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Ob Sie Ihre Studienkosten von der Steuer absetzen können, entscheidet sich an einer einzigen Frage: Geht es um ein Erststudium direkt nach dem Abitur – oder um ein Zweitstudium beziehungsweise ein Studium nach einer abgeschlossenen Ausbildung? Beim reinen Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses erkennt das Finanzamt die Kosten nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro im Jahr ihrer Entstehung an – ein Verlustvortrag in spätere, einkommensstarke Jahre ist ausgeschlossen. Beim Master, beim dualen Studium und beim Zweitstudium sieht es anders aus: Hier zählen die Kosten als Werbungskosten, in voller Höhe und mit Verlustvortrag.

Lange war offen, ob diese Ungleichbehandlung überhaupt verfassungsgemäß ist. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2019 ist die Frage entschieden – zuungunsten der Erststudierenden. Wer also auf eine rückwirkende Anerkennung seiner Erststudienkosten als Werbungskosten gehofft und vorsorglich Einspruch eingelegt hatte, kann das abhaken. Umso wichtiger ist es, die Konstellationen zu kennen, in denen der volle Abzug nach wie vor funktioniert – und genau dort sitzt der eigentliche Steuerhebel.

Ein Hinweis vorab: Wir sind Finanzberater, keine Steuerberater. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und zeigt, worauf es ankommt – die konkrete steuerliche Gestaltung gehört in die Hände Ihres Steuerberaters. Wofür wir da sind: Sie schon im Studium und spätestens zum Berufsstart finanziell sauber aufzustellen. Mehr dazu unter Studium und Finanzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erststudium direkt nach dem Abitur (ohne Dienstverhältnis): nur Sonderausgaben bis 6.000 Euro im Entstehungsjahr, kein Verlustvortrag.

  • Zweitstudium, Master, Promotion, Referendariat, duales Studium: voller Werbungskostenabzug – und damit Verlustvortrag in spätere Jahre.

  • Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung: ebenfalls Werbungskosten.

  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Benachteiligung des Erststudiums 2019 für verfassungsgemäß erklärt – die früher offene Frage ist endgültig geklärt.

  • Der eigentliche Steuerhebel ist der Verlustvortrag – relevant vor allem für angehende Ärzte, Juristen und alle mit Bachelor-plus-Master-Laufbahn.

Erststudium: nur Sonderausgaben – und warum das oft nichts bringt

Für die Erstausbildung gilt eine Sonderregel: § 9 Abs. 6 EStG nimmt die Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, ausdrücklich vom Werbungskostenbegriff aus. Stattdessen lassen sie sich nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ansetzen – gedeckelt auf 6.000 Euro und nur in dem Kalenderjahr, in dem sie anfallen.

Der Haken liegt genau dort: In den Studienjahren haben die meisten kein nennenswertes zu versteuerndes Einkommen. Sonderausgaben mindern aber nur die Steuer des laufenden Jahres – fällt keine Steuer an, verpufft der Abzug, und übertragen lässt er sich nicht. Damit geht der Vorteil für klassische Vollzeitstudierende ohne Nebeneinkünfte in aller Regel ins Leere.

Dass diese Schlechterstellung gegenüber dem Zweitstudium zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. November 2019 (Az. 2 BvL 22/14 bis 27/14) bestätigt. Die Begründung: Eine Erstausbildung vermittle nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person umfassender und sei daher privat mitveranlasst. Der Gesetzgeber durfte solche Kosten den Sonderausgaben zuordnen. Die jahrelange Hängepartie um vorläufige Steuerbescheide und ruhende Einsprüche ist damit beendet.

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Wann Studienkosten voll absetzbar sind – Werbungskosten und Verlustvortrag

Die Ausnahmen sind steuerlich das Interessante. In diesen drei Konstellationen zählen Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten – ohne Deckelung:

Warum das so viel wert ist, zeigt der Verlustvortrag. Während des Studiums entstehen Werbungskosten, denen kaum Einnahmen gegenüberstehen. Es bleibt ein steuerlicher Verlust. Diesen stellt das Finanzamt auf Antrag gesondert fest und trägt ihn vor – bis er im ersten Berufsjahr mit dem dann deutlich höheren Gehalt verrechnet wird. Für einen Assistenzarzt oder einen Berufseinsteiger in der Kanzlei kann das im ersten Gehaltsjahr eine vierstellige Steuererstattung bedeuten.

Erststudium, Zweitstudium, duales Studium: der Vergleich

Titel ATitel B
Wert AWert B
Stand: 2026. Maßgeblich sind §§ 9 Abs. 6, 10 Abs. 1 Nr. 7 und 12 Nr. 5 EStG.

Welche Studienkosten Sie geltend machen können

Ob Sonderausgaben oder Werbungskosten – ansetzbar ist im Kern dasselbe Spektrum an Ausgaben rund um Studium und Ausbildung:

Sammeln Sie Belege konsequent – auch Kontoauszüge lassen sich bei der Bank meist mehrere Jahre rückwirkend anfordern. Ohne Nachweise erkennt das Finanzamt die Kosten im Zweifel nicht an.

Lohnt sich die Steuererklärung als Student?

