Ein vorübergehender Wechsel aus der PKV in die GKV kann erforderlich werden, wenn Ihr Einkommen für eine Zeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 EUR, 2026: 77.400 EUR) sinkt. Dann sind Sie zunächst einmal wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu anderen Szenarien informiert unsere Seite Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung GKV.
Unsere Kunden unterstützen wir gerne bei einem etwaigen vorübergehenden Wechsel aus der PKV in die GKV. Wenn Sie (noch) nicht Kunde bei uns sind und dazu Rat benötigen, empfehlen wir Ihnen gerne einen spezialisierten Versicherungsberater.
Auslöser für Wechsel aus PKV in GKV
Wenn Ihr Bruttoverdienst ohne variable Vergütungsbestandteile bei einer vorausschauenden Berechnung unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 EUR, 2026: 77.400 EUR) sinkt, greift die Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 SGB V. Dort sind auch einige Ausnahmen von dieser Pflicht geregelt. Eine Ausnahme ist z.B. ein nur aufgrund von Elternzeit reduziertes Einkommen, siehe Private Krankenversicherung mit Familie.
Weitere Gründe für einen Wechsel aus PKV in GKV beschreiben wir unter Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung GKV.
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Machen Sie sich den Weg zur Lösung Ihres Anliegens nicht unnötig schwer.
Wechsel aus PKV in GKV: Auswahl GKV
Wenn der Arbeitgeber Sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung als versicherungspflichtig meldet, werden Sie von der zuständigen GKV darüber informiert. Sie suchen sich dann die GKV Ihrer Wahl aus (siehe Welche Gesetzliche Krankenversicherung ist zu empfehlen?) und beantragen dort die Mitgliedschaft (siehe Antrag Gesetzliche Krankenversicherung).
Wechsel aus PKV in GKV: Beendigung PKV
Die private Krankeversicherung endet aufgrund der Versicherungspflicht in der GKV ohne dass Sie dazu eine Kündigungsfrist einhalten müssten. Übersenden Sie Ihrer PKV einfach einen Nachweis über die Versicherungspflicht bzw. die GKV-Mitgliedschaft, dann wird der Vertrag – ggf. auch rückwirkend – beendet.
Wechsel aus PKV in GKV: Immer mit Anwartschaft!
Das Wichtigste: Halten Sie sich Ihre private Krankenversicherung mit einer Anwartschaftsversicherung „warm“. Dabei werden je nach Art der Anwartschaft Ihr Gesundheitszustand, Ihre Alterungsrückstellungen (je nach Vertragslaufzeit z.B. 5.000 bis 30.000 Euro) und Ihr Eintrittsalter „eingefroren“.
Eine Anwartschaftsversicherung gibt es in zwei Varianten:
- „Kleine“ Anwartschaftsversicherung: Sichert nur Ihren Gesundheitszustand, je nach Gesellschaft auch Alterungsrückstellungen und kostet 6 bis 10 EUR pro Monat
- „Große“ Anwartschaftsversicherung: Sichert auch Ihr Eintrittsalter und Ihre Alterungsrückstellungen. Das weitere Ansparen von Alterungsrückstellungen kostet ca. 30-40% des aktuellen Tarifbeitrags und ist langfristig i.d.R. durch geringere Beiträge – jetzt und später – lohnend.
Sofern eine Rückkehr in die PKV nicht klar ausgeschlossen ist, sollten Sie immer die große Anwartschaft wählen!
Weitere Empfehlung: Halten Sie einen Teil des privaten Versicherungsschutzes durch Zusatzversicherungen aufrechtinsbesondere für den stationären Bereich.
Geben Sie uns Ihre Präferenz durch, wir mailen Ihnen dann den passenden Vorschlag zur Umsetzung.
FAQ´s
Was zählt zum regelmäßigen Arbeitsentgelt?
Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören alle laufenden Zahlungen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Dazu zählen insbesondere:
- das monatliche Bruttogehalt
- vermögenswirksame Leistungen
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. 13. Monatsgehalt
- Bereitschaftsvergütungen, wenn sie vertraglich vereinbart und regelmäßig gezahlt werden
- Überstundenpauschalen, sofern sie regelmäßig gezahlt werden
Nicht berücksichtigt werden unregelmäßige Einmalzahlungen oder gelegentliche Überstundenvergütungen.
Wie wird geprüft, ob ich die Versicherungspflichtgrenze überschreite?
Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage des jährlichen Durchschnitts des regelmäßigen Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Alle Bestandteile, die den „Richtlinien“ des regelmäßigen Arbeitsentgelts entsprechen, werden addiert und auf das Jahresgehalt hochgerechnet.
Was passiert, wenn ich über der Versicherungspflichtgrenze liege
Liegt ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über 77.400 Euro, sind sie mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können sich dann z. B. privat krankenversichern.
Was passiert, wenn ich mehrere Arbeitsverhältnisse habe?
Wenn sie mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen haben, werden die jeweiligen Jahresarbeitsentgelte zusammengezählt.
Liegt die Gesamtsumme über der Versicherungspflichtgrenze, sind sie ebenfalls versicherungsfrei.
Ausnahme: Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs unter 450 Euro/Monat) werden nicht berücksichtigt.
Wie verhält es sich mit dem Arbeitgeberzuschuss zur PKV?
Der Arbeitgeber beteiligt sich bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an den Kosten für die Krankenversicherung.
Die rechtliche Grundlage dafür bilden die in § 257 Abs. 2a SGB V genannten Voraussetzungen, die alle Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbandes erfüllen. Um den Zuschuss zu erhalten, muss dem Arbeitgeber ein Nachweis des Versicherers vorgelegt werden.
Dieser enthält Angaben über
- die Art der Vertragsleistungen
- die zuschussberechtigten Personen
- und die Beiträge.
Das PKV-Unternehmen muss auch bescheinigen, dass es die oben erwähnten Voraussetzungen nach SGB V für den Arbeitgeberzuschuss erfüllt. Ändert sich die Beitragshöhe, der Versicherungsschutz oder die Zahl der versicherten Personen, müssen Angestellte dies ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.

