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Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind eine per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbarte zusätzliche Geldleistung durch den Arbeitgeber bis max. 40 EUR p.m.. Die genaue Höhe Ihrer VL erfahren Sie bei Ihrer Personalabteilung.

Zum Erhalt der VL muss der Arbeitnehmer einen VL-fähigen Sparplan abschließen, z.B. einen Bausparvertrag oder einen Fondssparplan (s.u.). Vermögenswirksame Leistungen werden vom Arbeitgeber direkt auf den vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Sparplan überwiesen. Ggf. kann bzw. muss der Arbeitnehmer zusätzlich eigene Beiträge leisten.

Steuerrechtlich und arbeitsrechtlich sind Vermögenswirksame Leistungen Bestandteil des Lohns oder Gehalts.

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Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL)

In der Metall- und Elektroindustrie gilt seit 1. Oktober 2006 ein Tarifvertrag über Altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL). Dieser löst den bisherigen Tarifvertrag zu den Vermögenswirksamen Leistungen ab und fördert nicht mehr das Sparen allgemein (Vermögensbildung), sondern den gezielten Aufbau zusätzlicher Altersvorsorge. Für eine Übergangszeit bestehen beide Formen parallel. Danach können tarifliche Leistungen nur noch zur Altersvorsorge verwendet werden.

Als Sparform kommt hier insbesondere eine Riester-Rente in Betracht, um alle Fördermöglichkeiten optimal auszuschöpfen.

Vermögenswirksame Leistungen – Öffentlicher Dienst

Beamte erhalten Vermögenswirksame Leistungen nach dem „Gesetz für vermögenswirksame Leistungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“ (VermLG, hier das VermLG als PDF Datei). Angestellte erhalten Vermögenswirksame Leistungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, beziehungsweise bei Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG).

Vermögenswirksame Leistungen für Beamte und Angestellte betragen 6,65 EUR im Monat (13,29 EUR für manche Beamten-Anwärter und Auszubildende).

Vermögenswirksame Leistungen – Staatliche Förderung

Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz werden Vermögenswirksame Leistungen vom Staat mit einer Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) gefördert, sofern die unten genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden (20.000 € für Singles bzw. 40.000 € für Ehepaare). Die förderfähigen Sparformen sind lt. Gesetz vor allem:

Bausparvertrag vs. Investmentfondssparplan

Bausparverträge und Investmentfondssparpläne sind die beiden verbreitetsten Anlageformen für Vermögenswirksame Leistungen.

Unser Expertentipp zur Entscheidungsfindung:

Vergleich weiterer Details:

 BausparvertragInvestmentfondssparplan

Staatliche Förderung

9% auf maximal 42,30 € monatlichen Beitrag

20% auf maximal 33,33 € monatlichen Beitrag

Einkommensgrenze für staatliche Förderung

20.000 € für Singles bzw. 40.000 € für Ehepaare (bei Anlagen für wohnwirtschaftliche Zwecke: 17.900 € / 35.800 €)

Laufzeit/Zahldauer für den Anspruch auf staatliche Förderung

7 Jahre Laufzeit und Zahldauer

7 Jahre, davon werden 6 Jahre Beiträge geleistet, danach muss der Vertrag 1 Jahr ruhen

Förderung vom Arbeitgeber

Bis zu 40 € pro Monat

Gebühren

i.d.R. 1% der Bausparsumme. Bei 100.000 € Bausparsumme z.B. 1.000 €

Abschlussgebühr einmalig oder Ausgabeaufschläge bei Kauf der  Fondsanteile (Höhe abhängig von Fonds). Depotgebühr 18 – 40 € jährlich.

Auszahlung Vermögenswirksame Leistungen

1.Möglichkeit: Bausparvertrag auflösen, Gebühren werden nicht
zurückerstattet

2. Möglichkeit: Weitere Einzahlung (einmalig oder monatlich) bis zur vorgeschriebenen Summe für Zuteilung Bausparvertrag mit Bauspardarlehen.

Am Ende der Laufzeit ist der angesparte Betrag sofort frei verfügbar.

Fazit

Es geht nicht um sehr hohe Beträge, trotzdem sollten Sie diese Fördermöglichkeit nicht verschenken – „Kleinvieh macht auch Mist“.

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