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Kündigung Krankenversicherung: Welche Fristen und Formalien sind bei der Kündigung einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu beachten? Mit Musterschreiben Kündigung Krankenversicherung zum Download für einen einfachen Wechsel.

Das Wichtigste in Kürze
  • Gute Nachrichten: In Deutschland gilt Krankenversicherungspflicht. Fehler bei der Kündigung führen also so gut wie nie dazu, dass Sie ohne Krankenversicherung dastehen.

  • Kündigung GKV: Ihre Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden.

  • Vorsicht Falle: Wahltarife binden Sie ggf. länger an Ihre GKV!

  • Bei einem „Statuswechsel“ können Sie auch rückwirkend aus der GKV austreten, um in die PKV zu wechseln.

  • Kündigung PKV: Sie können Ihren Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Letzter Termin zur Kündigung ist meistens der 30. September!

  • Planen Sie Ihren Wechsel der Krankenversicherung frühzeitig und schließen Sie einen neuen Vertrag vor der Kündigung ab.

  • Wichtig: Bis zum Kündigungstermin müssen Sie der alten Krankenversicherung die neue Krankenversicherung nachweisen.

Kündigung Krankenversicherung

Die Kündigung einer Krankenversicherung (KV) ist seit 2009 wg. des neu gefassten § 205 VVG einfacher und sicherer geworden. Die Kündigung wird gem. § 205 Abs. 6 VVG erst wirksam, wenn bis zum Beendigungszeitpunkt der bisherigen Krankenversicherung die nachfolgende neue Krankenversicherung nachgewiesen wird.

Gesetzlich Krankenversicherte können Ihre Krankenversicherung deshalb gefahrlos kündigen, auch rein vorsorglich zur Fristwahrung (ggf. mehrfach), um sich die Entscheidung zum späteren Wechsel in die private Krankenversicherung offen zu halten.

Dies gilt grundsätzlich auch für privat Krankenversicherte. Um Restrisiken bei der Kündigung einer bestehenden PKV zu vermeiden (§ 205 VVG gilt strenggenommen nur im Bereich der Pflichtversicherungselemente gem. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG, s.u.) sollten Sie am besten schon vor der Kündigung einer PKV die neue PKV Police in der Tasche haben.

Eine Übersicht zu Kündigungsterminen, Kündigungsfristen und Mindestvertragsdauern der Gesellschaften finden Sie hier.

WICHTIG: Diese Seite stellt Bedingungen für eine Kündigung Krankenversicherung vereinfacht dar. Aufgrund der komplexen rechtlichen Regelungen ist jeder Einzelfall genau zu prüfen und kann ggf. zu abweichenden Ergebnissen führen! Handeln Sie also nach Lektüre dieser Seite bitte nicht blind auf eigene Faust, sondern lassen Sie sich von uns als Spezialmakler für Private Krankenversicherung professionell beraten, ob ein Wechsel für Sie Sinn macht, d.h. ob Ihre jetzige Krankenversicherung zu Ihren Anforderungen und Ihrer Lebenssituation passt und welche Lösung für Sie dauerhaft das beste Preis-/Leistungsverhältnis bietet. Buchen Sie hier unkompliziert einen kostenlosen Beratungstermin. Und warten Sie mit einer Kündigung bitte nicht bis auf den letzten Drücker, ein Wechsel ist mit einer Gesundheitsprüfung verbunden, die bei Vorerkrankungen ggf. länger dauern kann!

Unsere Kunden empfehlen unsere Beratung in über 3.900 Bewertungen. Machen Sie sich den Weg zur Lösung Ihres Anliegens nicht unnötig schwer.

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Wann ist eine Kündigung Krankenversicherung möglich?

Je nach individueller Fallgestaltung sind unterschiedliche Fristen und Voraussetzungen für die Kündigung einer bestehenden gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu beachten.

Kündigung Krankenversicherung für gesetzlich Krankenversicherte (GKV)

Gesetzlich Versicherte können Ihre Mitgliedschaft in der GKV entweder ordentlich kündigen oder bei Statuswechsel durch Austritt beenden.

