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Kinderkrankengeld und Kinderkrankentagegeld unterstützt berufstätige Eltern dabei, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen.

Ausführlich zur Krankenversicherung von Kindern siehe Kinderkrankenversicherung.

Zuhause weil Kind krank: Lohnfortzahlung für Eltern?

Je nach Quelle kann man davon ausgehen, dass ein Schulkind im Jahr ca. sechs mal für jeweils 3 Tage = 18 Tage an Infekten erkrankt. Davon fallen 2/7 auf ein Wochenende, so dass Eltern unter diesen Annahmen an 13 Arbeitstagen im Jahr aufgrund von Krankheit der Kinder nicht arbeiten können. Eltern werden sich diese Tage meistens hälftig aufteilen.

Geldleistungen bei Erkrankung eines Kindes wie ein Kinderkrankengeld oder Kinderkrankentagegeld fallen unterschiedlich aus, je nachdem ob Eltern und Kind privat oder gesetzlich krankenversichert sind. Zusätzlich gibt es noch Sonderregelungen für Eltern schwerstkranker Kinder, auf die wir hier nicht näher eingehen.

Sowohl für gesetzlich als auch für privat versicherte Arbeitnehmer erfolgen Leistungen bei Erkrankung eines Kindes ggf. schon über den Arbeitgeber, der die volle Vergütung fortzahlt und nicht nur einen gedeckelten Prozentsatz.

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Arbeitsrecht: § 616 BGB

Nach § 616 BGB muss der Arbeitgeber die volle (!) Vergütung fortzahlen, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichen Gründen ausfällt. Dazu gehört die notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes. Im Hinblick auf § 45 SGB V werden etwa zehn Tage pro Kind bis zu insgesamt maximal 25 Tagen als „unerheblich“ im Sinn dieser Regelung angenommen. Eine ältere BAG Entscheidung hat fünf Tage bestätigt (BAG Urteil vom 19.04.1978 Az.: AZR 834/76). Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch.

Zusätzlich beinhalten viele Tarifverträge und Arbeitsverträge Sonderregelungen zur Freistellung und Fortzahlung der Vergütung bei Erkrankung von Familienangehörigen.

Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte

Gesetzlich Krankenversicherte haben gem. § 45 Abs. 2 SGB V Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die GKV zahlt ihren Mitgliedern ab dem ersten Krankheitstag eines ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes für maximal 10 Kinderkrankentage 90 Prozent des Nettolohns bis max. 70% der Beitragsbemessungsgrenze, d.h. max. 120,75 EUR pro Tag (siehe Sozialversicherungswerte 2024).

In Summe kommen hier im Jahr 2024 also pro Kind maximal 120,75 ./. 12,025% (14,52 EUR) = 106,23 x 12 = 1.274,76 EUR pro Jahr zusammen. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch.

Für die Jahre 2021, 2022 und 2023 gab / gibt es eine coronabedingte Sonderregelung in § 45 Abs. 2a SGB V.

Private Krankenversicherung: Kinderkrankentagegeld?

In der privaten Krankenversicherung sind „versicherungsfremde Leistungen“ für das Fernbleiben von der Arbeit wie ein Kinderkrankengeld aufgrund der Erkrankung einer anderen Person normalerweise nicht vorgesehen.

Sollte der Arbeitgeber aufgrund von Sonderregelungen (s.o.) nicht leisten, haben privat Krankenversicherte gem. § 45 Abs. 5 SGB V zumindest einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Einige PKV Anbieter bieten für solche Situationen Sonderleistungen, die man als Kinderkrankentagegeld bezeichnen könnte. Gezahlte Krankentagegelder sind jedoch keine Leistungen an bzw. für das Kind, wie der Begriff Kinderkrankentagegeld vermuten ließe, sondern ganz normale Leistungen aus dem Vertrag der Eltern.

Bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung laut Arbeitsvertrag hat ein Kinderkrankentagegeld eine ökonomisch eher untergeordnete Bedeutung und sollte dann die Auswahlkriterien der für Eltern oder Kinder passenden Krankenversicherung nicht wesentlich beeinflussen. Ohne Lohnfortzahlung können solche Leistungen relevanter werden.

