Definition
Nach § 33 SGB V sind Hilfsmittel Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Verschiedene Beispiele finden sich z.B. in § 1 ff. Orthopädieverordnung. Siehe dazu auch diesen Wikipedia Eintrag und das interaktive Hilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbands.
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Für die gesetzliche Krankenversicherung will § 139 SGB V mit einem Hilfsmittelverzeichnis eine exklusive „Positivliste“ derjenigen Hilfsmittel erstellen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen besteht. Damit wären nicht aufgeführte Produkte von der Leistungspflicht ausgenommen. Diese Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht (BSG) jedoch verworfen.
Hilfsmittel in der privaten Krankenversicherung
Bei einer privaten Krankenversicherung ist ein sog. „offener Hilfsmittelkatalog“ ein wichtiges Leistungskriterium um sicherzustellen, dass benötigte Leistungen möglichst umfassend erstattet werden.