Freiwillig GKV Versicherte – ordentliche Kündigung GKV

Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (Selbstständige, Angestellte mit Verdienst über Jahresarbeitentgeltgrenze – JAEG) beträgt die reguläre / ordentliche Kündigungsfrist gem. § 175 Abs. 4 SGB V zwei Monate zum Ende des übernächsten Monats.

Vorsicht Falle: Bindungsfrist bei GKV Wahltarif!

Immer mehr gesetzliche Krankenversicherungen versuchen, ihre Versicherten mit sog. Wahltarifen gem. § 53 SGB V länger zu knebeln. Durch einen solchen (teilweise sogar kostenlosen!) Wahltarif ist eine ordentliche Kündigung durch die Hintertür erst nach Ablauf einer Bindungsfrist von einem Jahr (bei Wahltarifen nach § 53 Abs. 1 oder 6 SGB V) oder sogar drei Jahren (bei Wahltarifen nach § 53 Abs. 2, 3, 4 oder 5 SGB V) seit Beginn des Wahltarifs möglich!

Hier einige Beispiele solcher Wahltarife mit der jeweiligen Bindungsfrist. Wichtig: diese Bindungsfristen gelten nicht bei einem Statuswechsel, s.u.!

Diese Bindungsfristen gelten nicht:

GKV – Kündigung Krankenversicherung bei „Statuswechsel“

Bei einem sog. „Statuswechsel“ (= Ende der bisherigen Versicherungspflicht), z.B.

sind für die Kündigung der Krankenversicherung grds. zwei wichtige Voraussetzungen zu beachten:

1) Der Austritt aus der GKV und

2) Der Nachweis der neuen privaten Krankenversicherung („Anschlussversicherung„).

Voraussetzung 1: Austritt aus der GKV

Die rückwirkende Beendigung der bestehenden Pflichtversicherung in der GKV (strenggenommen kündigen Sie nicht sondern erklären Ihren „Austritt„) ist gem. § 188 Abs. 4 SGB V 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung der GKV über die Austrittsmöglichkeit rückwirkend zum Entfall der Versicherungspflicht möglich (z.B. 1.1., Beginn der Selbstständigkeit, Tag der Verbeamtung, s.u.).

Die 2-Wochen-Frist beginnt nach Zugang der Mitteilung der GKV über die Austrittsmöglichkeit. Dieses Schreiben wird i.d.R. nur mit normaler Post verschickt, daher ist der Zugang für die GKV normalerweise nicht nachweisbar. Sollten Sie das Schreiben nicht erhalten haben oder unsicher sein, ob es bei Ihnen angekommen ist, könnten Sie bei der GKV diesbezüglich einfach noch einmal nachfragen („Ich sehe gerade auf meiner Gehaltsabrechnung steht ‚freiwillig versichert‘ – was hat das denn zu bedeuten, könnten Sie mir dazu bitte genauere Informationen schicken?“). Mit der (ggf. erneuten) Übersendung des Schreibens wird die (ggf. versäumte) Frist erneut in Gang gesetzt und Sie können dann noch einmal ihren Austritt erklären. Vorher sollten Sie sich beraten lassen, ob bei der gewünschten PKV ein rückwirkender Beginn noch möglich ist.

Manchmal erhalten Sie dieses Schreiben erst relativ spät, z.B. Ende Februar bei Überschreiten der JAEG zum 1.1.. Dann wird Voraussetzung Nr. 2 relevant.

Voraussetzung 2: Nachweis der „Anschlussversicherung“ = neue PKV

Zweite Voraussetzung ist der Nachweis einer sich nahtlos anschließenden privaten Krankenversicherung („anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gem. § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Grundsätzlich ist auch ein rückwirkender Abschluss der neuen PKV möglich. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten:

Kündigung von familienversicherten Angehörigen

Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet zwischen (zahlenden) Mitgliedern und bloßen Versicherten, die beitragsfrei mitversichert sind. Die Kündigung bzw. den Austritt spricht immer nur das beitragszahlende Mitglied aus. Beitragsfrei mitversicherte Angehörige mit kostenloser Familienversicherung, z.B. Kinder oder geringverdienende Ehepartner, werden von Kündigung bzw. Austritt i.d.R. automatisch miterfasst. Eine vorsorgliche Klarstellung („…. meine Kündigung bzw. mein Austritt bezieht sich auch auf …“) schadet nicht.

