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Inhaltsverzeichnis

Kinderkrankenversicherung: Worauf sollten Sie vor und nach der Geburt achten, welche Fristen sind einzuhalten? Wir nehmen Ihnen eine Sorge ab und kümmern uns gerne für Sie darum, dass Ihr Kind eine „gute“ (private) Krankenversicherung bekommt. Häufig ist das die PKV eines Elternteils, manchmal ist das Kind jedoch woanders besser versichert! Diesen kostenlosen Service bieten wir nicht nur unseren Kunden an, sondern auch „Fremdversicherten“.

Das Wichtigste in Kürze
  • Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, dann wird das Kind i.d.R. gesetzlich familienversichert. Eine private Krankenversicherung wäre auch möglich, kostet aber extra.

  • Sind beide Eltern in der PKV, wird auch das Kind privat krankenversichert.

  • In „Mischehen“, bei denen ein Elternteil in der PKV, der andere in der GKV versichert ist, können die Eltern wählen, ob sie ihr Kind mit besserer medizinischer Versorgung privat oder gesetzlich versichern möchten.

  • Sind die Eltern nicht verheiratet, ist der Mehrverdiener gesetzlich versichert bzw. verdient der privat versicherte Elternteil weniger als die Jahresarbeitentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR), dann besteht für das Kind i.d.R. die Möglichkeit der Familienversicherung in der GKV.

  • Über die sog. Kindernachversicherung können privat Krankenversicherte ihre Kinder ohne Gesundheitsprüfung direkt ab Geburt privat versichern, ggf. auch rückwirkend und bei gesundheitlichen Problemen.

  • Bitte beachten Sie die Frist von zwei Monaten ab Geburt für die rückwirkende PKV Kindernachversicherung ohne Gesundheitsfragen!

Ihr Nachwuchs ist angekommen?

Herzlichen Glückwunsch!! Bei kürzeren Nächten und vollen Windeln können wir Ihnen nicht helfen; in allen Fragen zur privaten Krankenversicherung aber schon. Geben Sie uns einfach kurz Bescheid, wir kümmern uns gerne für Sie um die Kinderkrankenversicherung – Sie sind vermutlich erst mal anderweitig beschäftigt. Mit Eingabe weniger Daten können Sie uns auch schon direkt dieses unterschriebene Formular Kindernachversicherung zukommen lassen.

Unsere Kunden empfehlen unsere Beratung in über 4.350 Bewertungen. Machen Sie sich den Weg zur Lösung Ihres Anliegens nicht unnötig schwer.

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Kinderkrankenversicherung – gesetzlich oder privat?

Die Wahl der Kinderkrankenversicherung hängt von Verdienst und Krankenversicherung der Eltern ab.

Beide Eltern gesetzlich krankenversichert

Sind beide Elternteile in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, so wird das Kind bis auf seltene Ausnahmen gem. § 10 SGB V mit der „Bescheinigung für die Krankenversicherung“ vom Standesamt zur gesetzlichen Familienversicherung angemeldet werden. Vorteil: Die Familienversicherung ist kostenlos. Dafür sind die medizinischen Leistungen eingeschränkt, siehe Systemunterschiede GKV vs. PKV.

Theoretisch könnte ein Kind gesetzlich krankenversicherter Eltern mit normalen Gesundheitsfragen und eigenem Beitrag auch privat versichert werden. Davon wird jedoch fast nie Gebrauch gemacht.

Beide Eltern privat krankenversichert

Sind beide Elternteile privat krankenversichert, darf auch das Neugeborene privat krankenversichert werden (siehe unten „Kindernachversicherung„). Für das Baby fällt ab Geburt ein eigener PKV Beitrag an, der jedoch deutlich günstiger ist, als die Beiträge für Erwachsene (ca. 1/5).

Eltern unterschiedlich krankenversichert

Hier gilt als Faustregel: „Das Kind wird bei dem besser verdienenden Elternteil mitversichert“.

