Scheidung oder Trennung sind nicht immer vermeidbar. Was ist rund um Finanzen und Versicherungen zu beachten, damit aus dem Scheitern einer Beziehung keine finanzielle Katastrophe wird? Wenn Sie noch vor der Hochzeit stehen, hören Sie hier besser auf zu lesen und besuchen unsere Seite Heirat und Finanzen. 🙂
Lesen Sie dazu auch den Beitrag mit Dr. Berndt Schlemann als Experten in Die Welt Kompakt vom 31.8.2015: Bei Scheidung droht die Versicherungsfalle.
Scheidung oder Trennung
Die Scheidungsquote in Deutschland ist erfreulicherweise rückläufig. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland laut Statista aber immer noch fast 35,7% der Ehen nach durchschnittlich 14,8 Jahren Ehe geschieden.
Regional gibt es dabei deutliche Unterschiede: In Köln wurden 2015 „nur“ rund 40% der Ehen geschieden, in Stuttgart 44%, in Berlin und München 46%, in Frankfurt, Hamburg und Bremen sogar 49%. In Leverkusen und Mönchengladbach sollte man vielleicht besser nicht heiraten, dort betrug die Scheidungsquote 2015 sage und schreibe 72%, in Emden sogar 83%! Sehr positiv sind dagegen die Aussichten in Kempten mit einer Scheidungsrate von nur 9%.
Trennen sich Ehegatten, dann zieht in der Regel ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit dieser Trennung müssen sich beide Ehegatten nicht nur in der neuen (Wohn-)Situation zurechtfinden und ggf. den Hausrat teilen. Zusätzlich muss unbedingt geprüft werden, inwieweit die bestehenden Versicherungsverträge fortgelten bzw. wie diese „aufgeteilt“ werden. Spätestens mit rechtskräftiger Scheidung stehen weitere rechtliche Änderungen an.
Manchmal werden Versicherungen gemeinsam abgeschlossen, meistens ist nur ein Ehegatte Versicherungsnehmer. Die Ehepartner sollten mit den Versicherungsgesellschaften klären, wer in Zukunft bei welchem Vertrag weiter Versicherungsnehmer sein soll. Der andere Ehegatte muss sich dann umgehend um eigenen Versicherungsschutz bemühen.
Wenn bei Trennung oder Scheidung das Einkommen zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen nicht mehr ausreicht, gibt es verschiedene Lösungsansätze: Versicherungen können teils gestundet, teils beitragsfrei / ruhend gestellt oder gekündigt werden. Bei Sparvorgängen / Lebensversicherungen sollte eine Kündigung jedoch gut überlegt sein, da sie fast immer mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden ist. Ggf. ist es vorteilhafter, eine Versicherung zu verkaufen.
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Jetzt kostenlosen Online-Beratungstermin buchenBankkonten bei Scheidung oder Trennung
Eine Trennung oder Scheidung hat grundsätzlich keine Auswirkungen darauf wer Kontoinhaber oder Bevollmächtigter ist.
Gemeinschaftskonto bei Scheidung / Trennung
Bei einem Gemeinschaftskonto in Form des „Oder-Kontos“ kann jeder Kontoinhaber auch bei Trennung oder Scheidung alleine über das gesamte Kontoguthaben verfügen. Für Verbindlichkeiten haften beide Partner gesamtschuldnerisch in voller Höhe.
Die Kontoauflösung muss durch beide Kontoinhaber gemeinsam erfolgen, z.B. durch einen von beiden Partnern im Original unterschriebenen Brief. Vorher sollten Sie das Guthaben abheben und sicherstellen, dass laufende Abbuchungen wie z.B. Miete rechtzeitig umgestellt werden.
Einzelkonto mit Vollmacht bei Scheidung / Trennung
Bei Einzelkonten erteilen sich Ehepartner häufig gegenseitig eine Vollmacht. Diese kann gegenüber der Bank schriftlich widerrufen werden – ohne dass dafür eine Begründung erforderlich ist.