Beantragen Sie eine neue private Krankenversicherung deshalb unverzüglich sobald die Wechselmöglichkeit (z.B. Gehaltserhöhung, Selbstständigkeit, Verbeamtung) feststeht! Dies ist i.d.R. bis zu 6 Monate vor dem Wechseltermin möglich, also z.B. ab 1.7. mit Beginn 1.1..Von der neuen PKV erhalten Sie dann auch schon den Nachweis über das „Bestehen einer substitutiven Krankheitskosten-Vollversicherung mit Pflegepflichtversicherung nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V“ („Versicherungsnachweis“).

Rein vorsorglich können Sie Ihre GKV auch schon einige Wochen vor dem Termin des Statuswechsels mit Hinweis auf die freiwillige Versicherung kündigen – siehe das hier verlinkte fertige ausfüllbare Musterschreiben zur ordentlichen Kündigung der GKV (dort handschriftlich den Termin des Statuswechsels – z.B. 1.1. – ergänzen). Wenn Sie eine Bestätigung des Arbeitgebers oder den Arbeitsvertrag sowie den Versicherungsnachweis der neuen Krankenversicherung beifügen sind manche GKVs bereit, die Kündigung z.B. schon direkt zum 1.1. zu akzeptieren. Am besten versuchen Sie das telefonisch zu klären.

Kurze Frist für den Wechsel

Ansonsten bzw. normalerweise erfährt Ihre GKV erst zum Jahreswechsel von Ihrem Arbeitgeber, dass Sie sich privat krankenversichern können. Im Januar oder Februar informiert Sie die GKV dann offiziell über Ihren „Statuswechsel“ (freiwillig GKV versichert). Innerhalb von 2 Wochen (!) müssen Sie der GKV dann erklären, dass Sie rückwirkend zum 1.1. in die PKV wechseln wollen und dabei auch Ihre neue PKV nachweisen (siehe oben – Versicherungsnachweis). Den Nachweis der neuen PKV übersenden Sie am besten schon direkt der GKV – am besten im Original per Einwurf-Einschreiben, siehe unsere Seite Kündigung Versicherung.

Telefax oder email sollten in den meisten Fällen auch ausreichen. Auf alle Fälle sollten Sie dabei eine Eingangsbestätigung anfordern. Bis dahin zahlen Sie erst einmal doppelte Beiträge (GKV und PKV). Der GKV Beitrag ab 1.1. wird ihnen mit Vollzug des Wechsels jedoch rückerstattet. Für Januar / Februar sollten Sie aber vorsorglich ca. 2 komplette PKV Monatsbeiträge entsprechend mehr als Liquiditätsbedarf vorhalten. Dafür haben Sie aber auch schon ab 1.1. vollen Schutz und können Privatbehandlung in Anspruch nehmen.

Anwartschaft

Sollten sich nachträglich Verzögerungen oder Änderungen ergeben, können Sie den Beginn der PKV i.d.R. immer noch unkompliziert verlegen oder diese zunächst in einen sog. Anwartschaftstarif umstellen.

Mit einer sog. „Vorschaltanwartschaft“ ab 1.12. können Sie sich außerdem ggf. noch das günstigere Eintrittsalter des Vorjahres sichern und zahlen so dauerhaft einen je nach Gesellschaft ca. 15 EUR geringeren Monatsbeitrag für Ihre Krankenversicherung. Achtung: eine solche Vorschaltanwartschaft kann je nach Gesellschaft nur bis 15.12. oder 31.12. abgeschlossen werden.

Frist versäumt? Kein Problem, dann wechseln Sie eben etwas später per Kündigung Krankenversicherung unter Beachtung der o.g. ordentlichen Kündigungsfrist (zum Ende des übernächsten Monats) in die gewünschte PKV.

