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Inhaltsverzeichnis

Gesundheitsfragen stellen Versicherungen naheliegenderweise immer dann, wenn Ihre Gesundheit versichert wird. Die wichtigsten Versicherungen mit Gesundheitsfragen sind:

Das Wichtigste in Kürze
  • Bei jeder Versicherung, die Ihre Gesundheit absichert, werden Gesundheitsfragen gestellt. Manche Versicherer bieten im Rahmen von Sonderaktionen stark vereinfachte Gesundheitsfragen an.

  • Gesundheitsfragen von Versicherungen sollten Sie immer sorgfältig, d.h. vollständig und korrekt beantworten. Andernfalls kann die Gesellschaft später Leistungen verweigern, vom Vertrag zurücktreten, diesen kündigen oder anfechten.

  • Kränkere“ Menschen können ggf. trotzdem noch versichert werden. Sie zahlen dann entweder mehr Beitrag („Risikozuschlag“) oder es werden bestimmte Leistungen ausgeschlossen („Leistungsausschluss“).

  • Je nach Erkrankung kann ein zusätzliches ärztliches Attest hilfreich sein, um eine positivere Bewertung bei der sog. „Risikoprüfung“ zu erreichen.

  • Wir beantworten die häufigsten Fragen rund um das Thema Gesundheitsfragen von Versicherungen und geben Ihnen wichtige Tipps mit auf den Weg.

Worum geht es bei Gesundheitsfragen von Versicherungen

Versicherungen der Gesundheit, z.B. gegen Berufsunfähigkeit, Krankheit oder Tod, erhalten nur gesunde Menschen. Auch hier gilt die alte Versicherungsweisheit:

Ein brennendes Haus kann man nicht versichern.

Beim Abschluss einer solchen Versicherung wird deshalb immer gefragt, wie gesund der Antragsteller ist. Meistens reicht es aus, die im Antrag gestellte Gesundheitsfragen zu beantworten. Bei größeren Risiken, z.B. einer höheren Berufsunfähigkeitsrente oder einer höheren Versicherungssumme bei einer Risikolebensversicherung wird ggf. eine Ärztliche Untersuchung erforderlich.

Wie funktioniert „Risikoprüfung“ bei Versicherungen der Gesundheit?

Fachleute der Gesellschaften (sog. „Risikoprüfer„) bewerten bei der sog. „Risikoprüfung“ anhand der Angaben im Antrag , ob die Gesundheit des Antragstellers eine Versicherung zu normalen Konditionen zulässt.

Kränkere“ Menschen können ggf. mit sog. „Erschwernissen“ versichert werden. Sie zahlen dann entweder mehr Beitrag („Risikozuschlag“) oder es werden bestimmte Leistungen ausgeschlossen („Leistungsausschluss“). Ergibt sich aus den Gesundheitsfragen der Versicherung ein zu hohes künftiges Risiko, wird der Antrag ggf. auch vollständig abgelehnt.

Tipp: Machen Sie Risikoprüfern eine positive Entscheidung einfach!

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Tipps zur Beantwortung der Gesundheitsfragen von Versicherungen

Seien Sie bei Gesundheitsfragen von Versicherungen ehrlich, aber nicht zu ehrlich.

Dr. B. Schlemann

Gesundheitsfragen: Krankenakte / Patientenquittung anfordern?

Um bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Gesundheitsangaben ganz auf Nummer Sicher zu gehen, kann die Einholung weiterer Auskünfte sinnvoll sein.

Wie komme ich an Krankenakte / Patientenquittung?

Wege dazu sind

Wann sollte ich Krankenakte / Patientenquittung anfordern?

Die Einholung solcher Auskünfte kann insbesondere sinnvoll sein:

Besonders gesetzlich Versicherte können bei (Abrechnungs-) Diagnosen in ihrer Krankenakte Überraschungen erleben und sollten den Arzt dann per Attest um Klarstellung bitten.

Versicherungen ohne bzw. mit reduzierten Gesundheitsfragen

Eine Gesundheitsabsicherung ganz ohne Gesundheitsfragen ist nur in den seltensten Fällen möglich. Es gibt jedoch einige Möglichkeiten zur Versicherung mit reduzierten Gesundheitsfragen bzw. vereinfachter Gesundheitsprüfung.