Krankenversicherung bei Scheidung oder Trennung
Bei gesetzlicher Krankenversicherung muss sich ein Ehepartner, der bislang über den berufstätigen Ehegatten mitversichert war („Familienversicherung“), nun gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 188 Absatz 4 SGB V selbst versichern. Nach Rechtskraft der Scheidung erhält er von der bisherigen Krankenkasse einen Hinweis, dass er dort jetzt automatisch beitragspflichtig (!) freiwillig versichert ist. Innerhalb von zwei Wochen nach diesem Hinweis kann er dort seinen Austritt erklären, muss dann aber rechtzeitig eine andere Krankenversicherung nachweisen.
Eine private Krankenversicherung läuft bei Trennung oder Scheidung unverändert weiter. Sofern über den Ehepartner Sonderkonditionen genutzt wurden (z.B. ein Ärztetarif), muss der Vertrag nach Scheidung ggf. umgestellt werden. Sind beide Ehegatten privat versichert und ist einer von ihnen unterhaltsberechtigt, dann sind nach der Scheidung die Beiträge für die Krankenversicherung ggf. zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen.
Ein Vorteil des sog. „Altersbeitragsentlastungssparens“ zur Beitragsentlastung im Alter: Das Gesparte ist nach derzeitiger Rechtslage „scheidungssicher“ und wird beim Versorgungsausgleich nicht umverteilt.
Kinder ohne eigenes Einkommen werden nach der Scheidung so versichert (gesetzlich oder privat) wie die Kinder von unverheirateten Eltern, das heißt häufig so wie der Elternteil, bei dem sie leben. Sind die Eltern unterschiedlich versichert (einer gesetzlich, einer privat), dann kann das Kind unabhängig von seinem Lebensmittelmittelpunkt privat oder gesetzlich (mit-)versichert werden. Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Kindes gehören zum geschuldeten Kindesunterhalt, selbst wenn Kinder alternativ gesetzlich mitversichert werden könnten (siehe Kindesunterhalt private Krankenversicherung).
Altersvorsorge im Scheidungsfall
Bei „klassischer“ Rollenverteilung haben sich früher die nicht berufstätigen Ehegatten bei ihrer Altersvorsorge vor allem auf den berufstätigen Ehepartner verlassen. Inzwischen sind bzw. bleiben oft beide Ehepartner berufstätig. In jedem Fall ist bei Trennung und rechtzeitig vor Scheidung ein professioneller Altersvorsorge-Check sinnvoll um einschätzen zu können, wie beide Ehepartner nach der Scheidung versorgt sein werden.
Mit Durchführung des sog. Versorgungsausgleichs halbieren sich oft die Ansprüche aus gesetzlicher Rente, Beamtenpension, Riester-Rente, Rürup-Rente, Versorgungswerk, betrieblicher Altersversorgung und privaten Versicherungsverträgen, d.h. bei der Altersvorsorge muss dann noch einmal durch eigenes Sparen einiges „nachgelegt“ werden.
Über die genaue Aufteilung entscheidet das Familiengericht im Scheidungsverfahrens ohne gesonderten Antrag. Dieser Versorgungsausgleich wird nicht automatisch durchgeführt wenn die Ehepartner weniger als drei Jahre verheiratet waren. Der Versorgungsausgleich kann durch notariellen Ehevertrag modifiziert oder sogar vollständig ausgeschlossen werden, das gilt auch bei besonderen Härtefällen.
Für detaillierte Informationen zur Aufteilung von Rentenansprüchen per Versorgungsausgleich ist Ihr Anwalt der richtige Ansprechpartner, Eine Reihe von Informationen finden Sie auch hier in der Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“ der Deutschen Rentenversicherung.
Bei der sog. Riester-Rente ergeben sich möglicherweise Änderungen bei der Zulagenberechtigung, wenn Kinder künftig nur noch bei einem der früheren Ehepartner mitzählen. War jemand nur über den Ehepartner mittelbar förderberechtigt, wie z.B. Selbstständige oder Mitglieder eines Versorgungswerks wie Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, dann erhält er künftig keine Riesterförderung mehr, also keine Zulagen oder Steuervorteile. Grundsätzlich ist es möglich, den Riester-Vertrag in solchen Fällen „ungefördert“ fortzuführen, jedoch ist die Kostenbelastung bei reinen Riester-Verträgen ohne Förderung i.d.R. höher als bei normalen Altersvorsorgeverträgen. Alternativ ist eine Beitragsfreistellung möglich (siehe dazu Bequem-Fax Beitragsreduzierung / Beitragsfreistellung). In jedem Fall sollte der Anbieter über die Änderungen informiert werden, z.B. mit unserem Formular Formular Riester-Check.
