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Unabhängiger Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter, Bankanstellter, Mitarbeiter eines Strukturvertriebs. Wem gilt die Loyalität des Beraters? Hier gibt es wichtige Unterschiede!

Wie arbeitet ein Versicherungsmakler und was hat es mit Maklerauftrag und Maklervollmacht auf sich?

Welche Arten von Versicherungsvermittlern gibt es?

Wenn Sie auf der Suche nach unabhängiger Beratung zum Thema Versicherungen sind, sollten Sie besonders darauf achten, welchen Status ein Versicherungsvermittler hat. Die unterschiedlichen Arten sind in § 59 VVG definiert. Diesen Status muss der Versicherungsvermittler dem Kunden gem. § 15 Versicherungsvermittlerverordnung beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitteilen (sog. „Erstinformation„).

Unsere Kunden empfehlen unsere Beratung in über 4.350 Bewertungen. Machen Sie sich den Weg zur Lösung Ihres Anliegens nicht unnötig schwer.

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Unabhängiger Versicherungsmakler

Der Versicherungsmakler ist nach dem „Sachwalter-Urteil“ des BGH vom 14.01.2016, AZ I ZR 107/14, Interessenvertreter seiner Kunden, d.h. er vertritt die Interessen seiner Kunden gegenüber Versicherungen. Seine Loyalität gilt ausschließlich dem Kunden!

Unsere Definition von Unabhängigkeit

Ein Versicherungmakler ist nicht an eine oder mehrere Gesellschaften gebunden, sondern wählt ohne fremde Beeinflussung aus den Angeboten verschiedener Versicherer am Markt die zu den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden passende Lösung aus. Das nennen wir unabhängig.

Bei Angestellten einer Bank, Versicherungsvertretern einer Versicherungsagentur um die Ecke oder Handelsvertretern eines Finanzvertriebs / Dreibuchstabenvertriebs ist das wie unten erklärt anders.

Nur ein unabhängiger Versicherungsmakler steht auf der Seite des Kunden!

Unabhängig trotz Provisionen?

Grundlage Zusammenarbeit: Maklerauftrag + Maklervollmacht

Grundlage für die Zusammenarbeit mit einem Versicherungsmakler ist der sog. Maklerauftrag. Darin enthalten ist eine Vollmacht für den Versicherungsmakler und eine Datenschutzerklärung. Dieser Vertrag definiert transparent die beiderseitigen Rechte und Pflichten.

Für Kunden, denen dieses Instrument noch fremd ist, nachfolgend einige Hinweise, weshalb Ihnen bei Unterzeichnung eines solchen allgemein üblichen Maklerauftrags keine Nachteile entstehen:

FAQs zu unserem Maklerauftrag

E-Mail Kommunikation: Muss ich meine Mails wirklich täglich abrufen?

Die Formulierung „Zur Kommunikation mit dem Kunden wird folgende E-Mail Adresse genutzt >>> XXX@YYY.com <<<, die er mindestens täglich abruft.“ zwingt Sie nicht dazu, Ihre Mails öfters abzurufen als Sie wünschen. Es bedeutet nur, dass wir keine Verantwortung für Nachteile übernehmen, die Sie erleiden, weil Sie seltener in Ihr Postfach schauen.

Ihre Maklervollmacht finde ich sehr weitreichend

Stimmt, das haben Vollmachten so an sich. Die Vollmacht, die Sie einem Rechtsanwalt erteilen, ist z.B. sehr ähnlich formuliert:

Nur eine weitreichend formulierte Vollmacht ist für alle bei Erteilung noch nicht absehbare Lebenssachverhalte verwendbar.

Wir versichern Ihnen:

  • Von der Vollmacht machen wir extrem selten Gebrauch.

  • Wir hatten noch keinen einzigen Fall, in dem wir ohne vorherige Abstimmung für einen Kunden tätig wurden bzw. werden mussten. Das würden wir schon aus Haftungsgründen nur äußerst ungerne tun.