Barmenia: 200 EUR Kinderbetreuungspauschale einmalig

Hallesche: 100 EUR Kinderbetreuungspauschale für max. 10 Tage

Ist ein Kind in diesem Tarif versichert, erstatten wir 100 € pro Tag als Pauschale für dessen Betreuung, maximal für 10 Tage im Kalenderjahr. Dies setzt voraus, dass das Kind seinen 12. Geburtstag noch nicht erreicht hat oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen ist, der Versicherte sein erkranktes Kind betreuen muss und deshalb seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann, der Versicherte für diese Zeit weder Entgelt von seinem Arbeitgeber erhält noch von staatlicher Stelle eine Ersatzleistung beanspruchen kann und keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann.

BBKK: Kinderkrankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes

Bei der Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird das vereinbarte Krankentagegeld ohne Berücksichtigung der Karenzzeit gezahlt, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen: Das erkrankte Kind ist ebenfalls beim Versicherer krankheitskostenvollversichert, nach ärztlicher Bescheinigung ist die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes erforderlich, die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes erfolgt durch die versicherte Person, die deshalb ihrer Berufstätigkeit nicht nachgeht, keine andere Person, die im Haushalt der versicherten Person lebt, kann das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, die versicherte Person hat keinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr und für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage für alle Kinder pro Kalenderjahr.

Arag: Kinderkrankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes

Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes wenn die versicherte Person der Arbeit fernbleibt, um ihr erkranktes Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen, wobei eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist und eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und die Erkrankung des Kindes erst nach Versicherungsbeginn in dem versicherten Krankentagegeld-Tarif eingetreten ist und das Kind beim Versicherer privat krankheitskostenvollversichert ist und es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für längstens 15 Arbeitstage, unabhängig von der Anzahl der Kinder der versicherten Person und unabhängig davon, welches ihrer Kinder erkrankt ist. Der Anspruch auf Krankentagegeld bei Erkrankung des Kindes entfällt bei Arbeitnehmern, wenn gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht.

Hanse Merkur: Kinderkrankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes

Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes, wenn die versicherte Person wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres im gleichen Haushalt lebenden erkrankten Kindes nicht beruflich tätig ist und keine andere im gleichen Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Voraussetzung ist weiterhin, dass das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei der HanseMerkur krankheitskostenvollversichert ist und die Erkrankung des Kindes nach dem Versicherungsbeginn der versicherten Person eingetreten ist.

Die Höhe des für den Verdienstausfall während der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes gezahlten Krankentagegeldes entspricht dem in den Tarifstufen T8 bis T43 insgesamt versicherten Krankentagegeld, sofern dieses einen Maximalbetrag von 120 EUR nicht überschreitet. Andernfalls wird das vorgesehene maximale Krankentagegeld in Höhe von 120 EUR gezahlt.

Soweit der versicherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf einen anderweitigen angemessenen Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht, wird dieser auf das nach Satz 1 und Satz 2 dieses Absatzes zu zahlende Krankentagegeld angerechnet.

Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr längstens für zehn Kalendertage je Kind. Besteht für beide Elternteile eine Krankentagegeldversicherung in einer der Tarifstufen T8 bis T43, kann die Leistung von beiden Elternteilen für jeweils zehn Kalendertage pro Kind und Kalenderjahr, jedoch nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes entfällt bei Arbeitnehmern, wenn gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht.

Fazit zu Leistungen bei Erkrankung eines Kindes

Leistungen privater Krankenversicherungen bei Erkrankung eines Kindes („Kinderkrankentagegeld“) haben bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung laut Arbeitsvertrag eine ökonomisch eher untergeordnete Bedeutung. Dann sollten sie die Auswahlkriterien der für Eltern oder Kinder passenden Krankenversicherung nicht wesentlich beeinflussen. Ohne Lohnfortzahlung können diese Leistungen relevanter werden.

In unserer PKV-Beratung stellen wir Ihnen diese Leistungen auf Wunsch mit einem Excel-Rechner gegenüber und rechnen mit Ihnen verschiedene Szenarien durch. Dabei besprechen wir auch die Frage, ob das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung ggf. relevante Vorteile bietet und ob für Eltern ein Verbleib in der GKV deshalb ggf. sinnvoller wäre.

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