Kinder von Beamten können übrigens immer in günstigen privaten Beamtentarifen versichert werden. Der Dienstherr übernimmt über die Beihilfe i.d.R. 80% der Beiträge. Beamtenkinder profitieren so zu einem ausgesprochen günstigen Beitrag von ca. 40-50 EUR von den deutlich besseren PKV-Leistungen!

Ausnahmsweise Familienversicherung obwohl Mehrverdiener in PKV

In folgenden Ausnahmefällen kann das Kind auch dann kostenlos gesetzlich familienversichert werden, wenn der besser verdienende Elternteil privat versichert ist:

Unsere Empfehlung: Sichern Sie Ihrem Kind wenigstens eine Anwartschaft!

Wie auf unserer Seite PKV Anwartschaftsversicherung für Beamtenkinder ausführlich beschrieben könnte das Kind, wenn einer der vorgenannten beiden Fälle (Scheidung / Verdienst > JAEG) eintritt, zwar in die PKV wechseln, d.h. primär in die private Krankenversicherung des dort versicherten Elternteils. Nur wenige PKV-Anbieter versichern Kinder alleine wenn die Eltern woanders versichert sind (siehe Kinderalleinversicherung).

Der Abschluss einer PKV für das Kind ist jedoch nur möglich, wenn es “gesund” genug ist, um in die PKV aufgenommen zu werden! Liegt eine chronische Erkrankung vor, wurde eine kieferorthopädische Behandlung empfohlen bzw. wird sie gerade durchgeführt oder wenn es in den letzten drei Jahren relevantere Behandlungen gab, dann kann der Antrag des Kindes im Rahmen der sog. “Risikoprüfung” auch abgelehnt werden. Folge: Das Kind zahlt weiterhin einen hohen Beitrag für seine GKV mit schwachen Leistungen.

Kindernachversicherung

Über die sog. Kindernachversicherung können privat Krankenversicherte ihre Kinder ohne Gesundheitsprüfung privat krankenversichern. Dies gilt dann rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt, ohne Gesundheitsfragen, d.h. auch bei eventuellen gesundheitlichen Problemen Ihres Kindes wenn beste Behandlung besonders wichtig ist. Alle Kosten ab Geburt übernimmt dann die PKV.

Kostenlose Beratung zur Kindernachversicherung

Nutzen Sie unsere kostenlose Beratung, um vor und nach der Geburt alles richtig zu machen und alle Fristen einzuhalten. Wir nehmen Ihnen die Sorge um die Krankenversicherung Ihres Kindes ab und kümmern uns für Sie darum, dass Ihr Kind optimal privat krankenversichert wird. Häufig ist das die PKV eines Elternteils, manchmal ist das Kind jedoch woanders besser versichert. Diesen kostenlosen Service bieten wir nicht nur unseren Kunden an, sondern auch „Fremdversicherten“.

Antrag Kindernachversicherung: Formular zum Download

Kindernachversicherungen leicht gemacht in drei kurzen Schritten:

Auch wenn Sie noch nicht Kunde bei uns sind, kümmern wir uns gerne um Ihre Kindernachversicherung. Mailen Sie uns einfach das ausgefüllte PDF-Formular Kindernachversicherung. Wir senden Ihnen dann noch unseren Maklerauftrag und eine Beratungsdokumentation zur einfachen digitalen Unterschrift.

Beratung zur Kindernachversicherung

Am einfachsten wird das neugeborene Kind per Kindernachversicherung bei der Gesellschaft und im Tarif eines Elternteils privat krankenversichert. Für gesunde Kinder kann ggf. auch eine Kinderalleinversicherung bei einer anderen Gesellschaft bzw. in einem anderen Tarif als die Eltern sinnvoll sein.

Bei der Klärung dieser Frage helfen wir Ihnen gerne mit unserer kostenlosen Beratung.

