Trennung Scheidung
Trennen sich Ehegatten, dann zieht in der Regel ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit dieser Trennung müssen sich beide Ehegatten nicht nur in der neuen (Wohn-)Situation zurechtfinden und ggf. den Hausrat teilen. Zusätzlich muss unbedingt geprüft werden, inwieweit die bestehenden Versicherungsverträge fortgelten bzw. wie diese “aufgeteilt” werden. Spätestens mit rechtskräftiger Scheidung stehen weitere rechtliche Änderungen an.
Häufig wurden Versicherungen gemeinsam abgeschlossen, manchmal ist nur ein Ehegatte Versicherungsnehmer. Die Ehepartner sollten mit den Versicherungsgesellschaften klären, wer in Zukunft bei welchem Vertrag weiter Versicherungsnehmer sein soll. Der andere Ehegatte muss sich dann umgehend um eigenen Versicherungsschutz bemühen.
Sofern bei Trennung oder Scheidung das Einkommen zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen nicht mehr ausreicht, gibt es verschiedene Lösungsansätze: Versicherungen können teils gestundet, teils beitragsfrei / ruhend gestellt oder gekündigt werden. Bei Sparvorgängen / Lebensversicherungen sollte eine Kündigung jedoch gut überlegt sein, da sie fast immer mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden ist. Ggf. ist es vorteilhafter, eine Versicherung zu verkaufen.
Hier einige Informationen zu den bei Trennung oder Scheidung anstehenden finanziellen Änderungen bzw. Entscheidungen:
- Krankenversicherung
- Altersvorsorge
- Lebensversicherung
- Private Haftpflichtversicherung
- Hausratversicherung
- KfZ-Versicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Wohngebäudeversicherung
- Unfallversicherung
- Vermögen
Krankenversicherung
Bei gesetzlicher Krankenversicherung muss sich der Ehepartner, der bislang über einen berufstätigen Ehegatten mitversichert war, innerhalb von drei Monaten nach der Scheidung selbst versichern. Solange besteht der Versicherungsschutz fort, die Änderung erfolgt dann rückwirkend zum Scheidungstermin. Dennoch sollte sich der dann nicht mehr versicherte Ehegatte schnell um eine neue gesetzliche Krankenversicherung bemühen.
Eine private Krankenversicherung läuft bei Trennung oder Scheidung unverändert weiter. Sofern über den Ehepartner Sonderkonditionen genutzt wurden (z.B. ein Ärztetarif), muss der Vertrag nach Scheidung ggf. umgestellt werden. Sind beide Ehegatten privat versichert und ist einer von Ihnen unterhaltsberechtigt, dann sind nach der Scheidung die Beiträge für die Krankenversicherung ggf. zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen.
Altersvorsorge
Bei “klassischer” Rollenverteilung haben sich früher die nicht berufstätigen Ehegatten bei ihrer Altersvorsorge vor allem auf den berufstätigen Ehepartner verlassen. Inzwischen sind bzw. bleiben oft beide Ehepartner berufstätig. In jedem Fall ist bei Trennung und rechtzeitig vor Scheidung ein professioneller Altersvorsorge-Check sinnvoll um einschätzen zu können, wie beide Ehepartner nach der Scheidung versorgt sein werden. Mit Durchführung des sog. Versorgungsausgleichs halbieren sich oft die Ansprüche aus gesetzlicher Rente bzw. Versorgungswerk, betrieblicher Altersversorgung und privaten Versicherungsverträgen, d.h. bei der Altersvorsorge muss dann noch einmal durch eigenes Sparen einiges “nachgelegt” werden.
Lebensversicherung
Bei Lebensversicherungen (sowohl reine Risikolebensversicherungen wie auch Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen) sollten Sie überprüfen, wer als Begünstigter in dem Versicherungsvertrag angegeben ist. Oft ist das der “jeweilige Ehegatte” – damit würden mit Scheidung automatisch die Erben (testamentarisch bzw. gesetzlich) an dessen Stelle treten. Grundsätzlich ist hier aber mit Scheidung eine Änderung sinnvoll um Missverständnisse zu vermeiden.
Private Haftpflichtversicherung
Nach der Ehescheidung besteht nur noch Versicherungsschutz für den Ehegatten, der im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer genannt ist. Der andere Ehegatte muss also spätestens dann einen eigenen Versicherungsvertrag abschließen! Für gemeinsame Kinder besteht auch in Zukunft der Versicherungsschutz weiter.
