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Mittlerweile bieten fast alle BU-Versicherer eine sog. „AU-Klausel“ an in unterschiedlichsten Ausführungen. Die Abkürzung AU-Klausel steht für „Arbeitsunfähigkeitsklausel“ und ermöglicht es Ihnen, Leistung wegen Krankschreibung von Ihrem BU-Versicherer zu erhalten. Dabei muss die Arbeitsunfähigkeit (fach-)ärztlich für mindestens 4-6 Monate ununterbrochen festgestellt sein.

Das Wichtigste zur AU-Klausel in Kürze
  • Die AU-Klauseln unterscheiden sich je nach Anbieter hinsichtlich der Mehrkosten, der Leistungsdauer und ob der Versicherer gleichzeitig auch auf Berufsunfähigkeit prüft.

  • Die Wahrscheinlichkeit auf Leistung aus dem Vertrag wird durch eine AU-Klausel nochmal deutlich erhöht.

  • Die Auszahlung der Leistung erfolgt wesentlich schneller, da der „Gelbe Schein“ i.d.R. ausreichend für die Leistung ist.

Unterschiedliche AU-Klauseln

Im Unterschied zur BU wird bei Arbeitsunfähigkeit noch mit baldiger gesundheitlicher Besserung gerechnet. Wiedereingliederungsversuche sind dabei i.d.R. unschädlich, eine garantierte Rentensteigerung gilt bei den meisten Anbietern auch für die AU Leistungen. Allerdings unterscheiden sich die AU-Klauseln auch voneinander und zwar u.a. hinsichtlich

Hier eine Übersicht über einige Arbeitsunfähigkeitsklauseln am Markt (Stand 03/2024):

AnbieterMehrkostenLeistungsdauerReicht „Gelber
Schein“?
Besonderheiten
Allianzkeine36 MonateneinLeistung schon schon ab 0 Monaten AU wenn lt. Facharzt voraussichtlich bis 6. Monat andauernd
Alte Leipzigerca. 3,6%24 Monatejaschon nach 4 Monaten AU wenn lt. Facharzt voraussichtlich bis Ende 6. Monat andauernd (siehe dazu “Gute Gründe für Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit“)
AXAca. 4,7%24 Monateneinschon nach 4 Monaten AU wenn lt. Facharzt voraussichtlich bis Ende 6. Monat andauernd
Barmeniaca. 5,7%18 Monatejaschon nach 4 Monaten AU wenn lt. Arzt voraussichtlich bis Ende 6. Monat andauernd
Baloise (früher Basler)ca. 6%36 MonatejaRückwirkender Antrag auf Leistung muss spätestens vier Wochen nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit beantragt werden
Canada Lifekeine24 MonateneinEnde der AU-Leistung, wenn keine BU festgestellt wird
Condorca. 6,5%36 MonatejaAnspruch entsteht ab dem Zeitpunkt der 6-monatigen Krankschreibung – mindestens ein Facharzt muss AU bestätigt haben. Versicherer prüft gleichzeitig auf BU, falls nicht gewünscht, muss dies separat mitgeteilt werden.
Continentaleca. 13%24 MonatejaAU-Leistung nur wählbar im Paket mit anderen Leistungserweiterungen
Dialogca. 3,2%24 Monatejaschon ab 4 Monaten AU wenn lt. Facharzt voraussichtlich bis Ende 6. Monat andauernd
Deutsche Ärzteversicherungca. 4,6%24 MonatejaLeistung bei voraussichtlicher AU von 6 Monaten, Nachprüfungsmöglichkeit durch eigenen Gutachter möglich
die Bayerischeca. 11%18 MonatejaLeistung erst nach Ablauf von 6 Monaten, weitere Krankschreibungen werden nur bis maximal 2 Monate im Voraus akzeptiert
ERGOca. 14,9%18 Monatejaschon nach 4 Monaten AU wenn lt. Facharzt voraussichtlich bis Ende 6. Monat andauernd; AU-Leistung nur wählbar im Paket mit anderen Leistungserweiterungen
Generalica. 32,5%18 MonatejaNur in Kombination mit einer Grundfähigkeitsabsicherung möglich
Gothaerca. 10,6%36 MonatejaWenn die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten oder seit vier Monaten und für voraussichtlich weitere zwei Monate AU ist.
Hannoverscheca. 8%18 MonatejaDie Preise für die AU-Klausel variieren je nach Beruf bis zu 12% des BU-Beitrags
HDIca. 6,5%36 MonatejaKrankschreibungen in die Zukunft werden höchstens über einen Zeitraum von 5 Wochen akzeptiert.
LV 1871ca. 8,5%24 MonatejaBeitragsbefreiung in der BU ab 6 Wochen Krankschreibung
Münchener Vereinca. 11,8%18 Monatejaschon nach 3 Monaten AU wenn lt. Facharzt voraussichtlich bis Ende 6. Monat andauernd
Nürnbergerca. 7%24 Monatejaschon nach 3 Monaten AU wenn lt. Facharzt voraussichtlich bis Ende 6. Monat andauernd
Signal Idunaca. 11%24 MonatejaBescheinigung Facharzt / PKV reicht grundsätzlich aus, Signal kann aber selbst prüfen.
Stuttgarterca. 10,5%24 Monatejaschon nach 3 Monaten AU wenn lt. Facharzt voraussichtlich bis Ende 6. Monat andauernd
Swiss Lifeca. 5,9%24 Monatejaschon nach 4 Monaten AU wenn lt. Arzt voraussichtlich bis Ende 6. Monat andauernd
Universaca. 17,5%36 MonatejaAU-Leistung nur wählbar im Paket mit anderen Leistungserweiterungen, schon ab 3 Monaten AU wenn lt. Facharzt voraussichtlich bis Ende 6. Monat andauernd
Volkswohl Bundca. 6,7%36 Monatejaschon nach 3 Monaten AU wenn lt. Facharzt voraussichtlich bis Ende 6. Monat andauernd; AU-Klausel kann auch während der Laufzeit zu bestimmten Anlässen eingeschlossen werden.
Württembergischeca. 6,7%24 Monatejaschon nach 3 Monaten AU wenn lt. Facharzt voraussichtlich bis Ende 6. Monat andauernd; weitere Krankschreibungen werden nur bis maximal 2 Monate im Voraus akzeptiert
Zurichca. 2,8%24 Monatejaschon nach 4 Monaten AU wenn lt. Arzt voraussichtlich bis 6. Monat andauernd; wenn die Leistung erst nach 9 Monaten beantragt wird, entfällt die rückwirkende Leistung
Übersicht über AU-Klauseln am Markt (Stand 03/2024)

