Behandelt ein Arzt einen GKV Versicherten, erhält er ein kaum kostendeckendes Honorar und kann nur einfache Medikamente in begrenztem Umfang verschreiben.
Das Honorar des Arztes wird durch Regelleistungsvolumen (RLV) nach § 87 b SGB V für eine bestimmte Zahl an Patienten staatlich vorgegeben. Behandelt der Arzt mehr Patienten als vorgegeben, bekommt er für diese nur noch 10% des RLV. Ein Gynäkologe erhält derzeit pro Patientin ein RLV von 19,50 EUR im Quartal, unabhängig davon wie oft diese kommt bzw. behandelt wird. Bei Durchschnittsnebenkosten einer Praxis von mindestens 50% des Umsatzes (Miete, Gehälter, Strom, Leasing bzw. Abschreibung Geräte, EDV, etc.) verdient ein Arzt an einem 10 Minuten dauernden Termin höchstens 10 EUR pro Patientin/Quartal.
Die Qualität von Behandlung und zu verschreibenden Medikamenten ist gedeckelt durch § 12 SGB V: „ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig„. Überschreitet der Arzt bei Medikamenten vorgegebene Größen, z.B. indem er Patienten wirksamere teurere Medikamente verschreibt, muss er die Mehrkosten aus eigener Tasche erstatten (§ 106 SGB V)!
Ambulante Zusatzversicherung Leistung
Anforderungen an eine private ambulante Zusatzversicherung (nach Vorleistung GKV):