WICHTIG: Wenn der Ehegatte, der Versicherungsnehmer ist, der Versicherung noch vor der Scheidung einen neuen Lebensgefährten bzw. eine neue Lebensgefährtin als Mitversicherte(n) meldet, fällt der andere Ehepartner sofort aus dem Vertrag heraus – ohne dass er oder sie davon unbedingt etwas erfährt – und hat keinen Versicherungsschutz mehr! Deshalb ist der Abschluss einer eigenen Privathaftpflichtversicherung ggf. bereits ab Trennung sinnvoll.
Hausratversicherung
Ab dem Tag der Trennung (nicht erst mit Scheidung!) gilt die Versicherung nur noch für den Ehepartner, der im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer genannt ist. Bleibt er in der bisherigen Wohnung, ändert sich für ihn nichts. Zieht er um, dann muss er dies dem Versicherer melden. Vorübergend sind dann meistens beide Wohnungen (alt und neu) versichert. Der andere Ehepartner ist nach seinem Auszug i.d.R. nicht mehr hausratversichert. In einigen Versicherungsverträgen ist geregelt, dass auch nach Trennung für eine Übergangszeit weiter Versicherungsschutz für den zweiten Ehegatten besteht. Der Ehegatte, der nicht Versicherungsnehmer ist, sollte sich also mit Auszug nach einer neuen Hausratversicherung umsehen.
KfZ-Versicherung
Der Versicherungsnehmer bleibt hier auch bei Scheidung zunächst unverändert. Versichert ein Ehegatte jedoch nun ein eigenes Auto, der vorher ein über den Ehepartner versichertes KfZ genutzt hat, wird er mit Scheidung und Abschluss eines eigenen Versicherungsvertrages meistens in die für Fahranfänger geltende ungünstigste SF Klasse eingestuft. Einige Gesellschaften bieten in diesem Fall Tarife an, bei denen Teile des auf einem “fremden” KfZ erworbenen Schadensfreiheitsrabatts angerechnet werden.
Rechtsschutzversicherung
Eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung gilt bis zur Ehescheidung. Nach der Ehescheidung sind nur noch der Versicherungsnehmer und seine Kinder über die Rechtsschutzversicherung versichert. Der geschiedene Ehegatte ist nicht mehr mitversichert und muss sich danach selber versichern.
Wohngebäudeversicherung
Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer der Immobilie ist nach dem Gesetz Versicherungsnehmer. Sind und bleiben beide Ehegatten Miteigentümer, dann bleibt die Versicherung auch nach der Scheidung unverändert. Bei einer Übertragung der Immobilie auf einen neuen Eigentümer oder auf einen der geschiedenen Ehegatten allein, geht die Gebäudeversicherung auf den neuen Eigentümer über. Dieser kann die Versicherung dann innerhalb eines Monats nach Erwerb der Immobilie kündigen.
Unfallversicherung
Hier hat eine Scheidung zunächst keine besonderen Auswirkungen. Ist nur ein Ehegatte Versicherungsnehmer und der andere Ehepartner die versicherte Person oder sind beide Ehegatten gemeinsam versichert, dann sollte die Scheidung der Versicherung mitgeteilt und die Versicherungsverträge entsprechend geändert werden.
Vermögen
Möglicherweise erhalten Sie im Wege des Zugewinnausgleichs einen größeren Geldbetrag ausgezahlt. Gehen Sie mit diesem “Lohn” für langjähriges gemeinsames Wirtschaften verantwortungsvoll um. Bei der Planung einer zu Ihrer Lebenssituation, Ihren Zielen (wann brauchen Sie wie viel Geld wofür?) und Ihrer Risikoneigung passenden Geldanlage sollten Sie sich unbedingt unabhängig beraten lassen!
Sind Sie in der umgekehrten Situation der zahlende Teil, ist es ebenfalls wichtig zu planen, welche Vermögensteile hierfür verwendet werden und wie eine faire und wirschaftlich sinnvolle Aufteilung erfolgen kann.
Auch bei Scheidung oder Trennung gilt meine Empfehlung bzw. mein Angebot: sprechen Sie mich frühzeitig bezüglich einer Beratung an!
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