Ihr Anspruch auf Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung

Neugeborene Kinder haben gem. § 198 VVG einen Anspruch auf „Kindernachversicherung“ als Kinderkrankenversicherung im Tarif der privaten Krankenversicherung eines Elternteils ohne sog. „Gesundheitsprüfung“, d.h. es werden keine Fragen nach dem Gesundheitszustand gestellt. Das Kind ist dann rückwirkend zum Geburtstermin krankenversichert, d.h. alle Kosten ab Geburt werden übernommen (die Geburt selbst wird i.d.R. über die Mutter abgerechnet).

Kindernachversicherung bei Frühgeburt besonders wichtig!

Der Anspruch auf Kindernachversicherung wird besonders wichtig bei einer Frühgeburt (in Deutschland knapp 10% der Geburten). Ca. 30% der Frühchen haben je nach Schwangerschaftswoche langfristige gesundheitliche Probleme, rund 10% sind schwer behindert („Immer mehr Frühgeburten“, Ärztezeitung v. 12.11.2010, Studien zu den Langzeitfolgen einer Frühgeburt)!

Voraussetzungen für die Kindernachversicherung – Checkliste

Der Anspruch auf Kindernachversicherung gilt gem. § 2 Absatz 2 MB/KK (PKV Musterbedingungen) nur unter folgenden Voraussetzungen:

Probleme bei der Kindernachversicherung

Der Anspruch auf Kindernachversicherung gilt gem. § 2 Absatz 2 MB/KK (PKV Musterbedingungen) erst ab Vollendung der Geburt, d.h. Durchtrennung der Nabelschnur.

Problematisch können angeborene Schäden / Anomalien oder Geburtsschäden sein, die vor Vollendung der Geburt entstanden sind. Hier besteht gem. § 2 Absatz 2 MB/KK kein garantierter Anspruch auf Kindernachversicherung„, d.h. es ist nicht eindeutig geregelt, dass das Kind ohne Gesundheitsprüfung in den Tarif des Elternteils aufgenommen wird!

Teilweise wird vertreten, dass in diesen Fällen ein Anspruch auf Kindernachversicherung dennoch aus § 198 Abs. 1 VVG folgt. Auch hier steht jedoch „ab Vollendung der Geburt“! Von einigen Anbieter wird auch berichtet, dass sie selbst ohne klare Regelung Kinder in diesen Fällen versichern. Aber wollen Sie sich in dem Moment, in dem Sie durch die Geburt eines behinderten Kindes vor gewaltigen neuen Herausforderungen stehen, einer solchen Unsicherheit aussetzen und auf das Wohlwollen der Gesellschaft angewiesen sein bzw. diese ggf. durch mehrere Instanzen verklagen müssen?

„Gute“ Tarife stellen klar, dass auch Kinder, die mit Krankheiten zur Welt kommen, ohne Wenn und Aber versichert werden, z.B. mit folgender Formulierung:

Für Neugeborene, die ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.

Weniger „gute“ Tarife wie die der Debeka lassen diese Frage offen und beinhalten damit ein Risiko für werdende Eltern!

Kindernachversicherung – Problem aus der Praxis

Sehr geehrte Herren, ich benötige Informationen zu privater Pflegeversicherung für meinen Sohn, der in der letzten Woche mit Geburtskomplikationen geboren wurde. Sein Zustand hat sich schon wesentlich stabilisiert, dennoch kann eine (temporäre) Pflegebedürftigkeit bisher nicht ausgeschlossen werden. Weder mein Mann noch ich haben eine private Pflegeversicherung. Welche Möglichkeiten haben wir, (ohne Gesundheitsprüfung?) eine Pflegezusatzversicherung/Pflegetagegeldversicherung oder ähnliches für unseren Sohn abzuschließen?

Kundenanfrage vom 4.3.2020

Bis auf die minimalen Leistungen von „Pflege-Bahr“ mit einer Wartezeit von 5 Jahren gibt es in einer solchen Situation leider keine Möglichkeiten, Eltern mit einem pflegebedürftigen Kind zu helfen. Hätten die Eltern selbst eine Pflegezusatzversicherung (kostet je nach Alter ca. 70 EUR p.m.), könnte das pflegebedürftige Kind ohne Gesundheitsprüfung versichert werden mit einer Leistung von z.B. 1.800 EUR p.m. für 60 Jahre = 1,3 Mio. EUR! Versichern Sie sich deshalb bitte frühzeitig für den Pflegefall, auch im Interesse Ihrer (zukünftigen) Kinder!