Das hängt an Ihrer Konstellation. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro bei Zusammenveranlagung. Wer mit allen Einkünften darunter bleibt, zahlt keine Einkommensteuer – ein reiner Sonderausgabenabzug fürs Erststudium bringt dann nichts.

Bei den Werbungskosten-Fällen kippt die Rechnung: Zweit-, dual und nach einer Ausbildung Studierende sollten die Erklärung fast immer abgeben, weil der Verlustvortrag unabhängig vom laufenden Einkommen wirkt und sich erst Jahre später auszahlt. Und wer als Werkstudent oder im dualen Studium ein Gehalt über dem Freibetrag bezieht, profitiert ohnehin direkt im selben Jahr.

Vom Studium zum Berufsstart: woran Sie jetzt denken sollten

Steuern sind nur ein Baustein. Beim Übergang ins Berufsleben werden Weichen gestellt, die jahrzehntelang wirken – allen voran die Absicherung der eigenen Arbeitskraft. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist als Studentin oder Berufseinsteiger noch günstig und ohne lange Gesundheitshistorie zu bekommen. Dazu kommen die Entscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung und der Aufbau einer Altersvorsorge.

Für Kammerberufe gelten dabei eigene Spielregeln – etwa das Versorgungswerk bei Ärzten und Zahnärzten oder Rechtsanwälten. Einen Überblick über die wichtigsten Themen rund um die Studienzeit bündeln wir unter Studium und Finanzen.

Fazit

Bei einem Erststudium direkt nach der Schule bleibt es beim Sonderausgabenabzug bis 6.000 Euro – steuerlich meist wenig wert, weil in diesen Jahren kein Einkommen anfällt. Der eigentliche Hebel liegt im Werbungskostenabzug: beim Zweitstudium, beim Master, beim dualen Studium und beim Studium nach abgeschlossener Ausbildung. Wer hier konsequent jedes Jahr eine Verlustfeststellung beantragt, sichert sich die Erstattung fürs erste Berufsjahr. Lassen Sie die konkrete Gestaltung von Ihrem Steuerberater prüfen – und nutzen Sie den Berufsstart, um auch Absicherung und Altersvorsorge auf solide Füße zu stellen.

Häufige Fragen zu Studienkosten und Steuer

Sind die Kosten für ein Erststudium steuerlich absetzbar?

Nur eingeschränkt. Ein Erststudium direkt nach dem Abitur, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, lässt sich lediglich als Sonderausgaben bis 6.000 Euro pro Jahr ansetzen – und nur in dem Jahr, in dem die Kosten anfallen. Da Studierende in dieser Zeit meist kein steuerpflichtiges Einkommen haben, bleibt der Abzug häufig wirkungslos.

Was ist der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten beim Studium?

Sonderausgaben mindern nur das Einkommen des laufenden Jahres und sind auf 6.000 Euro gedeckelt; ein nicht genutzter Betrag verfällt. Werbungskosten sind dagegen unbegrenzt abziehbar und lassen sich als Verlust in spätere Jahre vortragen. Genau dieser Verlustvortrag macht den Werbungskostenabzug so wertvoll.

Kann ich die Kosten für meinen Master absetzen?

Ja. Ein Master nach abgeschlossenem Bachelor gilt als Zweitstudium. Die Kosten sind in voller Höhe Werbungskosten – mit der Möglichkeit, einen Verlust in das erste Berufsjahr vorzutragen. Dasselbe gilt für MBA, LL.M. und Promotion.

Was bedeutet Verlustvortrag im Zusammenhang mit dem Studium?

Übersteigen Ihre Werbungskosten Ihre Einnahmen, entsteht ein steuerlicher Verlust. Diesen stellt das Finanzamt auf Antrag fest und verrechnet ihn mit dem Einkommen späterer Jahre. So holen Sie sich im ersten Gehaltsjahr einen Teil Ihrer Studienkosten über die Steuererstattung zurück.

Lohnt sich eine Steuererklärung als Student?

Bei einem Zweitstudium oder einem Studium im Dienstverhältnis fast immer, weil der Verlustvortrag unabhängig vom aktuellen Einkommen wirkt. Beim reinen Erststudium lohnt sie sich nur, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt (2026: 12.348 Euro für Ledige).

Hat das Bundesverfassungsgericht über die Absetzbarkeit von Erststudienkosten entschieden?

Ja. Mit Beschluss vom 19. November 2019 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für ein Erststudium verfassungsgemäß ist. Die früher offene Frage ist damit endgültig geklärt – ein vorsorglicher Einspruch lohnt sich nicht mehr.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert, stellt aber keine Steuerberatung dar und ersetzt nicht den individuellen Rat Ihres Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins. Maßgeblich ist stets Ihre persönliche steuerliche Situation.

Letztes Update:
Dr. Berndt Schlemann
Autor: Dr. Berndt SchlemannGeschäftsführer, Volljurist
Seit 2005 berate ich anspruchsvolle Kunden als unabhängiger Finanzberater und Versicherungsmakler. Meine Spezialgebiete sind die Beratung zu privater Krankenversicherung, Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und steueroptimierter Altersvorsorge. Von meiner Ausbildung her bin ich Volljurist mit zwei bayerischen Prädikatsexamen, juristischer Promotion in Saarbrücken und Zusatzqualifikation im Steuerrecht.

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