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Mit einer sog. „Überkreuzversicherung“ können Sie beim Abschluss einer Risikolebensversicherung jetzt schon die Weichen stellen, um im Todesfall Erbschaftssteuerzahlungen zu sparen!

Wer braucht eine Risikolebensversicherung?

In Kurzform: Familien zur Absicherung der Kinder im Todesfall, Immobilienkäufer mit laufender Baufinanzierung zur Darlehensabsicherung, Gesellschafter einer Firma oder Partner einer freiberuflichen Sozietät für Ausgleichsansprüche der Erben, Unternehmen zur „Keyperson Absicherung“.

Siehe dazu unsere Seite Risikolebensversicherung. Mit unserem Erfassungsbogen Risikolebensversicherung (Download als ausfüllbare PDF Datei) können Sie uns vor der Beratung die wesentlichen Eckdaten eines zu überprüfenden bestehenden Vertrages bzw. Ihre gewünschten Leistungen für eine Vergleichsberechnung mittteilen.

Unsere Kunden empfehlen unsere Beratung in über 3.900 Bewertungen. Machen Sie sich den Weg zur Lösung Ihres Anliegens nicht unnötig schwer.

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Wozu eine Überkreuzversicherung?

Die Todesfallleistung / Versicherungssumme einer Risikolebensversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer und ist bei Auszahlung im Todesfall zu versteuern

Bei Ehepartnern oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist dies in der Praxis meistens weniger gravierend, da dem überlebenden Partner ein hoher steuerlicher Freibetrag von derzeit 500.000 EUR zusteht und selbst darüber hinausgehende Beträge nur zu einem relativ niedrigen Steuersatz versteuert werden.

Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft haben jedoch nur sehr geringe Freibeträge von derzeit 20.000 EUR und fallen grundsätzlich in die ungünstigste Steuerklasse III mit hohen Steuersätzen.

In beiden Fällen empfiehlt es sich, den Vertrag vorsorglich so zu gestalten, dass im Todesfall keine Erbschaftssteuer anfällt. Dies lässt sich erreichen, indem sich die Partner „über Kreuz versichern„.

Überkreuzversicherung – wie geht das?

Bei der sog. „Überkreuzversicherung“ ist ein Partner Versicherungsnehmer (und Beitragszahler) und der andere die versicherte Person. Leistungen aus der Versicherung bei Tod der versicherten Person sind dann nicht erbschaftssteuerpflichtig, wenn der Versicherungsnehmer zugleich Bezugsberechtigter ist und somit im Versicherungsfall sozusagen seine „eigene“ Versicherungsleistung erhält.

Überkreuzversicherung bei Trennung oder Scheidung

Bei Trennung oder Scheidung ist es bei einer Überkreuzversicherung meistens nicht mehr erwünscht, dass der Ex-Partner vom Tod des früheren Partners profitiert.

Kündigung der Risikolebensversicherung bei Trennung

Der etwas brachiale Weg um den Ex-Partner aus der Risikolebensversicherung loszuwerden ist die Kündigung des Vertrags. Das bedeutet, dass – sofern der Absicherungsbedarf noch besteht – neue Verträge abgeschlossen werden müssen. Aufgrund des dann höheren Alters der Partner hat die Kündigung zwei gravierende Nachteile:

  1. es ist eine neue Gesundheitsprüfung erforderlich (mit dem Risiko einer Ablehnung oder Verteuerung durch Risikozuschläge) und
  2. der Beitrag wird aufgrund des höheren Eintrittsalters teurer.

Vertragsanpassung der Überkreuzversicherung bei Trennung

Die deutlich elegantere Lösung ist eine Vertragsanpassung. Der Vertrag wird dann geändert zu den ursprünglichen Konditionen fortgeführt. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Änderung des Versicherungsnehmers: z.B. die versicherte Person selbst oder der aktuelle Partner.
  2. Änderung des Bezugsberechtigten / Begünstigten im Todesfall: Hier kann z.B. ein Kind oder der neue Partner eingesetzt werden, sofern das Bezugsrecht nicht ausnahmsweise unwiderruflich vereinbart wurde.

Überkreuzversicherung und Steuern

Um ganz auf Nummer Sicher zu gehen sollten Sie immer Ihren Steuerberater in die Planung einbeziehen!

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