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Leistungsvergleich Krankenversicherung

Hier ein ausführlicher Leistungsvergleich Krankenversicherung – was leistet die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Vergleich zu einer „guten“ privaten Krankenversicherung (PKV) mit leistungsstarken Bedingungen:

Gesetzlich krankenversichertPrivat krankenversichert (guter Tarif)
Arzt– Behandlung als Kassenpatient auf Versichertenkarte (Kostenerstattung wählbar)- Inanspruchnahme zugelassener Kassenärzte (Ausnahmen nur in Einzelfällen)– Privatpatient- Freie Arztwahl– direkt zum Facharzt- Arztwechsel jederzeit möglich- Medizinische Versorgungszentren
Praxisgebühr (seit 1.1.2013 entfallen)– Für einen Besuch bei Hausarzt, Facharzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten fällt Praxisgebühr i.H.v. 10 EUR an für Versicherte ab 18 Jahren bei erster Inanspruchnahme eines Arztes im Quartal- Praxisgebühr beim Facharzt entfällt bei Überweisung durch HausarztKeine Praxisgebühr für Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Kontrollbesuche beim Zahnarzt– Für Privatpatienten fällt keine Praxisgebühr an
Vorsorge- untersuchungen– Nach gesetzlich eingeführten ProgrammenSämtliche zur Früherkennung von Krankheiten medizinisch notwendigen ambulanten Untersuchungen
Heilpraktiker– Keine Leistungen– Als Privatpatient freie Wahl unter den Heilpraktikern
Verschreibungs- pflichtige Medikamente– Die Zuzahlung beträgt jeweils 10 % des Preises, jedoch mindestens 5 EUR und max. 10 EUR pro Mittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.- Verschreibung gem. Arzneimittelrichtlinien- Deckelung durch Festbeträge- Einschränkung durch Rabattverträge– Keine Zuzahlung für verordnete Medikamente- Freie Verschreibungsmöglichkeit
Nicht verschreibungs- pflichtige Medikamente– Grundsätzlich keine Leistung, d.h. Patient trägt volle Kosten! Teilweise sind Ausnahmen möglich, z.B. Verordnung für Kinder bis 12. Lebensjahr, Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr oder bei Behandlung schwerwiegender Erkrankungen.– Keine Zuzahlung für verordnete Medikamente- Freie Verschreibungsmöglichkeit
Hilfsmittel– Kostenübernahme entsprechend Hilfsmittelverzeichnis- Zuzahlung von 10 % für jedes Hilfsmittel, jedoch mindestens 5 EUR und max. 10 EUR, nicht mehr als die Kosten des Mittels- Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Inkontinenz-Artikel), ist die Zuzahlung auf max. 10 EUR im Monat beschränkt- Für bestimmte Hilfsmittel Erstattung nur bis zur Höhe festgelegter Beträge- Sehhilfe: grundsätzlich keine Leistung, d.h. Patient trägt volle Kosten! Ausnahmen bei Kindern und Jugendlichen bis vollendetes 18. Lebensjahr sowie für schwer SehbeeinträchtigteOffener Hilfsmittelkatalog– Erstattungen Aufwendungen 100 %- Sehhilfen bis 900 EUR innerhalb von drei Kalenderjahren
HeilmittelZuzahlung i.H.v. 10 % der Kosten des Mittels zuzüglich 10 EUR je Verordnung- Verschreibung gem. Heilmittelrichtlinien– Erstattung der Heilmittel zu 100 %(z. B. Massagen, Bestrahlungen oder auch Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie)- Freie Verschreibungsmöglichkeit
Zahnarzt– Behandlung als Kassenpatient auf Versichertenkarte- Inanspruchnahme zugelassener Kassenzahnärzte- Zahnersatz: befundbezogene Festzuschüsse (Bonusregelung: zzgl. max. 30 % auf den Festzuschuss für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne). Die Höhe des Festzuschusses richtet sich nach dem Befund und nicht nach den tatsächlichen Kosten des Zahnersatzes. Je aufwendiger der Zahnersatz, desto weniger decken die Festzuschüsse die tatsächlichen Kosten ab.- Zahnsteinentfernung einmal im Jahr- Keine professionelle Zahnreinigung, d.h. Patient trägt dafür Kosten i.H.v bis zu ca. 500 EUR selbst– Privatpatient- Freie Wahl des Zahnarztes100 % tarifliche Leistung für Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und Zahnprophylaxemaßnahmen nach GOZ- 80 % tarifliche Leistung für Zahnersatz und Kieferorthopädie– 100 % tarifliche Leistung für alle medizinisch notwendigen Versorgungsformen