Hinweis: die frühere „Dreijahresregelung“ ist seit 2011 abgeschafft!

Kündigung Krankenversicherung für privat Krankenversicherte (PKV)

Privat Versicherte können den Vertrag mit Ihrer PKV ordentlich oder außerordentlich kündigen oder per Tarifwechsel ändern.

Ordentliche Kündigung PKV

Sofern Ihre bestehende Krankenversicherung nicht zu Ihren Anforderungen oder Ihrer Lebenssituation passt bzw. wichtige Auswahlkriterien einer guten privaten Krankenversicherung nicht erfüllt (z.B. Leistungsdefizite, fehlende Beitragsstabilität des Tarifs wie z.B. in den letzten Jahren verstärkt bei der Central Krankenversicherung zu beobachten) können Sie den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres (= meist das Kalenderjahr, dann bis 30.9.) kündigen. Eine genaue Übersicht zu den Kündigungsterminen geordnet nach Gesellschaften finden Sie hier.

Wie eingangs erwähnt ist es grundsätzlich empfehlenswert, eine neue PKV bereits vor der Kündigung abzuschließen. Bei richtiger Gestaltung (nutzen Sie dafür einen Spezialisten mit rechtlichem Know-How!) ist jedoch auch hier eine vorherige Vertragskündigung i.d.R. unproblematisch.

Außerordentliche Kündigung PKV bei Beitragserhöhung

Bei einer Beitragserhöhung / Beitragsanpassung können Sie Ihre Versicherung gem. § 205 Abs. 4 VVG innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Änderungszeitpunkt (oft 1.1.) kündigen. Sollten Sie diese Änderungsmitteilung nicht erhalten haben, bleibt Ihnen ggf. etwas etwas mehr Zeit zur Kündigung. Spätestens wenn ein höherer Beitrag abgebucht wird sollten Sie aber unverzüglich handeln, zumal eine neue PKV i.d.R. maximal zwei Monate rückwirkend versichert.

Auch sog. „Alterssprünge„, d.h. wenn Beiträge von Kindern auf Jugendliche bzw. Erwachsene umgestellt werden, sind eine Beitragsanpassung und führen zu einem Sonderkündigungsrecht.

Praxistipp: Auch wenn nur ein einzelner Tarifbaustein geringfügig erhöht wird (nicht nur die Pflegepflichtversicherung), kann nach der hier verlinkten Entscheidung des OLG Bremen (AZ 3 U 35/13 vom 6.2.2014) u.U. der gesamte Vertrag gekündigt werden!

PKV Versicherte – Tarifwechsel

Vor der Kündigung einer bestehenden privaten Krankenversicherung sollte in jedem Fall die Möglichkeit eines Tarifwechsels innerhalb der bestehenden PKV gem. § 204 VVG geprüft werden, um die mit einer Kündigung verbundenen Nachteile (s.u.) ggf. zu vermeiden.

Kündigung Krankenversicherung für Beamte

Für Beamte übernimmt der Dienstherr über die sog. „Beihilfe“ einen Teil der Krankenversicherung (50% oder mehr). Beamte benötigen daher nur eine Absicherung der verbleibenden Kosten, die allein die private Krankenversicherung bietet. Für Beamte gelten bezüglich Kündigung Krankenversicherung einige Sonderregelungen:

Mit Verbeamtung als Beamter auf Widerruf (z.B. Referendariat), Beamter auf Probe oder Beamter auf Lebenszeit hat ein zuvor gesetzlich pflichtversicherter Beamter aufgrund dieses „Statuswechsels“ ein Sonderkündigungsrecht und kann sich zum Termin der Verbeamtung privat krankenversichern. Dieser Wechsel ist grundsätzlich auch rückwirkend möglich. Dabei sind jedoch zwei Fristen zu beachten (2 Wochen / 2 Monate), siehe oben unter „Kündigung Krankenversicherte für Pflichtversicherte bei „Statuswechsel“!