Folgen von Fehlern bei Gesundheitsfragen von Versicherungen

Versicherer prüfen i.d.R. erst im Leistungsfall, ob Sie die Gesundheitsfragen richtig und wahrheitsgemäß beantwortet haben oder eine sog. „Anzeigepflichtverletzung“ begangen haben. Zur Überprüfung werden dann Informationen und Unterlagen von behandelnden Ärzten und Krankenversicherern angefordert.

Zu Ihrer Beruhigung: Nicht jeder Fehler führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. Es gibt Abstufungen bei der Schwere der Verstöße und unterschiedliche Konsequenzen:

Nach aktueller Rechtsprechung sind Sie grundsätzlich nach zehn Jahren „safe“. Was bisher noch nicht höchstrichterlich ausgeurteilt wurde, sind folgende Fälle:

In § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) heißt es, dass eine Schuldner verpflichtet ist, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glaube es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Übersetzt: Die Gesundheitsfrage müssen ehrlich beantwortet werden, da grundsätzlich von einem ehrlichen Miteinander ausgegangen wird.

Wir halten es durchaus für denkbar, dass Versicherer in solchen Fällen bis zum bitteren Ende vor Gericht „kämpfen“ werden. Denn letztendlich ist das arglistige Verschweigen Krankheiten oder sonstigen Dingen, wonach der Versicherer fragt, Versicherungsbetrug!

Die Gesundheitsfragen absichtlich falsch zu beantworten und zehn Jahre abzuwarten ist keine ratsame Option. Das ist Versicherungsbetrug!

Felix Czekalla

Mit dem ärztlichen Attest auf Nummer sicher gehen

In dem meisten Fällen ist es ausreichend, gestellte Gesundheitsfragen von Versicherungen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Je nach Erkrankung kann für die positive Risikoprüfung der in die Fragezeiträume fallenden Erkrankungen zusätzlich ein ärztliches Attest hilfreich sein, aus dem sich ergibt:

Idealerweise stellt der Arzt hier fest, dass Sie seit längerem behandlungs- und beschwerdefrei sind, alles folgenlos verheilt ist und keine Rezidivgefahr besteht („mit einem Rezidiv / erneuten Auftreten bzw. daraus folgenden Beschwerden oder Komplikationen ist nach meiner Einschätzung nicht zu rechnen“).

Attest bei Gesundheitsfragen von Versicherungen

Für eine solche ärztliche Bescheinigung / ärztliches Attest können Sie das hier verlinkte Formular Ärztliche Bescheinigung Attest allgemein verwenden.

Umgang mit Fehl-, Dauer- oder Abrechnungsdiagnosen

Manchmal ist ein Attest auch sinnvoll, um Fehldiagnosen, Dauerdiagnosen oder Abrechnungsdiagnosen bzw. nicht stattgefundene Behandlungen in der Krankenakte zu entkräften. Diese finden sich leider nicht selten in Krankenakten oder Patientenquittungen nach § 630 g BGB.

In einem Versicherungsantrag müssen Sie grundsätzlich nur Erkrankungen oder Behandlungen angeben, die stattgefunden haben, der Realität entsprechen und nach denen konkret gefragt wird. Trotzdem kann bzw. wird es im Leistungsfall Ärger geben, wenn die Akten des Arztes oder der Krankenversicherung ein anderes Bild vermitteln. Möglicherweise praktiziert der Arzt dann schon gar nicht mehr und Sie geraten in Beweisnot. Eine Änderung der Krankenakte ist im Nachhinein normalerweise nicht mehr möglich.

Bei der Überprüfung ist ein Grundverständnis der sog. ICD10 Codes hilfreich, mit denen Diagnosen verschlüsselt werden. Achten Sie dabei im ambulanten Bereich besonders auf folgende Zusatzkennzeichen für Diagnosesicherheit: V (nur eine Verdachtsdiagnose bzw. auszuschließende Diagnose), Z (ggf. symptomloser Zustand nach der betreffenden Diagnose), A (ausgeschlossene Diagnose) und G (gesicherte Diagnose – wird auch verwendet wenn A, V oder Z nicht zutreffen). Besonders sensibel sind F-Diagnosen aus dem Bereich der Psychischen und Verhaltensstörungen.

Beispiele für Fehl-, Dauer- und Abrechnungsdiagnosen

Schritt 1: Was war wirklich?