Kinderalleinversicherung für gesunde Kinder

Ggf. kann ein (gesundes!) Kind auch alleine bei einer anderen Gesellschaft als die Eltern versichert werden (sog. „Kinderalleinversicherung“). Das ist z.B. dann sinnvoll, wenn der Tarif der Eltern wichtige Auswahlkriterien für eine gute Krankenversicherung nicht erfüllt oder nicht zum Beruf der Eltern passen (z.B. keine guten Arzttarife oder Beamtentarife).

Bei der Kinderalleinversicherung erfolgt eine ganz normale sog. „Gesundheitsprüfung“ anhand vom Kunden zu beantwortender Gesundheitsfragen. Für den Antrag ist eine Kopie bzw. Scan von Mutterpass und U-Heft mit den Ergebnissen der U1 und U2 Untersuchungen erforderlich. Auch bei älteren Kindern ist bei Antragstellung i.d.R. eine Kopie bzw. ein Scan des U-Heftes erforderlich.

Hier finden Sie eine Übersicht, wie einzelne Gesellschaften mit einer Kinderalleinversicherung laut ihren Annahmerichtlinien umgehen (ohne Gewähr, da Details sich häufiger ändern. Fragen Sie uns!)

JaNeinHinweis/Voraussetzungen
AllianzXerst ab dem 2. L J + alle Vorsorgeuntersuchungen inkl. U7
Alte OldenburgerXerst ab Vollendung 6. Lebensjahr mit allen U-Berichten und aktuellem Zahnarztbericht
ARAGXMit Vorlage U-Hefte.
AXA / DBVXerst ab dem 16. L J, Elternteil = Versicherungsnehmer
BarmeniaXMit Ergebnisse U1 und U2 ohne Befund. Im Alter von 8 – 12 mit Bestätigung, dass keine KFO-Behandlung erfolgt bzw. erforderlich ist. Neu 4/23: Nur soweit für das Kind kein Anspruch auf GKV-Familienversicherung besteht.
BBKKX(tarifabhängig)
BBVXab dem 6. L J
CentralXab dem 13. Lebensmonat mit U1 bis U9, davor nur in Ausnahmefällen (Hinweis: sehr problematische Beitragsentwicklung bei den Central Tarifen!)
ConcordiaXerst ab dem 8. L J, davor nur wenn ein Elternteil gleichartig versichert ist
ContinentaleX
DBV-Winterthursiehe oben Axa / DBV
DebekaXElternteil = Versicherungsnehmer. Zu Risiken und Nebenwirkungen siehe unsere Seite Debeka
Deutscher RingXerst ab Vollendung 4. Lebensjahr
DEVKX
DKVXAusnahme: BestMed Tarife. Hier ist eine Kinder Soloversicherung nicht möglich, es sei denn, es zeichnet sich ab, dass ein Elternteil in unmittelbarer Zukunft ebenfalls bei der DKV eine VV abschließen wird.
GothaerXElternteil = Versicherungsnehmer
HallescheXElternteil = Versicherungsnehmer, ab 15.6.2024 erst ab Eintrittsalter von 6 Jahren
HanseMerkurXVersichert Neugeborene rückwirkend zum Geburtstermin bei Anmeldung in den ersten beiden Lebensmonaten!
HUK-CoburgXerst ab dem 4. Lebensjahr
InterXab Vollendung 1. Lebensjahr. Zwischen 8 und 12 mit zahnärztlichem Zeugnis
LKHX
LVMXEin Elternteil muss PKV versichert sein. Ergebnisse U1 und U2 ohne Befund.
MannheimerXerst ab dem 6. Lebensjahr
Münchener VereinXElternteil = Versicherungsnehmer
MecklenburgischeX
NürnbergerX
OttonovaXerst ab 18. Geburtstag
PAX BruderhilfeXerst ab dem 7. LJ wenn ein Elternteil andere PKV
Provinzial / VGHXEin Elternteil muss in einer PKV versichert sein
R+VXElternteil = Versicherungsnehmer
SDKXEin Elternteil muss in einer PKV versichert sein
SignalXErst ab dem 49. Lebensmonat, davor nur wenn ein Elternteil gleichartig versichert ist.
UKVXabhängig vom Tarif
uniVersaXerst ab dem 16. LJ
WürttembergischeXerst ab dem 1. LJ