Einige private Krankenversicherer bieten über die sog. „Öffnungsaktion“ unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Versicherungsmöglichkeit für Beamtenanfänger mit Vorerkrankungen – jedoch mit einem Beitragszuschlag von 30%!

Beendigung Referendariat: Mit einem Statuswechsel vom Beamten auf Widerruf zum Beamten auf Probe i.V.m. einer Tarifumstellung vom Anwärtertarif in den Beamtentarif entsteht ein neues Sonderkündigungsrecht, das ggf. den Wechsel der Gesellschaft ermöglicht.

Bereits privat versicherte Beamte, die in eine andere private Krankenversicherung wechseln möchten, müssen die regulären / ordentlichen Kündigungsfristen der jeweiligen Gesellschaft beachten (s.o.).

Kündigung Krankenzusatzversicherung bei Wechsel in PKV

Wenn Sie sich privat krankenversichern und in die PKV wechseln, dann besteht i.d.R. ein Sonderkündigungsrecht für bestehende Krankenzusatzversicherungen wie eine Zahnzusatzversicherung oder eine stationäre Zusatzversicherung. Grundlage für die Zusatzversicherung ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Der Wegfall dieser GKV-Mitgliedschaft führt zu einem Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Monaten nach dem „Wagniswegfall“. Als Rechtsgrundlage wird überwiegend die Vorschrift des § 205 VVG Abs. 3 und Abs. 4 herangezogen. Eine mögliche Ausnahme sind Tagegeldtarife (Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld), sofern diese auch zusammen mit einer PKV fortgeführt werden können.

Kündigung Krankenversicherung – Information Arbeitgeber

Bitte informieren Sie im Zusammenhang mit der Kündigung bzw. einem Wechsel der Krankenversicherung auch Ihren Arbeitgeber, damit er die neue Krankenversicherung bei der Lohnbuchhaltung korrekt berücksichtigen kann. Von der privaten Krankenversicherung erhalten Sie dazu eine schriftliche Bestätigung für den Arbeitgeber.

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Kündigung Krankenversicherung: Muster

Hier einige Muster für die Kündigung Krankenversicherung zum Download als ausfüllbare PDF Datei:

Kündigung Krankenversicherung: Form

Die Kündigung Krankenversicherung muss gem. § 16 MB/KK grds. schriftlich erfolgen (email bzw. Telefax reichen strenggenommen nicht!). Sicherheitshalber sollte das Original Kündigungsschreiben per Einschreiben versendet werden, so hat man einen relativ beweiskräftigen Eingangsnachweis (siehe unsere Seite Kündigung Versicherung). Eine Kündigung Krankenversicherung per Telefax (vorsorglich mit nachfolgendem Anruf bei der „alten“ Krankenversicherung um sich den Eingang bestätigen zu lassen, idealerweise per „Rückfax“, ansonsten zumindest Namen des Mitarbeiters und Uhrzeit notieren!) wird in der Praxis oft stillschweigend akzeptiert, ist aber eigentlich unwirksam, sofern die Gesellschaft in ihren Bedingungen nicht auf die Schriftform verzichtet!

Versicherungsbestätigung / Vorversicherungsnachweis

Bei Übersendung der Bestätigung an den Vorversicherer (am sichersten auch hier das Original per Einschreiben, Telefax oder email sollten aber ausreichen – siehe hier zum Thema Central) fordern Sie neben einer Eingangsbestätigung am besten schon den sog. „Vorversicherungsnachweis“ an (dazu bei Wechsel von einer PKV zu einer anderen PKV eine Bescheinigung zum sog. „Übertragungswert“). Hier finden Sie eine Formulierungshilfe für einen Text, den Sie einfach handschriftlich vor Übersendung auf dem Versicherungsnachweis ergänzen können.