Im ersten Schritt sollten Sie alle in dem Auszug aus Ihrer Krankenakte

in unserem bewährten Beiblatt für Gesundheitsfragen notieren und alle dort abgefragten Details ergänzen.

Schritt 2: Überprüfung falscher oder übertriebener Angaben in Ihrer Krankenakte

Im zweiten Schritt bitte falsche oder übertriebene Angaben überprüfen und dazu die aus Ihrer Sicht korrekten Umstände notieren. Auch dafür nutzen Sie am besten unser Beiblatt für Gesundheitsfragen. Notieren Sie in der zweiten Spalte (Diagnose) die Falschangabe und in der dritten Spalte (Ergebnis) die aus Ihrer Sicht korrekten Angaben, einen eventuellen weiteren Behandlungsverlauf und das Ergebnis (idealerweise folgenlos verheilt und möglichst lange behandlungs- und beschwerdefrei).

Sinnvollerweise notieren Sie sich auch direkt schon Zeugen, die die korrekten Angaben bestätigen können.

Schritt 3: Risikovoranfrage

Mit diesen Angaben können wir für Sie schon einmal per Risikovoranfrage recherchieren, ob die unzutreffenden Angaben bei der Gesundheitsprüfung Probleme bereiten würden und damit auch im Leistungsfall relevant wären.

Je nach Einzelfall würden wir ggf. empfehlen, zunächst Attest / Arztbericht aus Schritt 4 einzuholen, insbesondere wenn eine positive Entscheidung eindeutig davon abhängt.

Schritt 4: Die Fehlangabe korrigierendes Attest / Arztbericht

Sollte es sich danach um relevante Falschangaben handeln, sollten Sie im vierten Schritt von dem behandelnden Arzt jetzt schon vorbeugend eine (am besten auch in der Krankenakte vermerkte) aktuelle Bestätigung bzw. einen Arztbericht einholen, worin entweder:

a) Die unrichtige Diagnose oder Behandlung explizit richtig gestellt wird, z.B.:

oder

b) es wird wie in einem „normalen“ Attest (s.o.) der tatsächliche Behandlungsverlauf dokumentiert.

Umgang mit dem korrigierenden Attest

Wenn Sie das korrigierende Attest Ihres Arztes in Händen halten, gibt es zwei Möglichkeiten zu dessen Verwendung:

Option 1: Risikovoranfrage mit korrigierendem Attest

Mit einer (ggf. erneuten) anonymen (!!!) Risikovoranfrage, der Sie dieses Attest beifügen, gehen Sie ganz auf Nummer sicher. Sie erhalten eine verbindliche Rückmeldung der Gesellschaft und vermeiden zuverlässiger spätere Diskussionen.

Ob dieser Schritt sinnvoll ist, hängt stark von der jeweiligen Diagnose ab und wie klar das Attest diese entkräftet. Gegebenenfalls stellt die Gesellschaft noch eingehendere Rückfragen.

Option 2: Attest für die „Schublade“

Bei manchen Diagnosen kann es besser sein, keine „schlafenden Hunde“ zu wecken, beispielsweise wenn vorprogrammiert ist, dass ein Risikoprüfer in Kenntnis einer länger zurückliegenden Erkrankung, die nur aufgrund „mitgeschleppter Diagnosen“ noch anzugeben wäre, voraussichtlich ablehnend reagieren würde.

Wie immer gilt: Nutzen Sie zum Treffen solcher Entscheidungen besser unsere fachkundige Beratung!

Tipps zum diplomatischen Umgang mit Ihrem Arzt bei Abrechnungsdiagnosen

  • Signalisieren Sie, dass Sie (derzeit oder später) einen Wechsel in die private Krankenversicherung planen und die missverständliche Diagnose dabei hinderlich wäre. Ärzte können bei Privatpatienten mehr abrechnen und sind entgegenkommender.

  • Unterstellen Sie Ihrem Arzt keinen Vorsatz, sondern gehen Sie zu seinen Gunsten von einem Fehler bzw. Missverständnis aus („vielleicht ein Fehler bei der Abrechnung?“, „wurde versehentlich als gesicherte Diagnose statt als Verdachtsdiagnose codiert?“). Wenn der Arzt sein Gesicht wahren kann, ist er flexibler.

  • Fügen Sie einen mit uns abgestimmten Formulierungsvorschlag für das klarstellende Attest bei. Das erleichtet dem Arzt die Arbeit – die meisten Ärzte hassen Papierkram.