Krankenhaus(KKH)– Behandlung im nächstgelegenen geeigneten KKH aufgrund ärztlicher Einweisung- Oftmals Unterbringung in Drei- oder Mehrbettzimmern- Behandlung durch den diensthabenden Arzt- Zuzahlung des Versicherten: 10 EUR/Tag, max. 280 EUR im Kalenderjahr Zuzahlung von 10 % zu jeder medizinisch notwendigen Krankenhausfahrt, jedoch mindestens 5 EUR und max. 10 EUR– Freie Wahl des KKH, auch Spezialkliniken- Unterbringungskomfort im Ein- oder ZweibettzimmerFreie Arztwahl, auch Spezialisten- Ersatzkrankenhaustagegeld bis zu 80 EUR bei Verzicht auf Wahlleistungen- Abrechnung direkt zwischen KKH und PKV mit Versichertenkarte möglich- Kostenerstattung Krankenhaustransporte- Übernahme der zusätzlichen Kosten für Rooming-in
Krankenhaus- tagegeld– Keine Leistungen– Barleistung je Tag einer medizinisch notwendigen Krankenhausbehandlung
Ambulante Kuren (Vorsorge- oder Rehabilitations- maßnahmen)– Anspruch alle 3 Jahre- Zuzahlung in Höhe von 10 EUR/Tag bei ambulanter Rehabilitation (bei Anschlussrehabilitation max. 28 Tage pro Kalenderjahr)- Die Satzung der Kasse kann einen Kostenzuschuss für Unterkunft und Verpflegung bei ambulanter Vorsorgekur vorsehen (bis zu 13 EUR/Tag bzw. bis zu 21 EUR/Tag für chronisch kranke Kleinkinder). Bei der ambulanten Vorsorgekur sind vom Versicherten 10 % der Kosten für Heilmittel sowie10 EUR je Verordnung als Eigenanteil zu zahlen.– Anspruch alle 3 Jahre- Kostenzuschuss bis 1.800 EUR je Kur für ärztliche Behandlung sowie Arznei- und Heilmittel
Stationäre Kuren (Vorsorge- oder Rehabilitations- maßnahmen)– Anspruch alle 4 Jahre- Soll-Dauer beträgt 3 Wochen- Zuzahlung in Höhe von 10 EUR/Tag (bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr); anrechenbar auf Zuzahlung im Krankenhaus (siehe Krankenhaus) nur bei AHB (Anschlussheilbehandlung)– Anspruch alle 3 Jahre- Kostenzuschuss bis 1.800 EUR je Kur für ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittelversorgung sowie für Unterkunft in einer Kurklinik- Für medizinisch notwendige Anschlussheilbe- handlung erfolgt volle Kostenübernahme für bis zu 4 Wochen auch ohne vorherige Kostenzusage
Verdienstausfall bei Arbeits- unfähigkeit– Bruttokrankengeld: 70 % des Bruttoentgeltes, jedoch max. 90 % des Nettoentgeltes (2023 max. 116,38 EUR/Tag)- Nettokrankengeld: Bei Arbeitnehmern wird das Bruttokrankengeld um die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) in Höhe von 12,43 % (bzw. 12,68 % gemäß Kinder- berücksichtigungsgesetz) gekürzt- Längstens für 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Krankheit, danach Aussteuerung- Selbstständige haben Wahlrecht in Bezug auf den Krankengeldanspruch- Für Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld bis 13 EUR/Tag während der Mutterschutzfristen. Die Auszahlung erfolgt durch die GKV, die Finanzierung über Steuermittel– Krankentagegeld bis zur Höhe des beruflichen Nettoeinkommens– Zahlung zeitlich unbegrenzt, keine Aussteuerung- Für Arbeitnehmer Anpassung an steigendes Nettoeinkommen oder veränderte Dauer der Gehaltsfortzahlung ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung- Für Frauen bei Entbindung Entbindungspauschale= 12-faches versichertes Krankentagegeld+ 210 EUR vom Bund (sofern gesetzl. renten- versichert)
