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Bei Versicherungen gibt es verschiedene „Wartezeiten“, in denen zwar schon Beiträge gezahlt werden, jedoch noch kein Anspruch auf die vertraglichen Leistungen besteht. Nicht gemeint sind an dieser Stelle die Wartezeiten von gesetzlich Krankenversicherten beim Arzt, die regelmäßig deutlich länger ausfallen als bei Privatpatienten.

Wartezeiten bei der Krankenversicherung

Die allgemeine Wartezeit im Bereich der Krankenversicherung beträgt 3 Monate. Sie gilt für alle ambulanten Leistungen, ob Arzt, Heilpraktiker, Medikamente, Brille, Massagen etc. und auch für Behandlungen im Krankenhaus.

Die besonderen Wartezeit bei einer privaten Krankenversicherung beträgt 8 Monate. Sie betrifft Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie sowie Schwangerschaft und Psychotherapie.

Solche Wartezeiten werden bei einer privaten „Vollversicherung“ i.d.R. erlassen wenn die versicherte Person vorher lückenlos privat oder gesetzlich krankenversichert war. Alternativ können die Wartezeiten erlassen werden wenn eine ärztliche Untersuchung, deren Kosten der Versicherte trägt, eine einwandfreie Gesundheit bestätigt

Manche privaten Krankenzusatzversicherungen verzichten für einzelne Leistungen auf eine Wartezeit.

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Wartezeiten bei anderen Versicherungen

Auch in anderen Versicherungssparten gibt es solche Wartezeiten. Z.B. gilt bei der Rechtsschutzversicherung häufig eine Wartezeit von 3 Monaten für „planbare“ Auseinandersetzungen. Für spontan eintretende Streitfälle (z.B. bei Verkehrsunfällen) gelten diese Wartezeiten meistens nicht.