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Inhaltsverzeichnis

Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte: Welche Besonderheiten gelten für die Absicherung der Arbeitskraft gegen Berufsunfähigkeit bei Medizinern?

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Das Wichtigste in Kürze
  • Wir sind Spezialisten für die BU-Beratung von Ärzten und Zahnärzten. Mit unserer Beratung bekommen Sie die für Sie „beste“ BU: Richtig konfiguriert und bezahlbar!

  • Als Arzt oder Zahnarzt haben Sie ein geringeres BU-Risiko als körperlich arbeitende Menschen. Das ist jedoch kein Grund, keine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Schließlich zahlen Sie für Ihre BU auch entsprechend weniger.

  • Eine BU-Rente vom Versorgungswerk ist sehr unwahrscheinlich. Dort wird erst ab 100 Prozent Berufsunfähigkeit und nach Rückgabe der Approbation geleistet wird. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt schon ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit.

  • Je früher, desto besser! Je jünger und gesünder Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte abschließen, desto weniger zahlen Sie.

  • Exklusiv nur bei uns: Unsere Dr. Schlemann Arztklausel als verbindliche Zusatzvereinbarung gibt Ihnen Sicherheit, nicht auf andere Tätigkeiten oder Umorganisation verwiesen zu werden.

Weitere für Ärzte relevante Informationen finden Sie unter

Medizinstudenten empfehlen wir die Lektüre unserer Seiten

Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte

Jeder Vierte bis Fünfte wird vor dem regulären Rentenbeginn berufsunfähig. Das Risiko, im Laufe des Arbeitslebens wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr arbeiten zu können, ist auch als Arzt oder Zahnarzt beträchtlich.

Beispiele für Berufsunfähigkeit von Ärzten und Zahnärzten

Im Durchschnitt ist das Risiko einer Berufsunfähigkeit als Arzt oder Zahnarzt geringer als bei schwer körperlich arbeitenden Menschen wie z.B. einem Dachdecker. Wie auf unserer Seite Berufsunfähigkeitsrisiko beschrieben kostet eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Medizinstudenten entsprechend weniger Beitrag. Damit ist das im Vergleich geringere Risiko einer Berufsunfähigkeit als Arzt oder Zahnarzt kein Grund, keine BU abzuschließen!

Keine oder zu wenig BU als Arzt oder Zahnarzt ist ein bisschen wie sich als Patient auf eigenes Risiko aus dem Krankenhaus zu entlassen.

Dr. B. Schlemann

Warum möglichst früh Berufsunfähigkeitsversicherung als Arzt / Zahnarzt?

Es gibt zwei gute Gründe, um eine Berufsunfähigkeitsversicherung möglichst früh, idealerweise noch als Medizinstudent oder Assistenzarzt abzuschließen:

Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk oder private BU?

Worin unterscheidet sich die (theoretische) Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk von einer privaten BU für Ärzte?

Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk

Ärzte und Zahnärzte sind Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungswerken. Diese zahlen im Fall der Berufsunfähigkeit als Arzt oder Zahnarzt zwar eine moderate Rente, jedoch erst ab 100 Prozent BU, d.h. die Approbation muss zurückgegeben werden. Lesen Sie dazu unseren ausführlichen Beitrag Berufsunfähigkeit und Versorgungswerk.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte zahlt schon ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit. Bei Berufsunfähigkeit als Arzt oder Zahnarzt können Sie Ihre Approbation behalten und evtl. noch in reduziertem Umfang arbeiten. Das Schreiben von Gutachten wäre z.B. eine Möglichkeit, etwas Geld dazu zu verdienen.

Unterschiede Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk vs. private BU

Die folgende Übersicht beschreibt wichtige Unterschiede zwischen einer Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk und einer qualitativ hochwertigen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Die jeweiligen Vorteile sind fett markiert:

Die folgende Übersicht beschreibt einige wichtige Unterschiede zwischen einer Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk und einer qualitativ hochwertigen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, die jeweiligen Vorteile sind fett markiert:

Versorgungswerkprivate BU
Leistet ab❌ 100% (vollständige Berufsunfähigkeit)✅ 50%
Weitere Berufstätigkeit möglich❌ nein (Rückgabe Approbation / Zulassung)✅ ja (bis 80% Einkommen)
Wartezeit❌ bis zu 5 Jahre✅ keine
Prognosezeitraum❌ bis zu 3 Jahre = dauerhafte Berufsunfähigkeit✅ 6 Monate
Höhe BU Rente❌ Ø 2.000 € (einkommensabhängig)✅ frei wählbar
Höhe BU Rente garantiert❌ nein✅ ja
„abstrakte“ Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten❌ ja✅ nein
Beitrag✅ keiner❌ je nach Absicherung
Gesundheitsprüfung✅ nein, jedes Mitglied wird ohne Risikoprüfung versichert❌ ja
medizinische Mitwirkungspflichten❌ „zumutbare“ Heilbehandlung oder Reha✅ nur gefahrlose ärztliche Maßnahmen mit sicherer Erfolgsaussicht ohne Schmerzen, keine Operationen
Befristung BU❌ möglich✅ bei „guten“ Tarifen ausgeschlossen
Infektionsklausel (siehe Berufsunfähigkeit als Arzt oder Zahnarzt)❌ nein (keine BU Rente bei Tätigkeitsverbot)✅ ja
Verbindliche Regelungen❌ nein, Satzung kann jederzeit geändert werden✅ ja, Vertrag ist für gesamte Laufzeit verbindlich
Versteuerung❌ jährlich steigend bis auf 100% in 2040✅ nur Ertragsanteil bei privater BU
Vergleich Berufsunfähigkeitsrente Versorgungswerk vs. private BU

Die Unterschiede zwischen der „100%-BU“ vom Versorgungswerk und einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung beschreibt sehr ausführlich unsere Seite Berufsunfähigkeit und Versorgungswerk.

Unsere Kunden empfehlen unsere Beratung in über 4.750 Bewertungen. Machen Sie sich den Weg zur Lösung Ihres Anliegens nicht unnötig schwer.

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Wie bekomme ich als Arzt / Zahnarzt eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung?

Anders als beim Versorgungswerk müssen sich Ärzte und Zahnärzte bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zwischen diversen, qualitativ sehr unterschiedlichen Optionen entscheiden.

Wenn Sie nicht stunden- und tagelang ohne verlässliches Ergebnis googeln (siehe Google-do-it-yourself-Beratung), oder sich einem häufig verkaufsorientierten Strukturvertrieb anvertrauen ausliefern möchten, dann nutzen Sie unsere unabhängige und kostenlose Beratung!

Als Medizinstudierender wird man schon früh von Finanz- und Versicherungsberater*innen belagert (noch bevor die erste Vorlesung begonnen hat). Sowohl die Deutsche Ärzte Finanz als auch die MLP, haben mir versucht in stundenlangen Gesprächen ein Kombiprodukt (private Altersversicherung + Berufsunfähigkeitsversicherung) anzudrehen. Zum Glück habe ich zu beiden den Kontakt abgebrochen. Bei Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG wird einem nur das verkauft, was man auch möchte und braucht. Ehrliche Beratung im Sinne des Kunden. Ich bin sehr zufrieden und kann Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG weiterempfehlen.

Manuel S. auf Google

Was ist die beste Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte?

Die qualitativen Unterschiede zwischen verschiedenen Berufsunfähigkeitsversicherungen analysieren wir auf unserer Seite Beste Berufsunfähigkeitsversicherung: Renault, VW, Mercedes?. Speziell für die Berufsunfähigkeit als Arzt oder Zahnarzt siehe: Wie gut ist die Berufsunfähigkeitsversicherung der Deutsche Ärzteversicherung für Mediziner?.

Wichtige Kriterien einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte

Wichtige Merkmale einer „guten“ Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte sind z.B.:

Wie sollte eine private Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte konfiguriert sein?

Achten Sie auch als Arzt oder Zahnarzt beim Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auf die richtige Konfiguration:

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung bis 60 ist zunächst deutlich billiger. Auch bei Ärzten, Zahnärzten und anderen Heilberuflern tritt eine Berufsunfähigkeit jedoch meist erst danach ein, siehe z.B. „Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsständisch – und privat?“ in Dt. Ärzteblatt 2011; 108(18). Deshalb ist eine Absicherung bis 67 „Pflicht“ – und auch Voraussetzung für die evtl. steuerliche Absetzbarkeit einer BU, siehe Muss ich für meine Berufsunfähigkeitsrente Steuern zahlen?

Soll ich meine BU als Arzt besser auf zwei Verträge aufteilen oder lieber nur ein Vertrag?

Zu dieser Frage gibt es aus unserer Sicht keine allgemein gültige Antwort. Die Aufteilung hat Vorteile wie unter Vorteile Aufteilung der Berufsunfähigkeitsversicherung auf zwei Gesellschaften beschrieben. Die Nachteile lesen Sie unter Nachteile einer Aufteilung der Berufsunfähigkeitsversicherung auf zwei Gesellschaften. Bei unserer kostenlosen Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung finden wir mit Ihnen gemeinsam die für Sie passende Lösung.

Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte: Wann abschließen?

Der Rat aller Experten, siehe auch „Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsständisch – und privat?“ in Dt. Ärzteblatt 2011; 108(18), und Verbraucherschützer ist hier ganz eindeutig:

Je früher, desto besser!

Die Beiträge zu einer früh abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte sind aufgrund des geringeren Eintrittsalters deutlich günstiger. Und bei sich „später“ verschlechternder Gesundheit ist der Abschluss ggf. gar nicht mehr oder nur mit deutlichen Beitragszuschlägen oder sog. Leistungsausschlüssen möglich. Selbst „Kleinigkeiten“ wir ein Hexenschuss oder Asthma bereiten hier regelmäßig Probleme. Siehe dazu unsere Seite BU wann abschließen?

Dr. Schlemann Finanzberatung BU-Arztklausel

Von uns betreute Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte profitieren von einem zusätzlichen Highlight: Bei drei renommierten, auf Akademiker und Ärzte spezialisierten BU-Anbietern erhalten unsere Kunden mit einer exklusiven „Dr. Schlemann Arztklausel“ eine verbindliche Zusatzvereinbarung zu ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Diese bietet Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten ein höheres Maß an Sicherheit bei der Vertragsauslegung zu wichtigen Fragen der abstrakten Verweisung und der Pflicht zur Umorganisation als Voraussetzung für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.

Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte Dr. Schlemann Arztklausel Berufsunfähigkeit

Mit der „Dr. Schlemann Arztklausel“ in der aktuellen Version 2.0 ist Folgendes ausdrücklich klargestellt:

Abstrakt meint, dass eine Veränderung (andere Tätigkeit, Umorganisation) theoretisch möglich wäre. Konkret heißt, dass diese Veränderung bereits stattgefunden hat.

Diese Zusatzvereinbarung wird durch Erwähnung im Antrag als besondere Vereinbarung („es gilt die Dr. Schlemann Arztklausel“) unter Beifügung einer Vertragsergänzung zum verbindlichen Vertragsinhalt einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte.

Auch für unsere Bestandskunden mit älteren BU-Verträgen gilt diese Klausel nach ausdrücklicher Zusage der drei Gesellschaften ohne weitere Vereinbarung bei der Leistungsprüfung.

Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte: Infektionsklausel

Auch heute gibt es noch Krankheitserreger, die nicht geheilt werden können und bei denen es die Möglichkeit einer vorbeugenden Impfung nicht gibt. Besteht ein Risiko, dass der Mediziner durch eine solche Infektion seine Patienten gefährdet, kann das Gesundheitsamt ein behördliches Berufsverbot nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus gesundheitlichen Gründen aussprechen. Dieses kann sich auch nur auf einzelne Tätigkeiten mit konkreter Ansteckungsgefahr beziehen, z.B. die operative Tätigkeit.

Der Arzt oder Zahnarzt kann dann seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen zwar vielleicht noch ganz oder teilweise ausüben (z.B. bei einer noch nicht „ausgebrochenen“ HIV-Infektion), ist aber im eigentlich Sinn (noch) nicht aus gesundheitlichen Gründen zu mindestens 50% berufsunfähig.

Der Verdienstausfall aufgrund eines solchen Tätigkeitsverbots wird in den ersten 6 Wochen unter Umständen durch eine Entschädigungen nach § 56 IfSG ausgeglichen. Danach wird nur noch eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt, die regelmäßig deutlich unter dem regulären Einkommen liegt.

Das Versorgungswerk leistet in diesen Fällen nicht!

Achten Sie darauf, dass Ihr Tarif eine gute Infektionsklausel beinhaltet

Beinhaltet eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte eine sog. Infektionsklausel, dann wird die versicherte Berufsunfähigkeitsrente auch bei einem solchen Tätigkeitsverbot in voller Höhe erbracht.

Qualitative Unterschiede von Infektionsklauseln

Bei der Qualität einer solchen Infektionsklausel gibt es jedoch wichtige Unterschiede zwischen den Bedingungen verschiedener Anbieter und Tarife, z.B.

Diese Unterschiede sind ein weitere Beleg dafür, dass es bei der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit als Arzt oder Zahnarzt in erster Linie auf die Qualität der Bedingungen ankommt, dann erst auf einen möglichst günstigen Beitrag! Siehe dazu auch Wie gut ist die Berufsunfähigkeitsversicherung der Deutsche Ärzteversicherung für Mediziner?.