  • Bitten Sie den Arzt, gleich die Rechnung für das Attest beizufügen. Nach GOÄ Ziffer 75 sind das mit 2,3-fachem Satz berechnet 17,43 EUR. Diesen Betrag ist Ihnen die reibungslose Klärung wert.

  • Sollte Ihr Arzt trotzdem sperrig sein, könnten Sie erwähnen, dass Sie die Abrechnungsdiagnose nur ungerne bei Kassenärztlicher Vereinigung (GKV) bzw. Ihrer privaten Krankenversicherung thematisieren würden. Diese reagieren auf solche „Fehler“ sehr ungemütlich.

Auf ein Attest dürfen Sie laut BGB vertrauen!

Auf die Richtigkeit eines Attests, das nicht auf einer falschen oder unvollständigen Information des Arztes durch den Patienten beruht, darf sich der Patient bei der Kommunikation mit dem Versicherer lt. BGH (BGH ZR 40/65 02.11.1967 in VersR 1968, 41) verlassen.

Ein solches Attest brauchen Sie beim Antrag nicht unbedingt mit einzureichen. Es wird Ihnen aber spätestens im Leistungsfall gute Dienste leisten. Ihr Arzt wird Ihnen vermutlich lieber eine solche Bestätigung ausstellen, als die Richtigkeit von Diagnose bzw. Abrechnung bei der kassenärztlichen Vereinigung oder Ärztekammer klären zu lassen – das wäre die unkooperativere Methode der Klärung sollte der Arzt sich querstellen.

Muster ärztliche Bescheinigung zum Download

Alternative zu einem Attest

Ein weiterer Weg, um nicht zutreffende Diagnosen oder nicht stattgefundene Behandlungen beweiskräftig zu dokumentieren (z.B. wenn Sie beim Arzt nichts erreichen können) ist eine schriftliche Bestätigung des Sachverhalts durch einen geeigneten Zeugen (andere Ärzte oder Therapeuten, Eltern, Partner, …).

Diese Bestätigung legen Sie dann zusammen mit den Klärungsversuchen gegenüber dem Arzt in Ihrer Akte ab, um für eine mögliche spätere Diskussion gewappnet zu sein.

Attest: Arzt im Ruhestand und Praxis geschlossen

Manche Kunden stellen beim Anfordern von Arztunterlagen fest, dass der damals behandelnde Arzt inzwischen in Ruhestand (i.d.R. mit 67) und die Praxis geschlossen ist. Auch dann gibt es jedoch immer noch Mittel und Wege, um an Ihre Patientenakten zu kommen.

Meistens wird eine Praxis verkauft und der Nachfolger übernimmt die Akten. Dort können die eigenen Patientenunterlagen dann eingesehen werden bzw. der Arzt ist gegen eine geringe Gebühr zur Herausgabe einer Kopie verpflichtet.

Auch wenn eine Praxis bei Ruhestand des Inhabers einfach geschlossen wird, sind die Ärzte verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Patientenunterlagen zu sorgen und diese Berechtigten zugänglich zu machen. Entweder im Privathaus, bei einem Kollegen oder einem speziellen Dienstleister. Um den Aufbewahrungsort zu ermitteln können Sie erst erst einmal die üblichen Kommunikationswege versuchen (Telefon, Fax, Post – ggf. mit Nachsendeauftrag). Bleibt eine Antwort aus hilft häufig eine Anfrage bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung oder Landesärztekammer.

Bei Fragen bezüglich Gesundheitsfragen von Versicherungen, medizinischer Zusatzerklärungen und Attesten, helfen wir Ihnen gerne weiter.

FAQs zu Gesundheitsfragen von Versicherungen und Risikoanfragen

Wir führen Sie durch häufig gestellte Fragen zu wichtigen Versicherungen der Gesundheit, wie die Berufsunfähigkeitsversicherung, private Krankenversicherung oder Risikolebensversicherung.

Reicht es aus, wenn ich meine Krankenakte bzw. Patientenquittung beifüge?

Medizinische Laien meinen manchmal, dass es doch ausreichen müsste, der Gesellschaft eine Kopie der Krankenakte (des Arztes) bzw. der Patientenquittung (der Krankenversicherung) vorzulegen. Darin wären doch (vermeintlich) alle relevanten Informationen enthalten.