Etwas entschärft wird diese Problematik durch ein aktuelles BGH Urteil vom 14. Januar 2015, AZ IV ZR 43/14. Danach muss der Vorversicherer nachweisen, dass er den Kunden auf eine ggf. fehlende Versicherungsbestätigung / Anschlussversicherungsnachweis hingewiesen hat. Kann er den Zugang eines solchen Hinweises nicht beweisen, kann er keine weiteren Prämienzahlungen verlangen. Darauf sollten Sie sich bei einer Kündigung jedoch nicht verlassen, sondern besser alle Formalien beachten.

Noch ein Detail am Rande: Die Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 205 Abs. 6 VVG bei fehlendem Nachweis einer neuen Krankenversicherung bezieht sich strenggenommen nur auf die Pflichtversicherung gem. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG, d.h. ggf. nicht auf Tagegelder, Zusatzversicherungen oder ggf. sogar private Zahn-Tarifbausteine. Dem soll die Formulierung der o.g. Kündigungsschreiben Rechnung tragen – ohne Gewähr!

Klingt kompliziert – ist auch so … außer bei persönlicher Betreuung durch einen kompetenten Spezialmakler für private Krankenversicherung 😉

Wechsel / Kündigung private Krankenversicherung: Nachteile

Die Kündigung einer bestehenden privaten Krankenversicherung ist mit einigen Nachteilen verbunden, daher sollte dieser Schritt sorgfältig überlegt werden.

Bei einem Wechsel gehen ggf. bestimmte Rechte verloren, so z.B. bei Verträgen vor 2009 der Anspruch auf den sog. „Standardtarif“ und die bislang angesparten Altersrückstellungen. Nur bei Verträgen ab 2009 kann der Kunde Altersrückstellungen größtenteils als sog. Übertragungswert in die neue PKV mitnehmen. Bei zu „Bisex Konditionen“ (unterschiedlich für Männer und Frauen) kalkulierten Altverträgen (vor 21.12.2012) ist nach einem Wechsel in einen Unisex-Tarif keine Rückkehr in Bisex-Alttarife mehr möglich. Bei einem Neuabschluss erfolgt eine neue Gesundheitsprüfung mit neuen Fristen gem. § 19 VVG zur Geltendmachung von Anzeigepflichtverletzungen durch die Gesellschaft (3 bzw. 10 Jahre). Ein höheres Eintrittsalter führt i.d.R. zu einer höheren Prämie.

Auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung im Folgejahr verliert man i.d.R. durch einen Wechsel. Voraussetzung für eine Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit ist in der Regel ein ungekündigtes Versicherungsverhältnis. Die Central setzt z.B. im Tarif Vario für eine Pauschalleistung für das aktuelle Jahr (z.B. 2017) voraus, dass der Versicherungsschutz ununterbrochen und ohne Beitragsverzug bis mindestens zum 30. Juni des Folgejahres (z.B. 30.6.2018) besteht. Bei einer Kündigung Krankenversicherung zum 1.1. geht damit die Beitragsrückerstattung verloren. Die langfristig richtige Auswahl von Gesellschaft und Tarif ist aber letztlich deutlich relevanter als ein kleiner Einmalbetrag als Beitragsrückerstattung. Ein weiteres Argument dafür, dass Beitragsrückerstattungen kein wesentliches Kriterium für die Tarifauswahl sind, denn diese sind jederzeit änderbar bzw. können aus unterschiedlichen Gründen entfallen.

Fazit Kündigung Krankenversicherung

Auch hier gilt: lassen Sie sich möglichst von Anfang an von einem Spezialmakler für private Krankenversicherung beraten, der idealerweise auch über rechtliches Know-how verfügt! Einmal gemachte Fehler bei der Kündigung Krankenversicherung sind nachträglich deutlich schwerer auszubügeln. Sprechen Sie uns gerne an!

Wichtig: diese Seite stellt Bedingungen für eine Kündigung Krankenversicherung vereinfacht dar. Aufgrund der komplexen rechtlichen Regelungen ist jeder Einzelfall genau zu prüfen und kann ggf. zu abweichenden Ergebnissen führen! Versuchen Sie das Thema also bitte nicht im „do-it-yourself“ Verfahren selbst zu lösen, sondern lassen Sie sich (gerne von uns) professionell beraten!

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