Wie relevant sind Infektionsklauseln bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte?

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass Tätigkeitsverbote auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes mittlerweile seltener ausgesprochen werden. Unsere Arztkunden berichten, dass selbst an HIV erkrankte Chirurgen inzwischen ohne größere Einschränkungen operativ tätig sind und als Vorsichtsmaßnahme nur zwei Paar Handschuhe tragen. Außerdem gibt es starke Stimmen in der Rechtsliteratur, die davon ausgehen, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit verringern, aber die Berufsausübung praktisch unmöglich machen, als Krankheit im Sinn einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu werten sind.

Eine „gute“ Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte mit einer umfassenden Infektionsklausel kostet regelmäßig nicht mehr als eine BU ohne Infektionsklausel. Daher sollte die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit als Arzt oder Zahnarzt vorsorglich besser eine solche Klausel enthalten. Eine Infektionsklausel ist jedoch auch bei Berufsunfähigkeit nicht das einzige oder allerwichtigste Kriterium einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Unser Service für Ärzte und Zahnärzte zur Infektionsklausel

Übersicht BU Infektionsklauseln für Ärzte und Zahnärzte

Hier eine Übersicht der Infektionsklauseln verschiedener relevanter Anbieter einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte:

ArztZahnarztTierarztHeilneben-berufe *Psycho-therapeutPhysio-therapeutApothekeralle Berufe
ALTE LEIPZIGER – SecurAL (BV10)JaJaNeinJaNeinNeinNeinNein
AXA – ALVSBV (für BG 1* bis 3-)JaJaJaJaJaJaJaJa
Barmenia – SoloBUJaJaJaJaJaJaJaJa
Basler – BP, BPL, BPSJaJaJaJaJaJaJaJa
Bayern-Versicherung – SBVNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
Canada Life – BerufsunfähigkeitsschutzJaJaJaJaJaJaJaJa
Continentale – PBU / PBUSJaJaJaJaJaJaJaJa
DBV – ALVSDVJaJaJaJaJaJaJaJa
Debeka – BV-S -01-17NeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
Deutsche Ärzteversicherung DLVSBV-03-17JaJaJaNeinJaNeinJaNein
Dialog – SBU Professional/SolutionJaJaJaJaJaJaJaNein
Die Bayerische – BU PROTECT PrestigeJaJaJaJaJaJaJaJa
Generali – SBU 17JaJaJaJaJaJaJaJa
Gothaer – BU PremiumJaJaJaNeinNeinNeinNeinNein
HanseMerkur – ProfiCare (SBU 2017)JaJaJaNeinNeinNeinNeinNein
HDI – EGO Top (BVZ17)JaJaJaJaJaJaJaJa
INTER – BUZ (B01,02,03N161)NeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
InterRisk – BU XXL, XL, Smart BUJaJaJaJaJaJaJaJa
Münchener Verein – Premium BUZ (59)JaJaJaNeinJaNeinJaNein
myLife – BU Komfort plus (BVN plus)NeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
Nürnberger – SBU2900PJaJaJaJaJaJaJaJa
Stuttgarter – BUV-PLUS (T91 / T91A)JaJaJaJaJaJaJaJa
Süddeutsche – SBUJaJaJaNeinNeinNeinNeinNein
SparkassenVersicherung – Top-SBVJaJaJaJaJaJaJaJa
Swiss Life AG – (T123 / T134 / T130)JaJaJaJaJaJaJaJa
uniVersa – SBU17 (7402)JaJaJaJaJaJaJaJa
Volkswohl-Bund – SBU / BUZJaJaJaJaJaJaJaJa
Württembergische – BURV, BURVNJaJaJaJaJaJaJaJa
WWK – BioRisk Komfort NT & SXJaJaNeinNeinNeinNeinNeinNein
Zurich – BU-Vorsorge (SBU) BG1 bis BG3JaJaJaJaJaJaJaJa
*Heilnebenberufe: z. B. Altenpfleger, Heilpraktiker, Logopäde, Masseur, Ergotherapeut, Motopäde, Krankenpfleger
© Das Scoring, Stand 2/2017

Berufsunfähigkeit als Arzt oder Zahnarzt: Meldepflichten gem. Infektionsschutzgesetz

Damit Sie nicht lange suchen müssen, hier eine Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger gem. Infektionsschutzgesetz.

Meldepflichtige Krankheiten gem. § 6 Infektionsschutzgesetz:

Krankheitserreger die gem. § 7 Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind: A-H

Meldepflichtige Krankheitserreger gem. § 7 Infektionsschutzgesetz: I-Z

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