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Allgemeine Ausführungen zum Thema Wohngebäudeversicherung, die Kosten für Schäden an Gebäuden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel abdeckt, gibt es im Internet wie Sand am Meer. Auf dieser Seite geben wir Antworten auf einige speziellere Fragestellungen.

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Wohngebäudeversicherung mit Absicherung von Elementarschäden!

Die Absicherung sogenannter „Elementarschäden“ (Überflutung von Gewässern, Lawinen, Schneedruck, Erdrutsch) ist ein wichtiges Element einer guten Wohngebäudeversicherung. Unterschätzen Sie insbesondere das Risiko einer Überflutung nicht! So etwas kann nicht nur in der Nähe von Gewässern oder Flüssen passieren. Ein größerer Rohrbruch führt zum gleichen Ergebnis, wie z.B. 2010 in Köln Longerich passiert (siehe diesen Spiegel-Artikel vom 24.9.2010).

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Wohngebäudeversicherung bei Hauskauf

Beim Kauf eines Hauses kaufen Sie auch die Wohngebäudeversicherung mit – der Vertrag geht gem. § 95 VVG mit dem Grundbucheintrag automatisch auf den Käufer über. Der Käufer hat jedoch gem. § 96 Abs. 2 VVG innerhalb eines Monats nach Grundbucheintragung bzw. Kenntnis von der bestehenden Versicherung ein Sonderkündigungsrecht. Dabei kann er auswählen, ob er den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigt (= mit Zugang bei der Vorversicherung) oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode (meistens das Versicherungsjahr, also zum nächsten Zahltermin). Zur Legitimation sollten Sie der Kündigung eine Kopie des aktuellen Grundbuchauszugs beilegen.

Bei einer vorzeitigen Kündigung erhält der Erwerber allerdings die normalerweise bereits vom Verkäufer gezahlten Beiträge für die restliche Laufzeit des Vertrages nicht erstattet, sofern im Kaufvertrag nichts anderweitiges geregelt wurde!

Der Käufer sollte also – mit fachkundiger Unterstützung durch einen Versicherungsmakler – rechtzeitig Preis und Leistungen der bestehenden Wohngebäudeversicherung (ausreichende Versicherungssumme, Schutz bei grober Fahrlässigkeit und gegen sog. „Elementarschäden“ wie Überschwemmungen, etc.) überprüfen. Vom Verkäufer braucht er dazu die bestehende Versicherungspolice mit allen Bedingungen.

Passt die Qualität der Vorversicherung zu den Anforderungen des Käufers, so kann er diese einfach fortführen. Bei der Mehrzahl der sog. „Serviceversicherer“ (also ohne Direktanbieter, die nicht mit Maklern arbeiten) kann er auch für diesen Vertrag mit einer sog. Bestandsübertragung künftig die Betreuung durch den Versicherungsmakler seines Vertrauens – also z.B. durch uns 🙂 – nutzen.

Besteht keine Vorversicherung oder ist deren Qualität ungenügend, so sollte der Käufer sich umgehend um passenden Versicherungsschutz bemühen, damit die alte Versicherung vorsichtshalber erst nach Policierung der neuen Versicherung gekündigt werden kann.

Wohngebäudeversicherung bei Neubau

Wenn Sie selbst als Bauherr bauen, sind für die Risiken im Zusammenhang mit dem Neubau i.d.R. mehrere Versicherungen nötig, die ggf. auch von einem Anbieter als Kombination angeboten werden. Nach Abschluss der Bauphase mit Bezug des Gebäudes greift dann die eigentliche Wohngebäudeversicherung. Viele Informationen dazu finden Sie in der hier zum Download verlinkten GDV Broschüre „Versicherungen rund um Haus, Wohnen und Eigentum„. Manche Bauunternehmer oder Architekten haben für einzelne dieser Versicherungen Rahmenverträge abgeschlossen, die jedoch nicht immer das beste Preis-/Leistungsverhältnis bieten.

können wir für Sie eine maßgeschneiderte Lösung mit optimiertem Preis-/Leistungsverhältnis erarbeiten.

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Der Bauherr haftet grundsätzlich für alle vom Bau und vom Baugrundstück ausgehenden Schäden an Sachen oder Personen. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt von Baubeginn bis zur Abnahme gegen Haftungsansprüche Dritter, die durch das Bauvorhaben verursacht wurden.

Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung sollten Sie unbedingt vor Beginn der Bauarbeiten auch abschließe und zwar auch dann, wenn Sie den Bau nicht selbst durchführen, sondern Fachleute wie Architekten, Bauunternehmer oder Bauhandwerkerdamit damit beauftrag haben. Der Bauherr bleibt weiterhin in der persönlichen Verantwortung und muss sich persönlich um die Baustelle kümmern und davon ausgehende Gefahren vermeiden oder beseitigen. Dazu muss er nicht ständig anwesend sein, aber zumindest ausreichend oft Stichproben machen.