Lebensversicherung: Änderung Bezugsrecht
Bei der Altersvorsorge mit Lebensversicherungen (sowohl reine Risikolebensversicherungen wie auch Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen) sollten Sie überprüfen, wer als Begünstigter in dem Versicherungsvertrag angegeben ist. Ist der Noch-Ehegatte namentlich genannt, z.B. bei einer Risikolebensversicherung mit „Überkreuzversicherung“, dann ist eine Änderung erforderlich, siehe Überkreuzversicherung bei Trennung oder Scheidung.
Oft ist Begünstigter pauschal „der jeweilige Ehegatte“ – mit Scheidung treten dann automatisch ohne besondere Regelung die Erben (testamentarisch bzw. gesetzlich) an dessen Stelle bis sich ggf. ein neuer Ehegatte findet. Vorsorglich kann aber auch in diesen Fällen mit Scheidung eine Änderung sinnvoll sein, um Missverständnisse zu vermeiden.
Sofern der bisherige Ehepartner in Lebensversicherungen namentlich als Bezugsberechtigter für den Todesfall genannt ist, sollten Sie das Bezugsrecht ändern. Hierzu reicht eine kurze Nachricht an die Versicherung: „Bitte ändern Sie das Bezugsrecht zur o.g. Versicherung wie folgt: a) Bezugsrecht im Erlebensfall: der Versicherungsnehmer, b) Bezugsrecht im Todesfall: meine Erben / Name, Geburtsdatum / der jeweilige Ehegatte (wählen Sie die passende Alternative). Danke für eine kurze Bestätigung. MfG … (Unterschrift / Datum)„. Am einfachsten geht das per „Bequemfax„.
Sachversicherungen bei Scheidung
Bei sogenannten „Sachversicherungen“ wie Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung, KfZ-Versicherung, Rechtsschutzversicherung und Wohngebäudeversicherung gibt es bei Scheidung einige Änderungen:
Private Haftpflichtversicherung
Nach der Ehescheidung besteht nur noch Versicherungsschutz für den Ehegatten, der im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer genannt ist. Der andere Ehegatte muss also spätestens dann einen eigenen Versicherungsvertrag abschließen – siehe dazu unsere Seite Privathaftpflichtvergleich. Für gemeinsame Kinder besteht auch in Zukunft der Versicherungsschutz weiter.
Hausratversicherung
Ab dem Tag der Trennung (nicht erst mit Scheidung!) gilt die Hausratversicherung nur noch für den Ehepartner, der im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer genannt ist. Bleibt er in der bisherigen Wohnung, ändert sich für ihn nichts. Zieht er um, dann muss er den Umzug dem Versicherer melden. Vorübergend sind dann meistens für max. 3 Monate beide Wohnungen (alt und neu) versichert. Der andere Ehepartner ist nach seinem Auszug i.d.R. nicht mehr hausratversichert. In einigen Versicherungsverträgen ist geregelt, dass auch nach Trennung für eine Übergangszeit weiter Versicherungsschutz für den zweiten Ehegatten besteht. Der Ehegatte, der nicht Versicherungsnehmer ist, sollte sich also mit Auszug nach einer neuen Hausratversicherung umsehen.
KfZ-Versicherung
Der Versicherungsnehmer bleibt hier auch bei Scheidung zunächst unverändert. Versichert ein Ehegatte jedoch nun ein eigenes Auto, der vorher ein über den Ehepartner versichertes KfZ genutzt hat, wird er mit Scheidung und Abschluss eines eigenen Versicherungsvertrages meistens in die für Fahranfänger geltende ungünstigste SF Klasse eingestuft. Einige Gesellschaften bieten in diesem Fall Tarife an, bei denen Teile des auf einem „fremden“ KfZ erworbenen Schadensfreiheitsrabatts angerechnet werden. Mit unserem online KfZ-Versicherungsvergleich finden Sie die für Sie günstigsten Tarife.
Rechtsschutzversicherung
Eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung gilt bis zur Ehescheidung. Nach der Ehescheidung sind nur noch der Versicherungsnehmer und seine Kinder über die Rechtsschutzversicherung versichert. Der geschiedene Ehegatte ist nicht mehr mitversichert und muss sich danach selber versichern.
Wohngebäudeversicherung
Bei der Wohngebäudeversicherung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer der Immobilie nach dem Gesetz Versicherungsnehmer. Sind und bleiben beide Ehegatten Miteigentümer, dann bleibt die Versicherung auch nach der Scheidung unverändert. Bei einer Übertragung der Immobilie auf einen neuen Eigentümer oder auf einen der geschiedenen Ehegatten allein, geht die Gebäudeversicherung auf den neuen Eigentümer über. Dieser kann die Versicherung dann innerhalb eines Monats nach Erwerb der Immobilie kündigen.
Umzug
Wie teile ich bei einem Umzug am einfachsten meine neue Adresse meinen Vertragspartnern mit? Siehe dazu ausführlich unsere Seite Umzug.
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Jetzt kostenlosen Online-Beratungstermin buchenUnfallversicherung
Bei der Unfallversicherung hat eine Scheidung zunächst keine besonderen Auswirkungen. Ist nur ein Ehegatte Versicherungsnehmer und der andere Ehepartner die versicherte Person oder sind beide Ehegatten gemeinsam versichert, dann sollte die Scheidung der Versicherung mitgeteilt und die Versicherungsverträge entsprechend geändert werden.
Vermögen
Möglicherweise erhalten Sie im Wege des Zugewinnausgleichs einen größeren Geldbetrag ausgezahlt. Gehen Sie mit diesem „Lohn“ für langjähriges gemeinsames Wirtschaften verantwortungsvoll um. Bei der Planung einer zu Ihrer Lebenssituation, Ihren Zielen (wann brauchen Sie wie viel Geld wofür?) und Ihrer Risikoneigung passenden Geldanlage sollten Sie sich unbedingt unabhängig beraten lassen!
Sind Sie in der umgekehrten Situation der zahlende Teil, ist es ebenfalls wichtig zu planen, welche Vermögensteile hierfür verwendet werden und wie eine faire und wirschaftlich sinnvolle Aufteilung erfolgen kann.
Juristische Beratung – „gemeinsamer Anwalt“?
Im Fall der Scheidung benötigen Sie ohnehin einen Rechtsanwalt, der Sie vor Gericht vertritt. In der Regel sollte Ihr Anwalt Ihnen bei den wichtigsten finanziellen Weichenstellungen im Kontext Trennung oder Scheidung den richtigen Rat geben können, insbesondere zu den Themen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen dadurch keine, diese Auskünfte sind durch die Rechtsanwaltsgebühren abgegolten. Hilfreiche Tipps zur ersten Orientierung über die rechtlichen Aspekte einer Scheidung finden Sie unter diesem Link.
Landläufig spricht man gerne von dem günstigeren „gemeinsamen Anwalt„. Das klingt erst mal schön friedlich. Als Jurist kann ich davor nur warnen. Es gibt im Scheidungsverfahren keinen gemeinsamen Anwalt, das ist rechtlich nicht zulässig. Ein Ehepartner, der lediglich der Scheidung zustimmt, kann zwar auf einen eigenen Anwalt verzichten. Der agierende Anwalt ist aber immer Parteivertreter eines Ehepartners und nur diesem gegenüber zur Loyalität verpflichtet.
Im Interesse der „Waffengleichheit“ empfiehlt sich daher immer ein eigener Anwalt. Das steht einer einvernehmlichen friedlichen Regelung überhaupt nicht entgegen. Im Gegenteil – es einigt sich i.d.R. leichter und fairer, wenn alle Beteiligten ihre Rechte und Möglichkeiten nach entsprechender Beratung kennen.
Beratung Trennung oder Scheidung
Sprechen Sie uns gerne an, um die finanziellen Aspekte Ihrer Trennung bzw. Scheidung verträglich zu gestalten. Sollten sich daraus aufwändigere Tätigkeiten ergeben, vereinbaren wir dafür ggf. ein Beratungshonorar.