Ausland– Sachleistungen (Auslandskrankenschein) in Ländern, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen- Im Gastland übliche Selbstbehalte gelten auch für Gäste- Bei Wahl Kostenerstattung (nur ambulant ohne vorherige Genehmigung) in EU-Ländern Erstattung max. in Höhe der Vergütung nach Sachleistungsprinzip im Inland- Rücktransport aus Ausland darf grundsätzlich nicht erstattet werden– In Europa zeitlich unbegrenzte Geltung- Außerhalb Europas Geltung bis zu 36 Monaten, mit Anspruch auf VerlängerungBei kurzfristigen Auslandsreisen (bis zu 45 Tagen) zusätzliche Leistungen:– Erstattung der Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransportes– Bei Tod: Bestattungskosten im Auslandoder Überführung bis zu 12.000 EUR werden übernommen
Pflegepflicht- versicherungLeistung bei– häuslicher (Sachleistung und/oder Pflegegeld)– teilstationärer– kurzzeitiger (stationärer) und– vollstationärer Pflege- Beiträge an Renten- und Unfallversicherungsträger für Pflegende unter definierten Voraussetzungen- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliches Pflegepersonal- Höhe der Leistung ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit (225 EUR bis max. 1.510 EUR mtl.)- Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel– Analog sozialer Pflegepflichtversicherung
Pflegetagegeld– Keine Leistung– Barleistung je Tag der Pflegebedürftigkeit ohne Warte- und Karenzzeiten- Leistungen schon ab Pflegestufe 0- Beitragsfreistellung ab Pflegestufe II
Beitrags- berechnung– Für alle Beitragszahler richtet sich der Beitrag nach der Höhe des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG)- Seit 01.01.2009 gesetzlich festgelegter ein- heitlicher Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen und Möglichkeit der Kassen, Zusatzbeiträge zu erheben- Ab 01.01.2011 Wegfall der Limitierung für Höhe der Zusatzbeiträge– Individuell nach Eintrittsalter und gewähltem Versicherungsschutz- Keine Beitragserhöhung durch Veränderung des Einkommens oder Älterwerden- Beitragsanpassung an die Kostenentwicklung innerhalb gesetzlicher Vorgaben gem. § 155 VAG (früher § 12 b VAG)- Bildung von Alterungsrückstellungen und gesetzlicher Zuschlag für Beitragsstabilität im Alter
Versicherung von Familien- angehörigen– Für jedes Familienmitglied gilt der gleiche Leistungsumfang- Sind beide Ehegatten und (eingetragene) Lebenspartner mehr als geringfügig beschäftigt, müssen beide Personen einkommensabhängige Beiträge zahlen; Kinder haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familien- versicherung- Ist nur ein Ehegatte berufstätig, sind alle Familienangehörigen mitversichert, wenn die Angehörigen jeweils nicht über ein Gesamteinkommen von mehr als 365 EUR mtl. (Ausnahme Minijobs) verfügen– Jedes Familienmitglied kann bedarfsgerecht versichert werden- Jedes Familienmitglied zahlt einen eigenen Beitrag (vgl. Punkt Beitragsberechnung)- Neugeborenen-Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten möglich- Ehegatten-Nachversicherung ohne Wartezeiten möglich
Situation imRentenalter– Ggf. Beitragsreduktion durch Wegfall des Wahltarifs zum Krankengeld für Selbstständige- Für freiwillig versicherte Rentner gilt: Alle Einkünfte bis zur Höhe der BBG werden zur Beitragsberechnung herangezogenDazu gehören:– BfA-/LVA-Renten– Versorgungsbezüge– Mieteinnahmen– Zinseinkünfte– Arbeitseinkommen– sonstige Einkünfte- Einkommen (bis zur BBG) × jeweiliger Beitragssatz der zuständigen Kasse (allgemeiner bzw. ermäßig- ter) in Abhängigkeit von der Einkunftsart- Zuschuss Rentenversicherungsträger: Rente Deutsche Rentenversicherung ×halber durchschnittlicher Beitragssatz der KassenMonatlicher Beitrag reduziert sich durch a) Wegfall Beitrag Krankentagegeld b) Unternehmensvorsorge:– Alterungsrückstellungen– Gesetzlicher Zuschlag 10 % zur Stabilisierung der Beiträge im Alter c) Eigenvorsorge:Altersbeitragsentlastungssparen– Umstellung in Tarif mit höherem SB– Wechsel in Standardtarif oder Basistarif (Leistungsniveau GKV und Höchstbeitragsgarantie)d) Zuschuss Rentenversicherungsträger: Rente Deutsche Rentenversicherung × halber durchschnittlicher allg. Beitragssatz der Kassen

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