Dieses Vorgehen ist aus drei Gründen nicht der richtige Weg:

  • Die Angaben in Krankenakte und Patientenquittung stimmen nicht unbedingt mit der Realität überein – Stichwort Abrechnungsdiagnosen.

  • Die Angaben gehen teilweise über die Fragezeiträume des Antrags hinaus und müssten deshalb im Antrag gar nicht mehr angegeben werden.

  • Besonders wichtig: Die aufgeführten ICD-10 Codes sind nur eine generalisierende „Schubladisierung“ von Diagnosen. Für den Risikoprüfer relevante Details zur Diagnose (= der Inhalt der Schublade) und vor allem der weitere Verlauf von Erkrankung bzw. Genesung fehlen!

  • Bitte notieren Sie deshalb alle in Ihrer Krankenakte aus Ihrer Sicht korrekt angegebenen Informationen, die innerhalb der Fragezeiträume des jeweiligen Antrags liegen, in unserem bewährten Beiblatt für Gesundheitsfragen und ergänzen Sie alle dort abgefragten Details. Wichtig ist wie immer – sofern zutreffend – die Feststellung, dass die Erkrankung folgenlos verheilt und schon möglichst lange behandlungs- und beschwerdefrei ist.

Senden Sie uns das Ergebnis bitte rechtzeitig vor der Beratung, damit wir für Sie prüfen können, welche Auswirkungen Ihre Angaben auf Ihre Versicherbarkeit haben.

Muss ich auch Arztbesuche angegeben, die ich selbst bezahlt habe?

Die folgende Gesundheitsfrage wird in ähnlicher Form in fast jedem BU oder PKV Antrag gestellt: Sind Sie in den letzten 3 Jahren von Ärzten, Psychologen, Krankengymnasten oder Heilpraktikern über die bereits gemachten Angaben hinaus untersucht, beraten oder behandelt worden?

Darin wird nicht differenziert, wer den Therapeuten bezahlt hat. Behandlungen auf Selbstzahlerbasis sind daher ebenfalls anzugeben. Sollten Sie einen solchen Arztbesuch beim Antrag Berufsunfähigkeit oder PKV vergessen, kann es für einen Anbieter im Leistungsfall jedoch schwierig sein, Ihnen einen Fehler nachzuweisen.

Bei der Beantragung einer BU oder PKV wird der Versicherte im Leistungsfall von der Gesellschaft aufgefordert, Therapeuten und Krankenversicherungen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, siehe Schweigepflichtentbindung.

Der Nachweis einer sog. vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gem. § 19 VVG wäre somit möglich, wenn ein vergessener Therapeut aus anderen Gründen aktenkundig ist, z.B. wenn andere Behandlungen doch über die Krankenversicherung abgerechnet wurden bzw. in Zukunft noch werden (!) oder wenn dieser Arzt in den Akten anderer Behandler dokumentiert wurde.

  • Ein Beispiel, in dem beide Varianten zusammentreffen: Patientin Paula hatte den Orthopäden Otto vor 5 Jahren (außerhalb des Fragezeitraums) schon einmal wegen Knieproblemen aufgesucht. Das einmalige „Einrenken“ nach einem Hexenschuss vor drei Monaten hat Paula selbst bezahlt. Beim regelmäßigen Check-up beim Frauenarzt Felix berichtet Paula von ihren kürzlichen Rückenproblemen, die Kollege Otto wunderbar kuriert hat. Felix notiert das aufgrund seiner Dokumentationspflicht ordentlich in Paulas Patientenakte. Ein Jahr später stürzt Paula mit dem Fahrrad und Otto bandagiert die verstauchte Hand.

Hier wird Orthopäde Otto über zwei Wege gefunden:

  1. Über die Unterlagen der Krankenversicherung (Knie und Hand). Diese müssen erst nach 10 Jahren gelöscht werden. Daten über Krankengeld und Arbeitsunfähigkeitsdiagnosen werden ggf. sogar jahrzehntelang aufbewahrt, siehe Wie lange darf die gesetzliche Krankenkasse meine Daten aufbewahren.
  2. Über die Patientenakte von Frauenarzt Felix

Mit diesen Informationen wird der Anbieter bei Otto nachfragen und aus dessen Patientenakte vom Einrenken erfahren.

Muss ich auch Besuche beim Heilpraktiker angeben?