  • Wenn wir von einer Vollmacht Gebrauch machen, dann ausschließlich in Ihrem Interesse, um z.B. etwas für Sie zu regeln wenn Sie gerade auf einer Expedition in Timbuktu sind.

  • Wir haben mit dieser Vollmacht noch nie ein Sepa Mandat erteilt. Dieses kann jedoch z.B. beim Abschluss von Sachversicherungen erforderlich werden.

Wichtig für Sie zu wissen:

  • Wenn wir diese Vollmacht vorsätzlich absprachewidrig nutzen, würden wir für daraus entstehende Schäden voll haften.

  • Wären wir „kriminell“, könnten wir übrigens auch ganz ohne Vollmacht einfach Unterschriften unserer Kunden fälschen. Natürlich tun wir das nicht. Wir wünschen uns von unseren Kunden aber schon ein gewisses Mindestmaß an Vertrauen. Ohne das ist eine Zusammenarbeit für beide Seiten schwierig.

Ist die Erteilung von Untervollmachten z.B. für Servicegesellschaften erforderlich?

Die einfache Antwort lautet Ja! Diese Servicegesellschaften betreiben insbesondere die technische Infrastuktur mit der wir arbeiten!

Ich wünsche keine Einbeziehung bestehender Verträge per Bestandsübertragung

Kann die Anlage V zum Maklerauftrag (Einbeziehung bestehender Verträge) dann nicht weg?

Nein, das Entfernen dieser Seite würde nach unseren Arbeitsabläufen einen unnötigen Aufwand bedeuten. Wird sie nicht unterschrieben ist sie nicht wirksam. Daher ist sie in der Überschrift auch als „optional“ bezeichnet.

Ich wünsche Änderungen von Maklerauftrag und Maklervollmacht

Theoretisch könnte man in diesen Dokumenten einiges verändern oder sogar ganz streichen. Siehe die obigen Ausführungen zur Maklervollmacht.

Es gibt zwei wichtige Gründe, weshalb wir bezüglich Diskussionen über die Inhalte von Maklerauftrag und Maklervollmacht bewusst sehr sperrig sind:

  • Wenn wir Änderungen akzeptieren müssten wir uns natürlich auch daran halten. Bei über 11.000 Kunden und Interessenten (Stand 9/2024) ist der korrekte Umgang mit x-tausend unterschiedlich individuell angepassten Makleraufträgen ein Ding der Unmöglichkeit!

  • Die Erfahrung lehrt, dass Kunden, die intensiv über Maklerauftrag, Maklervollmacht und AGBs diskutieren möchten und uns eine lange Liste von Umformulierungen und Änderungswünschen zukommen lassen, auch im weiteren Verlauf zu den „high maintenance“ Kunden zählen und unsere Ressourcen überproportional in Anspruch nehmen. Wir sind fast immer für die nächsten 2-3 Wochen ausgebucht. Um möglichst vielen Kunden bei der von ihnen gewünschten Absicherung mit Beratung auf fachlich höchstem Niveau helfen zu können, müssen wir ressourcenschonend arbeiten.

Deshalb bitte wir um Verständnis, dass wir hier i.d.R. von „Verhandlungen“ absehen, die beide Seiten nur unnötig Zeit kosten.

  • Es gibt für Kunden, die sich mit diesen Dokumenten schwer tun, jedoch auch eine genau passende Lösung: Sie unterschreiben zunächst Maklerauftrag und Maklervollmacht zum Zweck der Antragstellung. Nach Policierung können Sie beides jederzeit wieder kündigen sind künftig nicht mehr daran gebunden.

Kann ich den Maklerauftrag jederzeit kündigen?

Ja, können Sie. Hier die Formulierung aus dem Maklerauftrag:

„Dieser Auftrag ist auf unbestimmte Dauer geschlossen und kann vom Kunden jederzeit, vom Makler mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung bleibt unberührt (z.B. Verletzung wesentlicher Vertragspflichten).“

Bitte beachten Sie die Nachteile einer Kündigung des Maklerauftrags!

Welche Nachteile habe ich durch die Kündigung des Maklerauftrags?