Auswahlkriterien für die private Kinderkrankenversicherung

Für die Krankenversicherung von Kindern gelten grundsätzlich keine wesentlich anderen Auswahlkriterien bzw. Anforderungen, als an die Krankenversicherung von Erwachsenen.

Kinder von Eltern, die sich für die private Krankenversicherung qualifizieren, ergreifen mit hoher Wahrscheinlichkeit später einen Beruf, der Ihnen diese Möglichkeit ebenfalls bietet.

Somit bleiben Kinder auch wenn sie älter werden ggf. dauerhaft in der für das Kind gewählten privaten Krankenversicherung. Alternativen können zusätzlich durch gesundheitliche Verschlechterungen eingeschränkt werden.

Zum Berufseinstieg muss Ihr Kind sich vermutlich ein paar Jahre gesetzlich krankenversichern. Diese Zeit wird dann mit einer Anwartschaftsversicherung überbrückt.

Hier einige Besonderheiten für die Auswahl der Kinderkrankenversicherung:

Hausarztprinzip / Primärarztprinzip für Kinder

Wenn Eltern sparen möchten, kann für Kinder ein etwas günstiger Tarif mit Hausarztprinzip ggf. ausreichen. Kinder werden ohnehin vorwiegend vom Kinderarzt versorgt, der als „Primärarzt“ gilt. Die verschiedenen Nachteile (u.a. kein direkter Facharztbesuch) fallen deshalb weniger ins Gewicht. Allerdings gilt diese Einschränkung dann z.B. auch im Ausland.

Kind krank: Kinderkrankengeld / Kinderkrankentagegeld

Je nach Quelle kann man davon ausgehen, dass ein Schulkind im Jahr ca. sechs mal für jeweils 3 Tage = 18 Tage an Infekten erkrankt. Davon fallen 2/7 auf ein Wochenende, so dass Eltern unter diesen Annahmen an 13 Arbeitstagen im Jahr aufgrund von Krankheit der Kinder nicht arbeiten können. Eltern werden sich diese Tage meistens hälftig aufteilen.

Siehe dazu auch unsere separate Seite Kinderkrankengeld und Kinderkrankentagegeld.

Einkommensverluste der Eltern bei Krankheit eines Kindes?

Geldleistungen bei Erkrankung eines Kindes wie ein Kinderkrankengeld oder Kinderkrankentagegeld fallen unterschiedlich aus, je nachdem ob Eltern und Kind privat oder gesetzlich krankenversichert sind. Zusätzlich gibt es noch Sonderregelungen für Eltern schwerstkranker Kinder, auf die wir hier nicht näher eingehen.

Sowohl für gesetzlich als auch für privat versicherte Arbeitnehmer erfolgen Leistungen bei Erkrankung eines Kindes ggf. schon über den Arbeitgeber, der die volle Vergütung fortzahlt und nicht nur einen gedeckelten Prozentsatz.

Arbeitsrechtliche Regelung: § 616 BGB

Nach § 616 BGB muss der Arbeitgeber die (volle!) Vergütung fortzahlen, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichen Gründen ausfällt. Dazu gehört die notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes. Im Hinblick auf § 45 SGB V werden etwa zehn Tage pro Kind bis zu insgesamt maximal 25 Tagen als „unerheblich“ im Sinn dieser Regelung angenommen. Eine ältere BAG Entscheidung hat fünf Tage bestätigt (BAG Urteil vom 19.04.1978 Az.: AZR 834/76). Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch.