Die folgende Gesundheitsfrage wird in ähnlicher Form in fast jedem BU oder PKV Antrag gestellt: Sind Sie in den letzten 3 Jahren von Ärzten, Psychologen, Krankengymnasten oder Heilpraktikern über die bereits gemachten Angaben hinaus untersucht, beraten oder behandelt worden?

Somit sind i.d.R. auch Behandlungen durch einen Heilpraktiker anzugeben. Soweit es dabei nicht um gravierendere Erkrankungen geht, ist deren Angabe im Antrag häufig unproblematisch.

Sind bei den Gesundheitsfragen von Versicherungen auch Vorsorgeuntersuchungen anzugeben?

Ja, die Antragsfragen differenzieren meistens nicht nach der Art der Untersuchung. Jeder Arztbesuch ist dann – je nach Fragestellung – anzugeben. Das Ergebnis einer Vorsorgeuntersuchung lautet dann idealerweise „ohne pathologischen Befund“.

Mein Arzt hat Behandlungen falsch abgerechnet (Fehldiagnosen, Dauerdiagnosen, Abrechnungsdiagnosen) – was tun?

Ärzte formulieren manchmal ungeschickt oder es werden FehldiagnosenDauerdiagnosen bzw. Abrechnungsdiagnosen oder Untersuchungen erwähnt, die so gar nicht stattgefunden haben. Als gesetzlich krankenversicherter Patient bekommt man das manchmal erst mit, wenn man eine Kopie der Patientenakte oder der Krankenkassenunterlagen anfordert. Zum Umgang damit siehe ausführlich: Umgang mit Fehl-, Dauer- oder Abrechnungsdiagnosen.

Muss ich bei den Gesundheitsfragen von Versicherungen angeben, dass ich Motorrad fahre?

Gesellschaften erfragen in BU oder PKV Anträgen üblicherweise, ob Sie in der Freizeit „besonderen Gefahren“ ausgesetzt sind. MotorSPORT gehört zu diesen Gefahren. Wenn Sie mit Auto oder Motorrad z.B. Wettrennen bestreiten, dann ist das anzugeben. Die normale Teilnahme am Straßenverkehr jedoch nicht.

  • Ein Tipp: Eine Risikolebensversicherung kann als Motorradfahrer deutlich teurer werden, die sollten Sie also besser abschließen, bevor Sie damit anfangen.

Muss ich Termine bei der Psychotherapeutischen Beratungs des Studentenwerks angeben?

Gesundheitsfragen von Versicherungen fragen beim Thema Psyche häufig weit formuliert sowohl nach Beschwerden („Bestehen oder bestanden in den letzten X Jahren Krankheiten der Psyche“), als auch nach Untersuchungen, Beratungen bzw. Behandlungen („Sind Sie in den letzten X Jahren von Ärzten, Psychologen, Krankengymnasten oder Heilpraktikern untersucht, beraten oder behandelt worden?“).

Termine bei der Psychotherapeutischen Beratung des Studentenwerks (hier als Beispiel der Link zur Psychologischen Beratung des Kölner Studentenwerks) sind bei dieser Fragestellung dann anzugeben, wenn eine „Krankheit der Psyche“ vorlag bzw. diagnostiziert wurde oder eine Beratung etc. durch einen Arzt oder Psychologen erfolgte.

Zu Ihrer Beruhigung:

  • Bei Terminen mit der Psychotherapeutischen Beratung des Studentenwerks geht es meistens um keine gravierenden psychischen Erkrankungen. Sonst würde i.d.R. direkt eine Überweisung an einen Spezialisten erfolgen. Wenn der Anlass nachvollziehbar ist („Prüfungsstress“), anschließend weder eine intensivere Behandlung erfolgte (< 25 Sitzungen) noch Medikamente verschrieben wurden und das ganze etwas zurückliegt (idealerweise 5 Jahre), dann stehen solche Termine einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder privaten Krankenversicherung i.d.R. nicht im Weg. Das prüfen wir gerne für Sie.

  • Es gibt Aktionen / Sonderanträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung von Akademikern, die nur nach „Behandlungen“ durch Psychologen etc. fragen. Die psychotherapeutischen Beratungs des Studentenwerks erklärt selbst, nur Beratungen durchzuführen, keine Behandlungen.