Eine Kündigung des Maklerauftrags ist für Sie u.a. mit folgenden Nachteilen verbunden, auf die wir Sie deutlich hinweisen möchten:

  • Bei evtl. Problemen mit Ihrer Versicherung im Leistungsfall können Sie nicht mehr auf unsere Unterstützung zählen. Gerade dann ist professionelle Hilfe wichtig. Diese bieten wir unseren Kunden zum einen durch eine gut eingespielte Kooperation mit einem auf Leistungsfälle spezialisierter Versicherungsberater mit kostenloser Erstberatung, siehe Unterstützung im Leistungsfall. Zum anderen profitieren Sie auch dann von der rechtlichen und steuerlichen Expertise von Dr. Berndt Schlemann, von unserer eigenen Gesellschaftsärztin, die für unsere Kunden komplexere medizinischer Sachverhalte beurteilt und von exzellenten Kontakten zu den Gesellschaften, bei denen wir aufgrund unserer Größe und unseres Renommées Gewicht haben und für unsere Kunden einiges erreichen können. Diese Kombination werden Sie so gut wie nirgendwo anders finden!

  • Sie verlieren exklusive Sonderregelungen wie unsere Dr. Schlemann BU Arztklausel oder unseren Kunden verbindlich individuell zugesagte Bedingungserweiterungen wie eine garantierte weltweite PKV-Geltung.

  • Sie verlieren den Zugang zu unserem Finanzmanager und Ihren dort gespeicherten Verträgen, Daten und Dokumenten.

  • Mangels technischer Differenzierungsmöglichkeit müssen wir Ihren Status in unserem Kundenverwaltungsprogramm auf „Kunde storniert“ setzen. Das hat zur Folge, dass Sie keinerlei Infomails mehr von uns erhalten, also auch keine Hinweise zu Beratungsangeboten (z.B. jährlicher Finanzcheck zur Ermittlung eines ggf. veränderten Bedarfs), der Möglichkeit, eine bestehende BU bei einem anderen Anbieter zu einem besseren Preis-/Leistungsverhältnis abzuschließen (BU-Check) und keine generellen Informationen über fachliche oder technologische Neuerungen.

  • Wenn Sie trotzdem eine Beendigung des Maklerauftrags wünschen und uns bestätigen, dass Sie diese Nachteile in Kauf nehmen und auf Haftungsansprüche wegen mangelnder Information / Bedarfsermittlung verzichten, dann endet unsere Vertragsbetreuung unabhängig von evtl. Vergütungen seitens der Gesellschaften.

Gebundener Versicherungsvertreter

Gebundene Versicherungsvertreter (früher auch „Versicherungsagenten“ genannt) sind Handelsvertreter oder Angestellte der von ihnen vertretenen Versicherung (z.B. der Debeka) bzw. Organisation. Hierzu gehören auch Bankangestellte, die nebenbei Versicherungen verkaufen oder „Vermögensberater“ der Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG).

Versicherungsvertreter sind keine Vesicherungsmakler. Sie sind in erster Linie verpflichtet, die Interessen ihrer Versicherung bzw. Organisation gegenüber dem Kunden zu wahren. Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber meistens Zielvorgaben, welche Produkte in welchen Stückzahlen verkauft werden sollen (siehe Bankberater packen aus: „Ich habe Sie betrogen“ aus Wirtschaftswoche Online: „in der vermeintlich seriösen Branche herrschen nicht selten Zustände wie in einer Drückerkolonne„)

Das Ergebnis einer „Marktanalyse“ lautet dann oft wie folgt: „Lieber Kunde, ich habe den Markt für Sie analysiert, zufällig ist auch hier die A&M Versicherung wieder der beste Anbieter“.

Ein kleiner Pluspunkt beim Versicherungsverteter: Als Vertreter seiner Gesellschaft kann er kleinere Schäden häufig direkt selbst regulieren.

Der gebundene Versicherungsvertreter steht auf der Seite der von ihm vertretenen Versicherung(en) bzw. Organisation(en)!

Woran erkenne ich einen gebundenen Versicherungsvermittler?

Ein relativ deutliches Zeichen ist das Impressum der Website. Z.B. steht dort bei der DVAG: „Im Versicherungsbereich als gebundener Vermittler nach § 34d Absatz 4 GewO (Gewerbeordnung) ausschließlich vermittelnd tätig für die AachenMünchener Lebensversicherung, AachenMünchener Versicherung, Central Krankenversicherung, Generali Pensionskasse, ADVOCARD Rechtschutzversicherung.“

Ungebundener Versicherungsvertreter / „Mehrfachagent“

Der ungebundene Versicherungsvertreter oder Mehrfachagent ist kein Versicherungsmakler sondern Handelsvertreter. Er kann zwar zunächst frei entscheiden, mit welchen Versicherern er zusammenarbeitet, muss dann aber in erster Linie die Interessen der von ihm kraft Agenturvertrag vertretenen Versicherungsgesellschaften gegenüber dem Kunden wahren. Deren Namen muss er dem Kunden mitteilen.

Der ungebundener Versicherungsvertreter / Mehrfachagent

Beispiele für solche „ungebundenen“ (aber eben nicht unabhängigen!) Versicherungsvertreter / Mehrfachagenten:

Mischformen: Strukturvertrieb

Es gibt auch Mischformen, z.B. sind manche Strukturvertriebe wie die MLP AG inzwischen auch als Versicherungsmakler registriert. Hier empfiehlt sich immer ein Blick auf die Eigentümerstruktur. Aktionäre sind häufig Versicherungsgesellschaften! So sind an MLP Firmen wie HDI, Barmenia und Allianz in größerem Umfang beteiligt (siehe Aktionärsstruktur MLP). Die Berater einer solchen Firma sind außerdem selbst keine Versicherungsmakler sondern i.d.R. als Handelsvertreter für Ihre Gesellschaft tätig. Sie müssen meistens ebenso Umsatzziele erreichen wie ein Versicherungsvertreter (s.o.) und sind rechtlich verpflichtet, vorrangig die Interessen des Strukturvertriebs wahrzunehmen!

Was ist ein Versicherungsberater?

Ver­si­che­rungsberater mit einer Zulassung nach § 34d Abs. 2 GewO vermitteln keine Versicherungen sondern erhalten für ihre Beratung vom Kunden ein Honorar, siehe Honorarberatung. So ist noch etwas stärker sichergestellt, dass sie frei von Interessenskonflikten beraten.

Für den Abschluss einer vom Versicherungsberater empfohlenen Versicherung, entweder direkt bei der Gesellschaft oder über einen Versicherungsvermittler, fallen häufig erneut Kosten an.

An die Qualifikation eines Versicherungsberaters werden gem. § 34 Abs. 5 GewO die gleichen Anforderungen gestellt wie an einen Versicherungsmakler. Versicherungsberater ist also kein „höherwertiger“ Beruf, sondern nur eine andere Tätigkeitsform.

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Wie kann ich herausfinden, ob mich ein unabhängiger Versicherungsmakler berät?

Diese wichtigen Fragen können Sie ganz einfach selbst mit einem Blick ins Impressum der Firma überprüfen. Oder Sie schauen im sog. Vermittlerregister nach, in dem alle Versicherungsvermittler eingetragen sein müssen. Auf diesen wichtigen Unterschied muss Sie der Finanzdienstleister unaufgefordert beim ersten Kontakt in der sog. „Erstinformation“ hinweisen!

Fazit: Lassen Sie sich von einem Versicherungsmakler beraten!

Nur ein unabhängiger Versicherungsmakler steht auf der Seite des Kunden!

Deshalb beraten wir unsere Kunden als unabhängige Finanzberater in der Rechtsform des Versicherungsmaklers. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine wirklich unabhängige Finanzberatung suchen. Wir sind als Versicherungsmakler in Köln und bundesweit tätig.

Der Weg zum Versicherungsmakler als Berater in Finanzfragen

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