

Mit einer sog. „Überkreuzversicherung“ können Sie beim Abschluss einer Risikolebensversicherung jetzt schon die Weichen stellen, um im Todesfall Erbschaftssteuerzahlungen zu sparen!
In Kurzform: Familien zur Absicherung der Kinder im Todesfall, Immobilienkäufer mit laufender Baufinanzierung zur Darlehensabsicherung, Gesellschafter einer Firma oder Partner einer freiberuflichen Sozietät für Ausgleichsansprüche der Erben, Unternehmen zur „Keyperson Absicherung“.
Siehe dazu unsere Seite Risikolebensversicherung. Mit unserem Erfassungsbogen Risikolebensversicherung (Download als ausfüllbare PDF Datei) können Sie uns vor der Beratung die wesentlichen Eckdaten eines zu überprüfenden bestehenden Vertrages bzw. Ihre gewünschten Leistungen für eine Vergleichsberechnung mittteilen.
Unsere Kunden empfehlen unsere Beratung in über 3.400 Bewertungen. Machen Sie sich den Weg zur Lösung Ihres Anliegens nicht unnötig schwer.
Jetzt kostenlosen Online-Beratungstermin buchenDie Todesfallleistung / Versicherungssumme einer Risikolebensversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer und ist bei Auszahlung im Todesfall zu versteuern
Bei Ehepartnern oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist dies in der Praxis meistens weniger gravierend, da dem überlebenden Partner ein hoher steuerlicher Freibetrag von derzeit 500.000 EUR zusteht und selbst darüber hinausgehende Beträge nur zu einem relativ niedrigen Steuersatz versteuert werden.
Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft haben jedoch nur sehr geringe Freibeträge von derzeit 20.000 EUR und fallen grundsätzlich in die ungünstigste Steuerklasse III mit hohen Steuersätzen.
In beiden Fällen empfiehlt es sich, den Vertrag vorsorglich so zu gestalten, dass im Todesfall keine Erbschaftssteuer anfällt. Dies lässt sich erreichen, indem sich die Partner „über Kreuz versichern„.
Bei der sog. „Überkreuzversicherung“ ist ein Partner Versicherungsnehmer (und Beitragszahler) und der andere die versicherte Person. Leistungen aus der Versicherung bei Tod der versicherten Person sind dann nicht erbschaftssteuerpflichtig, wenn der Versicherungsnehmer zugleich Bezugsberechtigter ist und somit im Versicherungsfall sozusagen seine „eigene“ Versicherungsleistung erhält.
Wichtig: Zahlt der Versicherungsnehmer die Beiträge dabei nicht selbst, könnte es sich um eine steuerpflichtige Schenkung handeln. Beiträge sollten daher vom eigenen Konto des Versicherungsnehmers und nicht von einem Gemeinschaftskonto oder gar durch die versicherte Person erfolgen!
Achtung: Der Versicherungsnehmer als alleiniger Vertragspartner der Versicherung ist nicht nur alleine zur Prämienzahlung verpflichtet, sondern kann den Vertrag auch ohne Kenntnis der versicherten Person ändern oder kündigen!
Bei Trennung oder Scheidung ist es bei einer Überkreuzversicherung meistens nicht mehr erwünscht, dass der Ex-Partner vom Tod des früheren Partners profitiert.
Der etwas brachiale Weg um den Ex-Partner aus der Risikolebensversicherung loszuwerden ist die Kündigung des Vertrags. Das bedeutet, dass – sofern der Absicherungsbedarf noch besteht – neue Verträge abgeschlossen werden müssen. Aufgrund des dann höheren Alters der Partner hat die Kündigung zwei gravierende Nachteile:
Die deutlich elegantere Lösung ist eine Vertragsanpassung. Der Vertrag wird dann geändert zu den ursprünglichen Konditionen fortgeführt. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
Achtung: Diese Änderungen setzen das Einverständnis des Ex-Partners als bisheriger Versicherungsnehmer voraus! Wir hatten schon Fälle von „Rosenkrieg“, in denen dieses Einverständnis verweigert wurde.
Um ganz auf Nummer Sicher zu gehen sollten Sie immer Ihren Steuerberater in die Planung einbeziehen!
Mit unserer unabhängigen Beratung kommen Sie einfacher, sicherer und schneller ans Ziel.
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