbeitrag und Pflege i.H.v. 14% + 1,7% + 4% = 19,7% = 788,00 EUR (ohne Zuschuss). Hat er zusätzlich noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitaleinkünfte i.H.v. 1.175 EUR erreicht er schon den von der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 62.100 EUR p.a. bzw. 5.175 EUR p.m.) vorgegebenen Maximalbeitrag von 1019,48 EUR für die gesetzliche Kranken- und Pflegepflichtversicherung.

Fazit Krankenversicherung und Versorgungswerk: gesetzlich oder privat?

Viele Mitglieder eines Versorgungswerks werden im Alter zusätzlich zur (im Vergleich zur gesetzlichen Rente höheren) Rente vom Versorgungswerk Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünften beziehen. Ein gesetzlich krankenversicherter Versorgungswerk-Rentner ohne Mitgliedschaft in der KVdR würde auf sämtliche Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024: 62.100 EUR p.a.) den ermäßigten Beitragssatz (aktuell 14% + Zusatzbeitrag 1,7% + Pflegepflichtversicherung 4% = 19,7%) entrichten, d.h. monatlich bis zu 1.019,48 EUR (Stand 2024) – ohne jeden Zuschuss!

Ein privat krankenversicherter Versorgungswerk-Rentner bezahlt weiterhin seinen normalen Beitrag, profitiert jedoch ab Rentenbeginn von verschiedenen beitragsentlastenden Maßnahmen (siehe „Altersvorsorgemaßnahmen Private Krankenversicherung“ auf unserer Seite “Ist die private Krankenversicherung im Alter unbezahlbar?“. Ist er zusätzlich unserer Empfehlung gefolgt und hat im Wege des sog. „Altersbeitragsentlastungssparens“ die Beitragsersparnis seiner privaten Krankenversicherung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung sinnvoll investiert, z.B. in eine Rentenversicherung, dann kommt ihm eine weitere monatliche Beitragsreduzierung i.H.v. locker 1.000 EUR zugute.

Fazit: Mitglieder eines Versorgungswerks werden häufig in der privaten Krankenversicherung besser aufgehoben sein, als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel. Lassen Sie sich von uns kostenlos beraten, welche Option für Sie langfristig die richtige ist!

Versorgungswerk und Krankenversicherung – wer zahlt für Anschlussheilbehandlung?

Nicht unproblematisch ist für privat krankenversicherte Versorgungswerksmitglieder das Thema Kurleistungen (präventiv), Rehabilitationsmaßnahmen (Reha – kurativ) inkl. ambulante und stationäre Anschlussheilbehandlung. Hier können erhebliche Kosten entstehen, z.B. für 6 Wochen Behandlung nach Herzinfarkt je nach Tagessatz zwischen 2.730 und 23.100 EUR, siehe dazu unsere Seite Anschlussheilbehandlung.

Was leisten die Versorgungswerke?

Zitat der Ärzteversorgung Nordrhein: „Es können allerdings nur echte Rehabilitationsleistungen unterstützt werden. Für Anschlussheilbehandlungen oder Akutheilbehandlungen werden keine Leistungen gewährt. Diese fallen in den Zuständigkeitsbereich der jeweils zuständigen Krankenversicherung. Siehe auch den hier verlinkten Beitrag „Unterstützung von Rehabilitation durch die Nordrheinische Ärzteversorgung„, danach fallen „Akutheilbehandlungen und Anschlussheilbehandlungen von vornherein nicht unter den satzungsgemäßen Leistungskatalog, selbst wenn ein entsprechender Krankenversicherungsschutz nicht besteht.

Ähnlich das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW (auch zuständig für Architekten in Bremen, Hessen und im Saarland) „Übernimmt das Versorgungswerk Kosten für eine Anschlussheilbehandlung (AHB)? Nein. AHB-Maßnahmen sind medizinische Leistungen zur Rehabilitation, die sich unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung anschließen. Grundsätzlich handelt es sich bei AHB-Maßnahmen um Krankenversicherungsleistungen.“

Andere Versorgungswerke handhaben das ähnlich.

Leistet die private Krankenversicherung?

Nach § 5 Abs. 1 d) MB/KK 2009 übernimmt eine einfache private Krankenversicherung die Kosten für Kur-/Sanatoriumsbehandlung und für Rehabilitationsmaßnahmen (Anschlussheilbehandlung / Anschlussgesundheitsmaßnahmen) nur wenn entsprechende Leistungen im konkreten Tarif explizit enthalten sind!

Wie auf unserer Seite Anschlussheilbehandlung beschrieben ist daher bei privat krankenversicherten (potentiellen) Mitgliedern eines Versorgungswerks auf Leistungen für Anschlussheilbehandlung in Krankenversicherungstarifen besonders zu achten! Das gleiche gilt für privat krankenversicherte Selbstständige ohne GRV Ansprüche.

Fazit Krankenversicherung und Versorgungswerk

Suchen Sie am besten Rat bei einem unabhängigen Finanzberater, der aufgrund eigener Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung und durch Betreuung vieler freiberuflich tätiger Mandaten (einschließlich der eigenen Ehefrau als Ärztin) auf dem Gebiet Versorgungswerk und Krankenversicherung bestens bewandert ist.

Ja genau – Sie dürfen sich gerne an uns wenden 🙂

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