Häufig erfüllt eine 6-monatige Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit (Prognosezeitraum 6 Monate). So hat z.B. das Landgericht Dortmund in dem hier verlinkten Urteil vom 6.2.2014 (Az. 2 O 249/13) entschieden.

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Die Vorteile einer AU-Klausel

Arbeitsunfähigkeitsklausel Diagramm

Dafür bekommen die jeweiligen Tarife einen deutlichen Pluspunkt, das Kriterium ist aber nicht generell an vorderster Stelle entscheidungsrelevant für die Bedingungsqualität als „beste Berufsunfähigkeitsversicherung“ bzw. die Auswahl der passenden Berufsunfähigkeitsversicherung.

Einige Anbieter, die sowohl ein Krankentagegeld als auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Programm haben, bieten einen nahtlosen Übergang zwischen beiden Bausteinen ohne Aufpreis. So erhalten z.B. Barmenia Kunden, die dort Krankentagegeld und BU abgesichert haben, über das „Verdienst-Sicherungs-Programm (VerSiPro)“ ohne Mehrkosten lückenlosen Versicherungsschutz vom Krankentagegeld bis zur Berufsunfähigkeit.

Besonderheiten einer AU-Klausel für privat Krankenversicherte

Nach § 9 Nr. 6 der KTG Musterbedingungen (MB/KT 2009) darf eine „Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld“ nur mit Einwilligung des Krankentagegeld-Versicherers abgeschlossen werden, sonst muss der KTG Anbieter ggf. nicht leisten und kann das KTG nach § 10 Nr. 1 und 2 MB/KT 2009 sogar kündigen.

Nach wohl herrschender Meinung gehört eine AU Klausel nicht zu den KTG-Versicherungen im Sinn dieser Vorschrift. Argumente dafür sind

  1. Beide Versicherungen sichern unterschiedliche Risiken ab (KTG: für Arbeitsunfähigkeit während medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen bis zur Berufsunfähigkeit, AU für vorübergehende Unfähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit unabhängig von Heilbehandlung).
  2. AU Leistungen aus einer Arbeitsunfähigkeitsklausel werden wie eine BU Rente besteuert.
  3. Die AU wird monatlich gezahlt und ist kein „Tagegeld“.

So hat auch das OLG Karlsruhe in einem ähnlichen Fall entschieden (Az. 12 U 381/04 vom 16.06.2005). Barmenia und Hallesche Krankenversicherung haben uns diese Sichtweise explizit und verbindlich bestätigt, so dass deren Kunden insoweit Gewissheit haben.

Dürfen KTG und AU zusammen das Nettoeinkommen überschreiten?

Nach § 4 Nr. 2 MB/KT 2009 darf das private Krankentagegeld zusammen mit „sonstigen Krankentage- und Krankengeldern“ das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate nicht übersteigen. Hier stellt sich die Frage, ob AU Leistungen als „sonstiges Krankengeld“ angesehen werden. Aus unserer Sicht nicht – aus den o.g. Gründen. Zu dieser Frage gibt es aber noch keine gefestigte Meinung bzw. Rechtsprechung.

Einige „gute“ Krankenversicherer haben uns gegenüber schon explizit erklärt, AU Leistungen bei der KTG Leistung nicht anzurechnen. Andere Anbieter rechnen AU Leistungen ggf. an, jedoch werden zum Nettoeinkommen häufig noch die dann vollständig selbst zu tragenden Zahlungen für private Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosen- und Rentenversicherung addiert.

Praxisfall: Krankentagegeld und AU bei Post-Covid / Long-COVID-Syndrom

Unter Krankentagegeld und BU-Rente: Praxisfall Post-Covid / Long-COVID-Syndrom können Sie nachlesen, wie sich Arbeitsunfähigkeitsklausel und Krankentagegeld ideal ergänzen können.

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