Zusätzlich beinhalten viele Tarifverträge und Arbeitsverträge Sonderregelungen zur Freistellung und Fortzahlung der Vergütung bei Erkrankung von Familienangehörigen. Teils werden diese Leistungen ausgeschlossen, teilweise für Arbeitnehmer noch vorteilhafter geregelt. Fragen Sie dazu am besten Ihre Personalabteilung.

Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte

Gesetzlich Krankenversicherte haben gem. § 45 Abs. 2 SGB V Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die GKV zahlt ihren Mitgliedern ab dem ersten Krankheitstag eines ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes für maximal 10 Kinderkrankentage 90 Prozent des Nettolohns bis max. 70% der Beitragsbemessungsgrenze, d.h. max. 120,75 EUR pro Tag (siehe Sozialversicherungswerte 2024).

In Summe kommen hier im Jahr 2024 also pro Kind maximal 120,75 ./. 12,025% (14,52 EUR) = 106,23 x 12 = 1.274,76 EUR pro Jahr zusammen. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch.

Für die Jahre 2021, 2022 und 2023 gab / gibt es eine coronabedingte Sonderregelung in § 45 Abs. 2a SGB V.

Private Krankenversicherung: Kinderkrankentgagegeld?

In der privaten Krankenversicherung sind „versicherungsfremde Leistungen“ für das Fernbleiben von der Arbeit wie ein Kinderkrankengeld aufgrund der Erkrankung einer anderen Person normalerweise nicht vorgesehen.

Sollte der Arbeitgeber aufgrund von Sonderregelungen (s.o.) nicht leisten, haben privat Krankenversicherte gem. § 45 Abs. 5 SGB V zumindest einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Einige PKV Anbieter bieten für solche Situationen Sonderleistungen, die man als Kinderkrankentagegeld bezeichnen könnte. Gezahlte Krankentagegelder sind jedoch keine Leistungen an bzw. für das Kind, sondern Leistungen aus dem Vertrag der Eltern.

Bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung laut Arbeitsvertrag hat ein Kinderkrankentagegeld eine ökonomisch eher untergeordnete Bedeutung und sollte dann die Auswahlkriterien der für Eltern oder Kinder passenden Krankenversicherung nicht wesentlich beeinflussen. Ohne Lohnfortzahlung können solche Leistungen relevanter werden.

Barmenia: 200 EUR Kinderbetreuungspauschale einmalig

Hallesche: 100 EUR Kinderbetreuungspauschale für max. 10 Tage

Ist ein Kind in diesem Tarif versichert, erstatten wir 100 € pro Tag als Pauschale für dessen Betreuung, maximal für 10 Tage im Kalenderjahr. Dies setzt voraus, dass das Kind seinen 12. Geburtstag noch nicht erreicht hat oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen ist, der Versicherte sein erkranktes Kind betreuen muss und deshalb seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann, der Versicherte für diese Zeit weder Entgelt von seinem Arbeitgeber erhält noch von staatlicher Stelle eine Ersatzleistung beanspruchen kann und keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann.

BBKK: Kinderkrankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes

Bei der Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird das vereinbarte Krankentagegeld ohne Berücksichtigung der Karenzzeit gezahlt, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen: Das erkrankte Kind ist ebenfalls beim Versicherer krankheitskostenvollversichert, nach ärztlicher Bescheinigung ist die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes erforderlich, die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes erfolgt durch die versicherte Person, die deshalb ihrer Berufstätigkeit nicht nachgeht, keine andere Person, die im Haushalt der versicherten Person lebt, kann das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, die versicherte Person hat keinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr und für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage für alle Kinder pro Kalenderjahr.

