Zusatzerklärungen zu Gesundheitsfragen: gesellschaftsunabhängige Downloads mit Tipps zu Attest und Patientenquittung bei PKV und BU
Zur Prüfung der Versicherbarkeit bei sog. „biometrischen Risiken“ (Krankenversicherung, Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Schwere Krankheiten Vorsorge / Dread Disease Versicherung) benötigen die Gesellschaften bei ernsteren Vorerkrankungen genauere Angaben zu Diagnose, Therapie, behandelnden Ärzten, Krankheitsverlauf, etc.
Beiblatt Gesundheitsfragen für Anträge
Für ausführlichere Angaben zu einzelnen Erkrankungen / Behandlungen als Anlage zum Antrag hier ein
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Damit unsere Kunden Gesundheitsangaben von Anfang an vollständig vorbereiten können, finden Sie hier für genauere Angaben zu häufigeren bzw. für die Annahmeentscheidung der Gesellschaften besonders relevanten Vorerkrankungen spezielle medizinische Fragebögen / Zusatzerklärungen als ausfüllbare PDF Datei, die gesellschaftsunabhängig verwendet werden können. Darin sollten Sie vorsorglich in einer Anmerkung erwähnen, dass sich die Antworten auf die Fragezeiträume des Antrags beziehen. Zusätzlich findet sich eine solche Erklärung auch in unserem Beiblatt für Gesundheitsfragen.
Medizinische Zusatzerklärungen- Download
Attest
In dem meisten Fällen ist es ausreichend, gestellte Gesundheitsfragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.
Je nach Erkrankung kann für die positive Risikoprüfung der in die Fragezeiträume fallenden Erkrankungen ausnahmsweise (!) zusätzlich ein ärztliches Attest hilfreich sein, aus dem sich ergibt:
Idealerweise stellt der Arzt hier fest, dass Sie seit längerem behandlungs- und beschwerdefrei sind, alles folgenlos verheilt ist und keine Rezidivgefahr besteht („mit einem Rezidiv / erneuten Auftreten bzw. daraus folgenden Beschwerden oder Komplikationen ist nach meiner Einschätzung nicht zu rechnen“).
Für eine solche ärztliche Bescheinigung / ärztliches Attest können Sie das hier verlinkte Formular Ärztliche Bescheinigung Attest allgemein verwenden.
Umgang mit Fehl-, Dauer- oder Abrechnungsdiagnosen
Manchmal ist ein Attest auch sinnvoll, um Fehldiagnosen, Dauerdiagnosen oder Abrechnungsdiagnosen bzw. nicht stattgefundene Behandlungen in der Krankenakte zu entkräften. Diese finden sich leider nicht selten in Krankenakten oder Patientenquittungen nach § 630 g BGB.
In einem Versicherungsantrag müssen Sie grundsätzlich nur Erkrankungen oder Behandlungen angeben, die stattgefunden haben, der Realität entsprechen und nach denen konkret gefragt wird. Trotzdem kann bzw. wird es im Leistungsfall Ärger geben, wenn die Akten des Arztes oder der Krankenversicherung ein anderes Bild vermitteln. Möglicherweise praktiziert der Arzt dann schon gar nicht mehr und Sie geraten in Beweisnot. Eine Änderung der Krankenakte ist im Nachhinein normalerweise nicht mehr möglich.
Bei der Überprüfung ist ein Grundverständnis der sog. ICD10 Codes hilfreich, mit denen Diagnosen verschlüsselt werden. Achten Sie dabei im ambulanten Bereich besonders auf folgende Zusatzkennzeichen für Diagnosesicherheit: V (nur eine Verdachtsdiagnose bzw. auszuschließende Diagnose), Z (ggf. symptomloser Zustand nach der betreffenden Diagnose), A (ausgeschlossene Diagnose) und G (gesicherte Diagnose – wird auch verwendet wenn A, V oder Z nicht zutreffen). Besonders sensibel sind F-Diagnosen aus dem Bereich der Psychischen und Verhaltensstörungen.
Schritt 1: Was war wirklich?
Im ersten Schritt sollten Sie alle in dem Auszug aus Ihrer Krankenakte
in unserem bewährten Beiblatt für Gesundheitsfragen notieren und alle dort abgefragten Details ergänzen.
Schritt 2: Überprüfung falscher oder übertriebener Angaben in Ihrer Krankenakte
Im zweiten Schritt bitte falsche oder übertriebene Angaben überprüfen und dazu die aus Ihrer Sicht korrekten Umstände notieren. Auch dafür nutzen Sie am besten unser Beiblatt für Gesundheitsfragen. Notieren Sie in der zweiten Spalte (Diagnose) die Falschangabe und in der dritten Spalte (Ergebnis) die aus Ihrer Sicht korrekten Angaben, einen eventuellen weiteren Behandlungsverlauf und das Ergebnis (idealerweise folgenlos verheilt und möglichst lange behandlungs- und beschwerdefrei).