Bauleistungsversicherung

Eine Wohngebäudeversicherung greift erst mit Bezug des Hauses. Auch vorher während der Bauzeit können jedoch schon kostspielige Schäden am Bauvorhaben entstehen, wie z.B. Sturmschäden, die das Mauerwerk einreißen, Vandalismus von Unbekannten oder Rohrbruchschäden. Hier leistet die Bauleistungsversicherung.

Versichert sind hier alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Roh-, Aus- oder Umbau des im Versicherungsschein genannten Gebäudes gegen unvorhersehbar eintretende Schäden (z. B. ungewöhnliche Witterungseinflüsse, mutwillige und vorsätzliche Beschädigung von Bauteilen durch Unbekannte). Je nach Anbieter kann auch der Diebstahl von fest eingebautem Material versichert werden.

Feuerrohbauversicherung

Wenn Ihr Bauvorhaben vor Bezug durch Feuer, Blitzschlag oder Explosion beschädigt wird, übernimmt die Kosten die sog. Feuerrohbauversicherung. Diese ist als Vorläufer der späteren Wohngebäudeversicherung während der Bauzeit häufig kostenlos. Viele Banken fordern im Zuge einer Immobilienfinanzierung den Abschluss einer Feuer-Rohbau-Versicherung.

Bauhelfer-Unfallversicherung

Wenn Sie selbst am Bau mitarbeiten oder sich von Dritten dabei als freiwillige Helfer helfen lassen, dann zahlt die private Bauhelfer-Unfallversicherung bei bleibenden Schäden einen einmaligen Kapitalbetrag oder eine lebenslange Unfallrente. Zusätzlich müssen diese Personen bei der zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft angemeldet werden und sind dort dann zusätzlich gegen die Folgen von Unfällen am Bau versichert.

Wohngebäudeversicherung bei Erbschaft

Das Schicksal der Wohngebäudeversicherung bei Erwerb von Todes wegen durch Erbschaft. ist ein etwas spezielleres Thema.

Grundsätzlich bleibt im Todesfall bzw. Erbfall infolge Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB die Wohngebäudeversicherung fortbestehen. Nur bei Erwerb durch Kauf gibt es formell ein Sonderkündigungsrecht gem. § 96 VVG von einem Monat ab Grundbucheintragung (s.o.).

Teilweise findet man zwar Fundstellen zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht auch bei Erwerb durch Erbschaft (so u.a. Sftiftung Warentest in der Zeitschrift Finanztest 3/2004, S. 75), eine klare rechtliche Grundlage gibt es hierfür allerdings nicht!

So schreibt auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in seiner Reihe „Versicherungen klipp und klar“ in der Broschüre „Versicherungen rund um Haus, Wohnen und Eigentum„: „Erben Sie eine Immobilie, haben Sie im Gegensatz zum Käufer kein Sonderkündigungsrecht, da Sie im Sinne der sogenannten ‚Gesamtrechtsnachfolge‘ mit Annahme der Erbschaft in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten.“

Wohngebäudeversicherung: „Allmählichkeitsschaden“

Anders als bei akuten Schadensereignissen wie Brand oder Unwetter, die unmittelbar Schäden verursachen, können teure Schäden auch als sog. „Allmählichkeitsschäden“ entstehen. Dies sind schleichende Prozesse wie z.B. durch Feuchtigkeit verursachte Schimmelbildung, die erst allmählich einen Schaden auslösen. Solche Allmählichkeitsschäden sind bei guten Tarifen inzwischen i.d.R. mitversichert.

Beim Wechsel einer Wohngebäudeversicherung kann sich bei einem Allmählichkeitsschaden jedoch ein Abgrenzungsproblem ergeben, wenn der „neue“ Versicherer behauptet, der Schaden wäre während des alten Vertrages entstanden und der „alte“ Versicherer den Schadenszeitpunkt im Geltungsbereich des neuen Vertrages sieht. Sie als Kunde sind für den Schadenszeitpunkt beweispflichtig! Bei einem Wechsel der Wohngebäudeversicherung sollte auch dieser Aspekt bedacht werden.

Meine Empfehlung

Prüfen Sie zunächst mit einem fachkundigen unabhängigen Finanzberater / Versicherungsmakler, ob ein anderer Anbieter bessere Leistungen und/oder einen günstigeren Beitrag bietet. Ist dies der Fall, dann könnte eine Kündigung versuchsweise außerordentlich wg. Erwerb durch Erbschaft erfolgen, parallel aber auf alle Fälle hilfsweise ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum nächsten Fälligkeitstermin. Zu beachten ist, dass bis zum Kündigungstermin gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet werden.

Einbauküche

Wozu gehört die Einbauküche – Hausrat oder Wohngebäude? Hier der Link zur Antwort: Einbauküche – Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung?