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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2013 zunächst entschieden: Studienkosten für ein Erststudium sind steuerlich nicht absetzbar! Ob es dabei bleibt wird demnächst das Bundesverfassungsgericht klären.
Wie kann ich Studienkosten evtl. trotzdem absetzen? Siehe unten „Praxistipps für Studenten“. Weitere Finanz-Infos für Studenten unter Studium und Finanzen.
Der dritte Senat des BFH in München hat in einem Urteil aus 2013 zunächst entschieden: die Kosten eines Erststudiums sind steuerlich nicht absetzbar. Studenten können den Fiskus danach nicht an den Kosten ihres Erststudiums beteiligen wenn sie später Geld verdienen – weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten. Der sechste Senat des BFH hält eine solche Ungleichbehandlung von Erstausbildung und Zweitausbildung in 2014 jedoch für verfassungswidrig (BFH Beschlüsse vom 17.07.2014, VI R 8/12 und VI R 2/12)
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Jetzt kostenlosen Online-Beratungstermin buchenUm eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen hat der BFH die Frage nach der Absetzbarkeit von Studienkosten der Erstausbildung deshalb im Juli 2014 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt (siehe Pressemitteilung BFH vom 5.11.2014). Alle neuen und geänderten Steuerbescheide ab 2004 werden nun bezüglich der Kosten eines Erststudiums mit einem sog. „Vorläufigkeitsvermerk“ versehen (BMF- Schreiben IV A 3 – S 0338/07/10010-04 vom 20.2.2015).
Sammeln Sie alle Belege zu Studienkosten der Erstausbildung (ggf. können Sie Kontoauszüge von Banken für die letzten 10 Jahren anfordern). Dazu gehören die Kosten für Arbeitsmittel (Laptop, Smartphone), Lehrmaterial, Fachbücher, Umzug, Zweitwohnung am Studienort, Studien- und Prüfungsgebühren, Fahrtkosten etc.
Machen Sie diese Studienkosten mit einer Einkommensteuererklärung als „Verlustvortrag“ geltend (auf Mantelbogen ankreuzen: „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ und Studienkosten in Anlage N als Werbungskosten eintragen).
Nach einem BFH Urteil vom 13.1.2015, Az. IX R 22/14, ist eine „gesonderte Feststellung des Verlustvortrags“ noch rückwirkend bis zum Jahr 2008 möglich! Achtung: es gibt bereits Überlegungen des Gesetzgebers, diese Entscheidung außer Kraft zu setzen – es ist also Eile geboten! (siehe Bundesrats-Drucksache 121/15 vom 8. Mai 2015, S. 15 u. 16).
Legen Sie bei Ablehnung von Studienkosten als Werbungskosten vorsorglich Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Auf Antrag nach § 363 Abs. 2 Abgabenordnung ruht das Verfahren dann bis zur Entscheidung des BVerfG.
Zu weiteren Gestaltungsmöglichkeiten, Studienkosten trotzdem geltend zu machen, s.u. „Steuer-Tipp: Mini-Berufsausbildung!“ (bis 2015).
In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5.11.2013 (Az VIII R 22/12) hatte der BFH entschieden, dass die Ausgaben für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, steuerlich nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind.
Die entsprechende Klage eines Jura-Studenten, der die Gesetzesänderung wegen Vertoßes gegen das Rückwirkungsverbot für verfassungswidrig hielt und u.a. die Kosten der Wohnung am Studienort geltend machen wollte, wurde abgewiesen.
Die Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung sind im Normalfall steuerlich absetzbar – für Arbeitnehmer als Werbungskosten und für Selbstständige als Betriebsausgaben.
Von dieser Regelung sind die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium seit 2004 gesetzlich durch § 12 Ziff. 5 EStG ausgenommen. Zwischenzeitlich gab es BFH Entscheidungen, die hoffen ließen, dass Studienkosten künftig doch als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind. Der Gesetzgeber hatte jedoch als Reaktion darauf Ende 2011 die Regelung in § 12 Ziff. 5 EStG und § 4 Abs. 9 EStG noch einmal nachgebessert und ausdrücklich geregelt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, für Veranlagungszeiträume ab 2004 weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Nur wenn die Ausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (s.u.), können die Kosten gem. § 12 Ziff. 5 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Gesetzesänderungen hat der BFH in 2013 rückwirkend bestätigt, sie „enthalten weder eine unzulässige verfassungsrechtliche Rückwirkung“ noch verstoßen sie gegen den „Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit“. Wir werden sehen, was das Bundesverfassungsgericht als nächste Instanz dazu sagt.
Die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit von Studienkosten stellt sich für Studenten nur, wenn Sie in 2015 mehr als 8.472 EUR verdienen (2014: 8.354 EUR, 2013: 8.130 EUR – verdoppelt für Verheiratete). Bis zu diesem sog. „Grundfreibetrag“ sind Einkünfte gem. § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ohnehin steuerfrei – nicht nur für Studenten.
Liegen die Einkünfte als Student über 8.472 EUR, fällt die normale Einkommensteuer an, mit je nach Höhe des Einkommens steigenden Steuersätzen.
Wenn Studenten später als Freiberufler (z.B. Arzt oder Rechtsanwalt) oder Angestellte in den Job starten, können Sie ihre Studienkosten für das Erststudium nicht mit ihrem dann erzielten Einkommen verrechnen, um so ihre Steuerlast zu senken. Das hat der BFH 2013 noch einmal klargestellt.
Es bleibt dabei, dass Studienkosten auch für das Erststudium im Jahr der Entstehung bis zu 6.000 EUR gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden können – jedoch nur im Jahr der Entstehung der Kosten und nicht später zur Verrechnung mit dann ggf. höheren Einkünften.
Bei einem Einkommen oberhalb des steuerlichen Freibetrags sollten entsprechende Nachweise / Belege daher gut aufbewahrt und die Kosten mit Abgabe einer Steuererklärung geltend gemacht werden. Zur Erstellung einer solchen Steuererklärung gibt es auf dem Markt günstige Programme, die sehr einfach zu handhaben sind und alle notwendigen Schritte verständlich erklären. Ich persönlich empfehle z.B. das Aldi ESt-Programm, das immer um die Jahreswende herum für rund 5 EUR erhältlich ist.
Ein Zweitstudium nach abgeschlossenem Erststudium oder abgeschlossener Berufsausbildung gilt immer als steuerlich absetzbare Fortbildung wenn ein ausreichender Zusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Die Kosten sind daher – nach Abzug eines Pauschbetrages – in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar.
Dazu gehören z.B.
Masterstudium (auch konsekutiv)
Referendariat / Referendarsausbildung bei Juristen oder Lehramtsanwärtern
Studium ab dem Zeitpunkt der Beendigung einer parallel laufenden Berufsausbildung oder eines parallelen Zweitstudiums
Ein MBA-Studium mit Abschluss „Master of Business Administration“ nach vorherigem Erststudium
Zusatzstudium zum „Master of Law“ für Juristen nach dem ersten Staatsexamen
Promotion bzw. Promotionsstudium
Die Kosten für ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses, z.B. duales Studium, Studium bei der Bundeswehr, Studium an einer Berufsakademie, können gem. § 12 Ziff. 5 EStG stets als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Man könnte sich als Student überlegen, zur späteren steuerlichen Absetzbarkeit des Studiums vorab eine möglichst kurze Berufsausbildung zu absolvieren. Ein Beispiel wäre die Ausbildung zum Rettungssanitäter, die nur 3,5 Monate dauert.
Ob es sich hierbei um eine anerkannte Berufsausbildung handelt ist diskussionswürdig, siehe dazu diesen Link. Der BFH hat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011, Az VI R 52/10 jedoch eindeutig entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung i.S. von § 12 Nr. 5 EStG weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt und die Ausbildung zum Rettungssanitäter damit steuerrechtlich als erstmalige Berufsausbildung gilt.
Die Zeit für eine kurze Berufsausbildung, z.B. zwischen Abitur und Studienbeginn, wäre damit bis 2015 möglicherweise gut investiert gewesen. Weshalb bis 2015? Der Gesetzgeber hat entsprechenden Gestaltungen mit einer Neuformulierung von § 9 Abs. 6 EStG einen Riegel vorgeschoben. Eine erstmalige Berufsausbildung setzt ab 1. Januar 2015 eine Dauer von mindestens 12 Monaten und i.d.R. eine Abschlussprüfung voraus!
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Hinweis: obwohl sorgfältig recherchiert stellt dieser Beitrag keine qualifizierte Steuerberatung dar und ersetzt nicht den individuellen Rat Ihres Steuerberaters! Die (überschaubaren) Steuerberatungskosten sind eine gute Investition, um Ihre Chancen zur späteren Absetzbarkeit von Studienkosten zu optimieren.
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