Sinnvollerweise notieren Sie sich auch direkt schon Zeugen, die die korrekten Angaben bestätigen können.
Schritt 3: Risikovoranfrage
Mit diesen Angaben können wir für Sie schon einmal per Risikovoranfrage recherchieren, ob die unzutreffenden Angaben bei der Gesundheitsprüfung Probleme bereiten würden und damit auch im Leistungsfall relevant wären.
Schritt 4: Die Fehlangabe korrigierendes Attest / Arztbericht
Sollte es sich danach um relevante Falschangaben handeln, sollten Sie im vierten Schritt von dem behandelnden Arzt jetzt schon vorbeugend eine (am besten auch in der Krankenakte vermerkte) aktuelle Bestätigung bzw. einen Arztbericht einholen, worin entweder:
a) Die unrichtige Diagnose oder Behandlung explizit richtig gestellt wird, z.B.:
oder
b) es wird wie in einem „normalen“ Attest (s.o.) der tatsächliche Behandlungsverlauf dokumentiert.
Wenn dieses Attest ggf. im Widerspruch zu Abrechnungen steht, muss das mit Rücksicht auf die Motivation des Arztes, Ihnen dieses Attest auszustellen, nicht zwingend bei Kassenärztlicher Vereinigung oder privaten Krankenversicherern thematisiert werden. Diese reagieren auf solche „Fehler“ ggf. sehr ungemütlich. 🙂
Auf ein Attest dürfen Sie laut BGB vertrauen!
Auf die Richtigkeit eines Attests, das nicht auf einer falschen oder unvollständigen Information des Arztes durch den Patienten beruht, darf sich der Patient bei der Kommunikation mit dem Versicherer lt. BGH (BGH ZR 40/65 02.11.1967 in VersR 1968, 41) verlassen.
Ein solches Attest brauchen Sie beim Antrag nicht unbedingt mit einzureichen, es wird Ihnen aber spätestens im Leistungsfall gute Dienste leisten. Ihr Arzt wird Ihnen vermutlich lieber eine solche Bestätigung ausstellen, als die Richtigkeit von Diagnose bzw. Abrechnung bei der kassenärztlichen Vereinigung oder Ärztekammer klären zu lassen – das wäre die unkooperativere Methode der Klärung sollte der Arzt sich querstellen.
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Jetzt kostenlosen Online-Beratungstermin buchenAlternative zu einem Attest
Ein weiterer Weg, um nicht zutreffende Diagnosen oder nicht stattgefundene Behandlungen beweiskräftig zu dokumentieren (z.B. wenn Sie beim Arzt nichts erreichen können) ist eine schriftliche Bestätigung des Sachverhalts durch einen geeigneten Zeugen (andere Ärzte oder Therapeuten, Eltern, Partner, …).
Diese Bestätigung legen Sie dann zusammen mit den Klärungsversuchen gegenüber dem Arzt in Ihrer Akte ab, um für eine mögliche spätere Diskussion gewappnet zu sein.
Attest: Arzt im Ruhestand und Praxis geschlossen
Manche Kunden stellen beim Anfordern von Arztunterlagen fest, dass der damals behandelnde Arzt inzwischen in Ruhestand (i.d.R. mit 67) und die Praxis geschlossen ist. Auch dann gibt es jedoch immer noch Mittel und Wege, um an Ihre Patientenakten zu kommen.
Meistens wird eine Praxis verkauft und der Nachfolger übernimmt die Akten. Dort können die eigenen Patientenunterlagen dann eingesehen werden bzw. der Arzt ist gegen eine geringe Gebühr zur Herausgabe einer Kopie verpflichtet.
Auch wenn eine Praxis bei Ruhestand des Inhabers einfach geschlossen wird, sind die Ärzte verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Patientenunterlagen zu sorgen und diese Berechtigten zugänglich zu machen. Entweder im Privathaus, bei einem Kollegen oder einem speziellen Dienstleister. Um den Aufbewahrungsort zu ermitteln können Sie erst erst einmal die üblichen Kommunikationswege versuchen (Telefon, Fax, Post – ggf. mit Nachsendeauftrag). Bleibt eine Antwort aus hilft häufig eine Anfrage bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung oder Landesärztekammer.
Bei Fragen bezüglich medizinischer Zusatzerklärungen und Attesten, helfen wir Ihnen gerne weiter.