  • Sollten Sie einen solchen Termin bei den Gesundheitsfragen unabsichtlich vergessen, hätte dies vermutlich keine nennenswerten Auswirkungen. Eine Versicherung kann die Inhalte von Akten der Psychotherapeutischen Beratung des Studentenwerks nach unserer Einschätzung nicht recherchieren, um die Richtigkeit der Antworten im Antrag zu überprüfen. Bei über eine Krankenversicherung abgerechneten Therapien ist das anders. Sollten Sie die Beratung des Studentenwerks bei nachfolgenden Behandlungen jedoch erwähnen und Ihr Therapeut das so in seiner Patientenakte dokumentieren, dann erfährt eine Versicherungsgesellschaft über diesen Umweg davon.

Fazit: Wir helfen Ihnen bei unserer kostenlosen Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Beratung zur privaten Krankenversicherung gerne mit einer individuellen Einschätzung zu dieser Frage.

Muss ich bei Gesundheitsfragen auch Kleinigkeiten wie eine Erkältung angeben oder wird nur nach schweren, chronischen oder langfristigen Erkrankungen gefragt?

Der Mythos, dass bei Gesundheitsfragen nur „schlimme“ Erkrankungen anzugeben sind, hält sich hartnäckig. Vielleicht tragen dazu vereinzelt auch zwielichtige Versicherungsvermittler bei, die augenzwinkernd meinen, „das können Sie ruhig weglassen“, wenn die Angabe einer Erkrankung Arbeit macht bzw. schlimmenstenfalls das Geschäft zu verhindern droht.

Richtig ist: Beantworten Sie Gesundheitsfragen von Versicherungen genau so, wie die Frage gestellt ist. Nicht mehr, nicht weniger. Werten Sie nicht, das macht der Risikoprüfer der Versicherung für Sie! Wenn pauschal nach Arztbesuchen gefragt wird, sind also auch Kleinigkeiten anzugeben.

Die gute Nachricht: Kleinigkeiten machen in der Regel auch keine Probleme.

Unsere Kunden empfehlen unsere Beratung in über 3.900 Bewertungen. Machen Sie sich den Weg zur Lösung Ihres Anliegens nicht unnötig schwer.

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Fragezeiträume BU Gesundheitsfragen von Versicherungen – Beispiele

Mehr als gefragt, müssen Sie nicht beantworten! Sie brauchen also keine Informationen preiszugeben, die über den angegebenen Fragezeitraum (i.d.R. 3-5 Jahre für ambulant therapierte Krankheiten, Beschwerden, Arztbesuche und 5-10 Jahre für Operationen und Psychotherapie) hinausgehen.

Wenn also z.B. drei Gesellschaften bei ihren Gesundheitsfragen von Versicherungen im Antrag Berufsunfähigkeit nicht nach „dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen“ fragen, dann muss eine Kundin mit einer starken, in den letzten 5 Jahren jedoch behandlungs- und beschwerdefreien Skoliose dazu im Antrag keine Angaben machen (und bekam so dank unserer Unterstützung die ersehnte Absicherung).

Manchmal ist es auch wichtig, auf die richtige Formulierung zu achten. Dabei sind wir unseren Kunden gerne mit unseren Erfahrungen behilflich.

Hier drei Beispiele für Fragezeiträume bei für Akademiker häufig geeigneten Anbietern aus der „Mercedes“ und „VW“ Klasse:

Fragezeiträume BU Alte Leipziger

Aktuell bestehend: Größe, Gewicht, Freizeitrisiken / gefährliche Sportarten, Behinderungen, bleibende Folgen von Unfällen oder Erkrankungen (Belastungsminderung, Funktions- oder Bewegungseinschränkung, Schmerzen).

Letzte 12 Monate: Aktives Rauchen

Letzte drei Jahre: Bestehende Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche Schäden der Atmungsorgane, Herz/Kreislauf, Nieren, Harnwege, Geschlechtsorgane, Verdauungsorgane, Stoffwechsel, Augen, Ohren, Rücken, Nacken, Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehen, Bänder, Haut, Drüsen, Mild, Blut, Gehirn, Nerven, Infektionskrankheiten (länger als 3 Wochen oder mehr als 3-mal im Jahr), gutartige Tumore sowie sonstige Untersuchungen, Beratungen oder Behandlung von Ärzten, Psychologen, Krankengymnasten oder Heilpraktikern.

In den letzten fünf Jahren: BU / EU Leistungen gewährt oder beantragt, psychische Erkrankungen, regelmäßige Einnahme von Medikamenten oder Drogen, Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Wochen.