Arag: Kinderkrankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes

Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes wenn die versicherte Person der Arbeit fernbleibt, um ihr erkranktes Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen, wobei eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist und eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und die Erkrankung des Kindes erst nach Versicherungsbeginn in dem versicherten Krankentagegeld-Tarif eingetreten ist und das Kind beim Versicherer privat krankheitskostenvollversichert ist und es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für längstens 15 Arbeitstage, unabhängig von der Anzahl der Kinder der versicherten Person und unabhängig davon, welches ihrer Kinder erkrankt ist. Der Anspruch auf Krankentagegeld bei Erkrankung des Kindes entfällt bei Arbeitnehmern, wenn gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht.

Hanse Merkur: Kinderkrankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes

Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes, wenn die versicherte Person wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres im gleichen Haushalt lebenden erkrankten Kindes nicht beruflich tätig ist und keine andere im gleichen Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Voraussetzung ist weiterhin, dass das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei der HanseMerkur krankheitskostenvollversichert ist und die Erkrankung des Kindes nach dem Versicherungsbeginn der versicherten Person eingetreten ist.

Die Höhe des für den Verdienstausfall während der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes gezahlten Krankentagegeldes entspricht dem in den Tarifstufen T8 bis T43 insgesamt versicherten Krankentagegeld, sofern dieses einen Maximalbetrag von 120 EUR nicht überschreitet. Andernfalls wird das vorgesehene maximale Krankentagegeld in Höhe von 120 EUR gezahlt.

Soweit der versicherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf einen anderweitigen angemessenen Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht, wird dieser auf das nach Satz 1 und Satz 2 dieses Absatzes zu zahlende Krankentagegeld angerechnet.

Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr längstens für zehn Kalendertage je Kind. Besteht für beide Elternteile eine Krankentagegeldversicherung in einer der Tarifstufen T8 bis T43, kann die Leistung von beiden Elternteilen für jeweils zehn Kalendertage pro Kind und Kalenderjahr, jedoch nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes entfällt bei Arbeitnehmern, wenn gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht.

Fazit zu Leistungen bei Erkrankung eines Kindes

Leistungen privater Krankenversicherungen bei Erkrankung eines Kindes („Kinderkrankentagegeld“) haben bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung laut Arbeitsvertrag eine ökonomisch eher untergeordnete Bedeutung. Dann sollten sie die Auswahlkriterien der für Eltern oder Kinder passenden Krankenversicherung nicht wesentlich beeinflussen. Ohne Lohnfortzahlung können diese Leistungen relevanter werden.

In unserer PKV-Beratung stellen wir Ihnen diese Leistungen auf Wunsch mit einem Excel-Rechner gegenüber und rechnen mit Ihnen verschiedene Szenarien durch. Dabei besprechen wir auch die Frage, ob das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung ggf. relevante Vorteile bietet und ob für Eltern ein Verbleib in der GKV deshalb ggf. sinnvoller wäre.

Praktische Tipps zur privaten Kinderkrankenversicherung

Bei welchem Elternteil sollte das Kind am besten mitversichert werden?

Sind beide Eltern privat krankenversichert ist es nach unserer Erfahrung häufig sinnvoller, das Kind beim Vater mitzuversichern, z.B. wenn die Mutter Elternzeit nimmt oder später nur Teilzeit arbeitet.

Ein weiteres Kriterium ist die Frage, inwieweit der bisherige PKV-Beitrag der Eltern noch Spielraum für weiteren Arbeitgeberzuschuss fürs Kind lässt.

Vertragsgestaltung während der Elternzeit

Tipps dazu, z.B. zur Beitragsfreistellung des Haupttarifs für bis zu sechs Monate während des Elterngeldbezugs oder zur Umwandlung der Krankentagegeldversicherung in eine Anwartschaft finden Sie auf unserer Seite Krankenversicherung der Eltern.

Unsere Kunden empfehlen unsere Beratung in über 4.350 Bewertungen. Machen Sie sich den Weg zur Lösung Ihres Anliegens nicht unnötig schwer.

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Private Krankenversicherung für Beamtenkinder

Für Beamtenkinder gibt es bei der privaten Krankenversicherung – ähnlich wie bei den Eltern, siehe Private Krankenversicherung für Beamte – ein paar Besonderheiten.

PKV für Beamtenkinder und Beihilfe

Beamte bekommen für Ihre Kinder i.d.R. 80% Beihilfe. Die restlichen 20% und Lücken der Beihilfe übernimmt die private Krankenversicherung inkl. Beihilfeergänzungstarif.

Sie haben also die Wahl, wie Sie Ihr Kind ohne Gesundheitsprüfung per Kindernachversicherung versichert möchten:

  1. Über die PKV des verbeamteten Elternteils, die im Fall der Debeka möglicherweise ein deutlich schlechteres Preis-/Leistungsverhältnis bietet.
  2. Über die ggf. leistungsstärkere PKV des nicht-verbeamteten Elternteils, ebenfalls in einem Beamtentarif bzw. Beihilfetarif.

Treffen Sie diese Entscheidung nur nach qualifizierter Beratung!

PKV Anwartschaftsversicherung für Beamtenkinder

Wie in unserem Beitrag PKV Anwartschaftsversicherung für Beamtenkinder ausführlich beschrieben sollten Beamte, die ihr Kind anfangs gesetzlich familienversichern, um bei der Krankenversicherung ihres Kindes zu sparen, unbedingt eine PKV Anwartschaftsversicherung für Beamtenkinder abschließen, sinnvollerweise kombiniert mit einer passenden Zusatzversicherung, insbesondere fürs Krankenhaus! Mit einer solchen Anwartschaft sichern Sie sich den späteren Wechsel in die PKV bei Fortfall des Anspruchs auf Familienversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Kinderkrankenversicherung und Adoption

Sollten Sie über eine Adoption nachdenken, kann die Auswahl der richtigen Kinderkrankenversicherung besonders wichtig sein!

Ein Kundenfall: Der Ehemann war auf unsere Empfehlung hin beim Deutschen Ring (jetzt Signal Iduna) versichert, seine Ehefrau (Beamtin) war schon bei der Debeka krankenversichert. Bei der Adoption eines neugeborenen Kindes, das als “Frühchen” 8 Wochen zu früh zur Welt kam, stellte sich 2011 die Frage der Kindernachversicherung. Diese wäre grundsätzlich bei beiden Gesellschaften, Debeka und Deutscher Ring, möglich gewesen. Allerdings war das Kind als Frühchen nicht 100% gesund.

Aussage der Debeka zu diesem Zeitpunkt: Kindernachversicherung bei Adoptivkindern nur mit Gesundheitsprüfung und Risikozuschlägen. Das ist gem. § 198 VVG und § 2 Abs. 3 MB/KK 2009 grundsätzlich möglich – mit einem RZ bis zu 100% des Beitrags!

Der Deutsche Ring dagegen stellte Adoptivkinder leiblichen Kindern gleich, d.h. keine Gesundheitsfragen, keine Risikoprüfung und keine Risikozuschläge! Seit 2013 hat der Deutsche Ring seine Politik leider geändert. Nun wird bei Adoptivkindern nicht nur die Beantwortung von Gesundheitsfragen gefordert sondern auch eine ärztliche Untersuchung!

Pflegezusatzversicherung für Kinder

Um es auch hier noch einmal zu betonen: Wie auf unserer Seite Private Pflegeversicherung – braucht man die? ausführlich beschrieben ist eine private Pflegezusatzversicherung nicht erst mit 90 relevant, sondern sollte so früh wie möglich abgeschlossen werden. Die Pflegepflichtversicherung – gesetzlich oder privat – bietet nur „Teilkasko“ und reicht im Pflegefall bei weitem nicht aus. Je früher eine solche Pflegezusatzversicherung, z.B. als Pflegetagegeld, abgeschlossen wird, desto günstiger sind die Beiträge. Abwarten „lohnt“ sich auch hier nicht, Sie bzw. Ihre Kinder zahlen bei späterem Abschluss langfristig mehr und verzichten bis dahin für einige Jahre auf eine wichtige Absicherung.

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