In den letzten 10 Jahren: Stationäre Untersuchungen oder Behandlungen.

Zeitlich unbegrenzt: HIV Infektion, Krebserkrankung.

Details finden Sie in der hier für Sie zum Download verlinkten Gesundheitserklärung Alte Leipziger.

Fragezeiträume BU HDI

Aktuell bestehend: Größe, Gewicht, Besondere Gefahren in Beruf / Sport / Freizeit, körperliche Beeinträchtigungen, Grade der Behindung (GdB) oder MdE, GdS, WDB, Nachteilsausgleich während Schulausbildung.

Letzte drei Monate: Gesundheitsstörungen oder Beschwerden.

Letzte drei Jahre: Mind. 14-tägige Einnahme von Medikamenten.

Letzte fünf Jahre: BU Anträge abgelehnt, zurückgestellt oder eingeschränkt angenommen. Behandlungen, Beratungen, Untersuchungen bei Ärzten, sonstigen Behandlern oder im Krankenhaus wegen (weit formulierter) Krankheiten oder Unfallfolgen.

Letzte 10 Jahre: Stationär operiert oder behandelt bzw. aktuell geplant.

Zeitlich unbegrenzt: HIV Infektion, bösartige Tumorerkrankung.

Details finden Sie in der hier für Sie zum Download verlinkten Gesundheitserklärung HDI (Stand 01/2022).

Fragezeiträume BU Volkswohl Bund

Aktuell bestehend: Größe, Gewicht, Hobbys mit erhöhter Unfallgefährdung oder Verletzungsgefahr, dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigung ohne diesbezüglich ärztlich oder therapeutisch behandelt zu werden.

Letzte 12 Monate: Aktives Rauchen

In den letzten drei Jahren: Ärztlich oder therapeutisch beraten, untersucht oder behandelt wegen Herz, Kreislauf, Blut, Gefäßen, Stoffwechsel, Nieren-/Harnwegen, Allergien, Atmungsapparat, Augen, Ohren, Haut, Drüsen.

Letzte fünf Jahre: Ärztlich oder therapeutisch beraten, untersucht oder behandelt wegen Verdauungstrakt, Gehirn, Nerven, Psyche, Wirbelsäule, Gelenke, Muskeln, Schwindel, Krebs, Tumoren, Autoimmunerkrankungen, Verletzungen, Vergiftungen, Infektionen, Alkohol- oder Drogenkonsum; Einnahme von Drogen oder Medikamenten an mehr als 30 Tagen im Jahr.

Letzte 10 Jahre: Operiert oder psychotherapeutisch oder stationär behandelt bzw. stationärer Aufenthalt angeraten oder geplant.

Details finden Sie in den hier für Sie zum Download verlinkten Gesundheitsfragen BU VWB (Stand 03/2022).

Gesundheitsfragen von Versicherungen: Schweigepflichtentbindung

Um eine Versicherung zu erhalten, ist der Versicherte im Leistungsfall verpflichtet, Therapeuten und Krankenversicherungen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Diese Verpflichtung zur Schweigepflichtentbindung wurde 2017 vom BGH bestätigt.

Schon beim Antrag Berufsunfähigkeit oder PKV hätten Anbieter am liebsten eine generelle Schweigepflichtentbindung. Wir verneinen diese bei unseren Kunden im Rahmen der Antragstellung. Im Leistungsfall wird dann häufig auch wieder nach einer generellen Schweigepflichtentbindung gefragt.

Wenn Sie eine Schweigepflichtentbindung nicht generell sondern nur im Einzelfall erteilen, werden Sie immer informiert wenn die Gesellschaft Details von einem Arzt erfahren möchte. Sie sollten auch darauf bestehen, dass Sie diese Informationen selbst beibringen.

So können Sie bzw. Ihr Berater (siehe Unterstützung im Leistungsfall) Aussagen von Ärzten noch einmal überprüfen, bevor diese an die Gesellschaft weitergeleitet werden. Ärzte formulieren manchmal ungeschickt oder es werden Untersuchungen erwähnt, die so gar nicht stattgefunden haben, siehe Attest bei Fehl-, Dauer- oder Abrechnungsdiagnosen. Das können Sie dann noch einmal in Rücksprache mit dem Arzt korrigieren lassen.

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